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Wann führt die Übernahme der Beiträge angestellter Berufsträger zur Berufshaftpflichtversicherung zu Arbeitslohn?

Der VI. Senat des BFH hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit der Frage befasst, ob und in welcher Höhe die Übernahme der Versicherungsprämien zugunsten ihrer angestellten Berufsträger, bspw. Rechtsanwälte, durch den Arbeitgeber bzw. die rechtsberatende Kanzlei zu lohn- und einkommensteuerpflichtigem Arbeitslohn führen kann: 

• Mit Entscheidung vom 26.7.2007 (VI R 64/06, DStR 2007, 1572) hat der BFH über eine Konstellation entschieden, bei der eine Sozietät die Beiträge der von den angestellten Rechtsanwälten selbst abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung übernommen hat. Der BFH entschied: Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte, die diese selbst jeweils für sich abgeschlossen haben, führt dies  – so der BFH  – zu Arbeitslohn. Die Versicherungsbeiträge können dann umgekehrt vom angestellten Berufsträger als Werbungskosten angesetzt werden. 

• Anders hat der BFH die Konstellation beurteilt, in der eine Rechtsanwalt GbR eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließt: Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalt GbR führt – jedenfalls im Grundsatz – nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten (BFH vom 10.3.2016 VI R 58/14, DStR 2016, 1256). In dem vom BFH konkret entschiedenen Fall hatten die angestellten Rechtsanwälte allerdings zusätzlich eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. 

• Gleiches soll nach der Rechtsprechung des VI. Senats im Grundsatz für eine Rechtsanwalts-GmbH gelten, bei der die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer solchen GmbH keinen Zufluss von Arbeitslohn beim angestellten Berufsträger auslösen soll (BFH vom 19.11.2015 VI R 74/14, DStR 2016, 298). Auch dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in der jeder angestellte Berufsträger zudem eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung unterhielt. 

In seiner aktuellen Entscheidung vom 1.10.2020 (VI R 12/18, DStR 2021, 338) bekräftigt der BFH erneut, dass es für die Frage, ob eine Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwaltssozietät zu Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf ankommt, ob der angestellte Rechtsanwalt über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Bei fehlender eigener Berufshaftpflichtversicherung soll aber, so der BFH, derjenige Anteil der Versicherungsprämie steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, der anteilig auf die in § 51 Abs.4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme (€ 250.000,--) entfällt. Nur in dieser Höhe stellt die Prämienzahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Einbeziehung des angestellten Berufsträgers in einen über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz einer Sozietät erfolgt hingegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Insoweit scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus. 

Beraterhinweis: Ob die Aufteilung zwischen steuerpflichtigem „Pflicht-Prämienanteil“ und dem sonstigen, nicht lohnsteuerpflichtigen Prämienanteil aus einer linear-quotalen Gegenüberstellung von Mindestversicherungssumme und tatsächlicher Versicherungssumme oder nach einem sonstigen Aufteilungsmaßstab zu ermitteln ist, ist vom BFH nicht abschließend geklärt werden worden; um die Höhe kann insoweit im Einzelfall nach wie vor gestritten werden. 

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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