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Aktuelles zu Schenkungen zwischen Ehegatten

Die meisten Ehegatten in Deutschland haben keinen Ehevertrag geschlossen. Sie leben im sog. gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was viele Ehegatten nicht wissen: Auch dann wenn keine Gütertrennung vereinbart wird, wird das Vermögen der Ehegatten rechtlich getrennt betrachtet. Entsprechend kann bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten Schenkungsteuer entstehen. Es stellt sich dann die Frage, wie die Schenkungsteuer abgewendet werden kann.

I. Keine Schenkungsteuer bei Luxusreisen

Die Finanzbehörden verkennen häufig, dass nicht jeder Vermögenstransfer zwischen Ehegatten den Tatbestand des Schenkungsteuergesetzes erfüllt. Zuletzt wurde dies in einer bemerkenswerten Entscheidung des FG Hamburg vom 12.6.2018 (3 K 77/17, EFG 2018, 1559) bestätigt. Ein (unverheiratetes) Paar hatte eine € 545.000,-- teure Kreuzfahrt unternommen. Er zahlte, sie durfte kostenlos mitreisen. Die Finanzverwaltung setzte zulasten der Lebensgefährtin Schenkungsteuer fest. Zu Unrecht, wie das FG Hamburg (zu Recht) feststellte. Die Lebensgefährtin sei durch die Reise nicht bereichert worden. Sie habe die Reise nur unter der Bedingung antreten können, dass er mitreise und daher nicht selbst über die Reise verfügen können. Die Lebensgefährtin habe auch keine Aufwendungen erspart, da sie selbst sich eine solche Reise nicht geleistet hätte.

Die Entscheidung ist auf Zuwendungen zwischen Ehegatten entsprechend anwendbar. Das heißt: Vermögende Privatpersonen dürfen ihre weniger vermögenden (Ehe-)Partner an ihrem Lebensstil teilhaben lassen, ohne dass dadurch Schenkungsteuer entsteht. Die Finanzverwaltung hat zwar gegen die Entscheidung Revision eingelegt (BFH II R 24/18). In vergleichbaren Fallgestaltungen sollten Steuerpflichtige den Streit mit dem Finanzamt gleichwohl nicht scheuen. Die Argumente des FG Hamburg sind überzeugend.

II. Beseitigung der Schenkungsteuer durch eine sog. Güterstandsschaukel

Liegt zwischen Ehegatten tatsächlich eine steuerpflichtige Schenkung vor, kann die entstandene Schenkungsteuer in vielen Fällen rückwirkend wieder beseitigt werden.

Beispiel: Die Ehegatten hatten im Zeitpunkt der Eheschließung kein (nennenswertes) Vermögen. Als die Ehe geschieden wird, hat die Ehefrau ein Vermögen von € 3 Mio., während der Ehemann vermögenslos ist. Der Ehemann kann in diesem Fall einen Zugewinnausgleich in Höhe von € 1,5 Mio. von seiner Ehefrau verlangen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Dieser Zugewinnausgleich ist steuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Hat die Ehefrau ihrem Mann hingegen bereits während der Ehe € 1 Mio. geschenkt, ist diese Schenkung zunächst steuerpflichtig. Beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft, wird die Schenkung jedoch – sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren – auf die Zugewinn­ausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Abs. 1 BGB). Der Ehemann erhält dann im og. Beispiel nur noch einen (steuerfreien) Zugewinnausgleich iHv. € 0,5 Mio. Damit er steuerlich durch die Schenkung nicht schlechter gestellt wird, entfällt mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft die (zunächst entstandene) Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Der Ehemann erhält (ebenso wie ohne die Schenkung) insgesamt € 1,5 Mio. steuerfrei.

Diesen Mechanismus können sich Ehegatten zunutze machen, ohne sich scheiden zu lassen. Sie können den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines Ehevertrags beenden. Steuerlich wird dies selbst dann anerkannt, wenn die Ehegatten unmittelbar im Anschluss wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren (sog. Güterstandsschaukel). Im vg. Beispiel könnte die Ehefrau auf diese Weise die Hälfte ihres Vermögens steuerfrei auf ihren Mann übertragen. Hat sie vor dem Abschluss des Ehevertrags bereits Schenkungen an ihren Ehemann geleistet, fällt die Schenkungsteuer mit Vertragsabschluss rückwirkend weg. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird den Ehegatten vom Finanzamt erstattet.

Nach einer in der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung soll dies jedoch dann nicht gelten, wenn die Schenkung so hoch war, dass der Zugewinn des Beschenkten den des Schenkers übersteigt (sog. überschüssige Zuwendung). Dies wäre im vg. Beispiel der Fall, wenn die Ehefrau (Zugewinn: € 3 Mio.) ihrem Mann (Zugewinn: € 0,--) zB € 1,6 Mio. geschenkt hätte. Dem ist das FG Köln im Urteil vom 18.1.2018 (7 K 513/16, EFG 2018, 1584) zu Recht nicht gefolgt. Insoweit als der Ehemann ohne die Schenkung eine Zugewinnausgleichsforderung hätte geltend machen können (€ 1,5 Mio.), entfällt danach trotz der sog. überschüssigen Zuwendung die Schenkungsteuer rückwirkend. Der Entscheidung lag zwar ein Fall zugrunde, in dem die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde, in den Fällen der sog. Güterstandsschaukel gilt das uE jedoch entsprechend. Auch sog. überschüssige Zuwendungen lassen sich daher durch eine ehevertragliche Vereinbarung (jedenfalls zum Teil) heilen.

III. Hinterziehungszinsen trotz Güterstandsschaukel?

Streitig sind in der Beratungspraxis häufig Schenkungen, die dem Finanzamt nicht angezeigt wurden. Wurde das Finanzamt vorsätzlich nicht informiert, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Die entstandene Schenkungsteuer wird dann mit 6 % pro Jahr verzinst (§ 235 AO). Da die Schenkungsteuer nicht verjährt, solange der Schenker lebt (§ 170 Abs. 5 AO), kann die Zinslast erheblich sein (bei 20 Jahre alten Schenkungen beträgt die Zinslast zB 120 %). Umstritten ist, ob durch eine Güterstandsschaukel (siehe oben II.) nicht nur die Steuer, sondern auch die Hinterziehungszinsen rückwirkend wieder beseitigt werden können. Das FG Hessen vom 7.5.2018 (10 K 477/17, EFG 2018, 1253) hat dies in einer aktuellen Entscheidung verneint. Das Gericht argumentiert, dass zwar die Steuer rückwirkend entfalle, nicht jedoch die begangene Steuerhinterziehung. Die entstandenen Hinterziehungszinsen blieben deshalb bestehen.

Die Entscheidung des FG Hessen überzeugt nicht. Das FG verkennt, dass mit der Steuer zwangsläufig auch die damit verbundenen Nebenleistungen wie Zinsen entfallen (sog. Akzessorietät). Hinter­ziehungszinsbescheide sollten daher unbedingt mit dem Einspruch angefochten werden. Dies gilt im Übrigen in jedem Fall, in dem um die zugrunde liegende Schenkungsteuer gestritten wird. Anders als bei Nachzahlungszinsen (vgl. § 233a Abs. 5 AO) sind Hinterziehungszinsbescheide nicht von Gesetzes wegen anzupassen, wenn aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs der zugrunde liegende Schenkungsteuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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