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Mit Urteil vom 04.06.2026 in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ (C‑837/24) hat der EuGH die Grenzen nationaler Grunderwerbsteuern bei Umstrukturierungen mit Immobilienbezug deutlich nachgezogen. Streitig war die portugiesische Steuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, also eine portugiesische Grunderwerbsteuer, die die Einbringung von Mehrheitsbeteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft so besteuert, als würden die Immobilien selbst übertragen. Hierin sah der EuGH einen Verstoß gegen das Besteuerungsverbot des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e iVm. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG).
Im Streitfall wurde das Kapital einer neu gegründeten Aktiengesellschaft („Nova Iberomoldes“) vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen eingezahlt, die die Alleinaktionärin an verschiedenen Gesellschaften hielt. Ein Teil des Vermögens einer der eingebrachten Gesellschaften bestand aus zwei Immobilien. Die portugiesische Finanzverwaltung setzte die portugiesische Grunderwerbsteuer fest, weil das nationale Recht den Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften der Übertragung der Immobilien gleichstellt, sobald ein Gesellschafter mindestens 75 % der Anteile hält.
Ausgangspunkt der Streitfrage ist die sogenannte Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG). Danach sind indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen (Art. 3) und auf Umstrukturierungen (Art. 4) nach Art. 5 Buchst. a und e untersagt. Ausnahmen hiervon werden wiederum in Art. 6 definiert, insbesondere für Besitzwechselsteuern.
Die Generalanwältin sah in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ keinen Verstoß gegen die Richtlinie durch das portugiesische Recht. Die dortige Grunderwerbsteuer sei keine indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital, sondern lediglich eine bloße Besitzwechselsteuer, die gemäß iSv. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/7/EG zulässig sei. Dies gelte auch dann, wenn der Besitzwechsel – wie im vorliegenden Fall – lediglich mittelbar über einen „share deal“ besteuert wird. Letztlich sei die Erfassung von „share deals“ zur Verhinderung von Umgehungen geboten.
Dies deckte sich mit der Position der Bundesrepublik Deutschland, die als Streithelfer nach Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geltend gemacht hatte, Besteuerungsgegenstand sei wirtschaftlich die Übertragung des Grundstückseigentums. Selbst die faktische, einer Eigentumsübertragung gleichkommende Übertragung werde von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/7/EG erfasst.
Mit ähnlichen Argumenten hat der BFH in der Vergangenheit die Unvereinbarkeit der deutschen Grunderwerbsteuer mit der Kapitalansammlungsrichtlinie mit Verweis auf den „eindeutigen“ Wortlaut der Richtlinie verneint. Die deutsche Grunderwerbsteuer sei nämlich eine Besitzwechselsteuer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/7/EG. Eine Vorlage an den EuGH lehnte der BFH ab (Aktenzeichen: II R 65/06; II R 36/21).
Der EuGH entschied diametral zu den Ausführungen der Generalanwältin und zu der Position der Bundesrepublik Deutschland. Die Einbringung der Gesellschaftsanteile in die neugegründete Aktiengesellschaft führte auf Ebene der Aktiengesellschaft zum Erwerb der Anteilsmehrheit, welche im Gegenzug eigene Anteile ausgab. Es lag damit eine Umstrukturierung iSv. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2008/7/EG vor.
Wird dieser Umstrukturierungsvorgang wie im Rahmen der portugiesischen Grunderwerbsteuer auf Grundlage der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Immobilien besteuert, liegt eine unzulässige indirekte Steuer auf eine Umstrukturierung iSv. Art. 5 Buchst. e Richtlinie 2008/7/EG vor. Der Begriff der „indirekten Steuer“ sei mit Blick auf das Ziel der Richtlinie weit auszulegen ist. Entscheidend sei deshalb, dass nicht etwa Einkünfte oder Vermögensbesitz besteuert werden, sondern die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn diese Gesellschaften Immobilien besitzen und dies selbst dann erfolgt, wenn diese Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Eine nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG zulässige Besitzwechselsteuer läge nur vor, wenn die Steuer an der Übertragung des Eigentumswechsels am Grundstück anknüpft.
Bemerkenswert ist zudem, dass es nach Ansicht des EuGH unbeachtlich war, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem Wert der eingebrachten Anteile, sondern dem (steuerlichen) Wert der Immobilie richtet. Dies unterstreicht das weite Verständnis des EuGH. Ebenso unbeachtlich sei, wenn das nationale Recht die Steuer anders qualifiziere oder welcher der Beteiligten die Steuer schuldet. Auch die Beschränkung der Steuer auf solche Einbringungen, in denen die Gesellschaft Immobilienvermögen hält, ändert nichts an der Beurteilung als indirekte Steuer.
Den Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland hielt der EuGH entgegen, dass gerade kein Besitzwechsel stattgefunden habe, weil die Immobilien im Eigentum der Gesellschaft blieben, deren Anteile die Alleinaktionärin von „Nova Iberomoldes“ in ebendiese eingebracht hatte.
Die eigentliche Brisanz des Urteils aus deutscher Sicht liegt in der Übertragbarkeit auf das deutsche Grunderwerbsteuerrecht. Vereinfacht folgt aus dem Urteil, dass Mitgliedstaaten Umstrukturierungen nicht über indirekte Steuern belasten dürfen. Genau diese Wirkung erzielt die deutsche Grunderwerbsteuer, wenn diese nicht an einem Eigentumsübergang von Grundstücken, sondern im Rahmen der sog. Ergänzungstatbestände an die Übertragung oder Einbringung von Gesellschaftsanteilen anknüpft (vgl. § 1, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG). In Deutschland ist die Besteuerung solcher gesellschaftsrechtlichen Vorgänge nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG befreit.
Relevant wird hier der Umstrukturierungsbegriff des Art. 4 der Richtlinie 2008/7/EG, der weiter ist als die deutsche Konzernklausel des § 6a GrEStG. Während § 6a GrEStG Befreiungen an starre Beteiligungsquoten (95 %) und Vor- und Nachbehaltensfristen knüpft, an denen sie in der Praxis häufig scheitern, verlangt Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG lediglich den Erwerb der Mehrheit der Stimmrechte gegen Gewährung eigener Anteile. Eine feste Beteiligungsquote oder Haltefristen kennt die Richtlinie nicht.
Es wird deshalb sehr spannend, wie der BFH auf diese Rechtsprechung reagiert und ob er seine bisherige Position angesichts der Entscheidung des EuGH ändern wird. Gelegenheit dazu wird er schon bald haben: Anhängig sind II R 8/23 zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG und II R 13/24 zur Sachgründung nach § 1 Abs. 2b bzw. § 6a GrEStG – zwei Verfahren, in denen die Entscheidung „Nova Iberomoldes“ zu berücksichtigen sein wird.
Kommt der BFH zum Ergebnis, dass die deutsche Regelung nach den skizzierten Maßstäben des EuGH eine indirekte Steuer ist, welche bei Umstrukturierungen mangels Besitzwechsel nicht unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. b. der Richtlinie 2008/7/EG fällt, wäre die nationale Regelung am Umstrukturierungsbegriff des Art. 4 Richtlinie 2008/7/EG zu messen. Soweit die nationale Regelung von der unionsrechtlichen Vorgabe abweicht, könnten sich die Steuerpflichtigen ggf. unmittelbar auf die Richtlinie berufen, um die Grunderwerbsteuerfreiheit des Umstrukturierungsvorgangs geltend zu machen.
Bis zu einer Entscheidung durch den BFH sollten Betroffene prüfen, ob vergleichbare Vorgänge mit Grunderwerbsteuer belastet wurden. Die entsprechenden Festsetzungen sollten angegriffen und offengehalten werden. Wer Bescheide bestandskräftig werden lässt, riskiert, auf etwaige Entwicklungen nicht mehr reagieren zu können.
Vgl. hierzu und zur Frage, ob die Grunderwerbsteuer mittelstandsfreundlicher die #34 Episode des Steuerpodcast von Streck Mack Schwedhelm