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Zur Wiedereinsetzung und zum Herz des BFH
Mit Entscheidung vom 9.7.2025 (Az.: X B 111/24) hat der BFH zu der Frage entschieden, ob bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung gewährt werden kann, dass nicht rechtzeitig ein Prozessbevollmächtigter gefunden wurde.
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Im entschiedenen Fall hat der Beschwerdeführer seit Bekanntgabe des finanzgerichtlichen Urteils versucht, einen Prozessbevollmächtigten für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu finden. Durch den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht eingelegt, die Begründung konnte dieser aber nicht fertigen. Grundsätzlich wird Widereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der verpassten Frist gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO iVm. § 155 Satz 1 FGO) vorliegen und der Antrag auf Bestellung eines solchen rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt wird. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn mehr als vier zur Übernahme des Mandats berechtigte Personen das Mandat aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses, abgelehnt haben (vgl. nur BFH vom 18.6.2014, X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565). Vorliegend wurde der Antrag nicht gestellt. Allerdings hatte der Beschwerdeführer am letzten Tag von Fristablauf einen Prozessbevollmächtigten gefunden, der sich bereit erklärt hatte, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu erstellen und beim Bundesfinanzhof einzureichen. Allerdings konnte dies nicht innerhalb eines Tages erfolgen.
Obgleich der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist nicht gestellt wurde, gewährt der BFH Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Da der Beschwerdeführer einen Prozessbevollmächtigten gefunden hatte, musste er nach Auffassung des BFH vor Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nicht stellen, um die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand herbeizuführen. Ferner vollzog der BFH nach, dass der Prozessbevollmächtigte am letzten Tag der Begründungsfrist und am ersten Tag seiner Mandatierung diese nicht fertigstellen konnte.
Im Ergebnis hat der BFH „Herz gezeigt“ und anders als die Vorinstanz und die Finanzverwaltung, kein Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des Fristversäumnisses angenommen.

