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Vertretungsbefugnis bei Übertragungen an Minderjährige
Übertragungen an Minderjährige stellen einen Klassiker in der Nachfolgeberatung dar. Neben steuerlichen Fragen stehen hierbei oft zivilrechtliche Besonderheiten im Feuer: Können die Eltern die Minderjährigen wirksam vertreten oder bedarf es eines Ergänzungspflegers?
I. Ausgangslage: Vertretung von Minderjährigen
Die Eltern üben das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam aus (§ 1626 BGB). Ihnen obliegt die (gesetzliche) Vertretung des Minderjährigen (sog. Gesamtvertretung, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Minderjährigen handelt (sog. Insichgeschäft gem. § 181 Alt. 1 BGB). Ist ein Elternteil an der Vertretung gehindert (zB. als Schenker), kann er nach bisher herrschender Meinung nicht vom anderen Elternteil vertreten werden. Dies gilt auch, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht (mehr) verheiratet sind (vgl. BGH vom 14.6.1972 IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708; GÖTZ in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 1629 Rz. 10, 14 mwN). Sind die Eltern daran gehindert, das Kind wirksam zu vertreten, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1809 BGB) (ausführlich STENERT/GRAVENHORST, GmbHR 2022, 1232 (1233 f.)).
II. Kein Vertretungsausschluss bei unverheirateten Eltern
Das OLG Köln weicht von der vorgenannten Auffassung ab (OLG Köln vom 16.9.2022 2 Wx 171/22, ZEV 2023, 242). Es hält die Bestellung eines Ergänzungspflegers dann nicht für notwendig, wenn die das gemeinsame Sorgerecht ausübenden Eltern nicht verheiratet sind. Das OLG Köln stützt sich auf eine Entscheidung des BGH (vom 24.3.2021 XII ZB 364/19, NJW 2021, 1875) zur Vaterschaftsanfechtung und überträgt die Maßstäbe. Allein das gemeinsame Sorgerecht rechtfertige – anders als bei der Ehe – keinen generellen Ausschluss des anderen Elternteils von der Vertretung. Ein solcher Ausschluss ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik der Vertretungsregelungen und sei mit der nach Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich gewährleisteten elterlichen Vertretungsbefugnis nicht vereinbar.
Dieser Rechtsprechung folgen neben einer jüngeren Entscheidung des OLG München (vom 5.8.2025 34 Wx 167/25 e, ZEV 2025, 615) auch weite Teile der Literatur (BECKERVORDERSANDFORT/LAMBERZ, ErbR 2025, 530; THRESS/BEERMANN, RFamU 2024, 57 (59); LETTMAIER in Staudinger, BGB, § 1629 Rz. 200.1 f. (2020); WELLENHOFER, FamRZ 2021, 1127 (1133)).
III. Kein Vertretungsausschluss bei Verheirateten?
Weiter geht die jüngste Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.3.2025 (I-3 W 9/25, ZEV 2025, 612). Das Gericht greift die vorgenannte Rechtsprechungslinie (OLG Köln vom 16.9.2022 2 Wx 171/22, ZEV 2023, 242) auf und wendet sie auch bei verheirateten Elternteilen an.
1. Sachverhalt
Im Entscheidungsfall übertrugen die Großeltern mütterlicherseits einen Erbteil auf das minderjährige Enkelkind. Das Enkelkind wurde durch dessen mit der Kindsmutter verheirateten Vater vertreten. Der Vater selbst war nicht an der Übertragung beteiligt.
2. Würdigung des OLG Düsseldorf
a. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf konnte der Vater das Kind wirksam vertreten. Die Verwandtschaft zwischen den Schenkern und der Mutter stehe dem nicht entgegen.
Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann ein Betreuer den Betreuten bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits nicht vertreten, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
b. Der vorgenannte Vertretungsausschluss nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelte nach Ansicht des OLG Düsseldorf (vom 14.3.2025 I-3 W 9/25, ZEV 2025, 612) bei einem Rechtsgeschäft mit einem in gerader Linie Verwandten eines verheirateten Elternteils nur für den Elternteil, in dessen Person die Voraussetzungen vorliege. Dies war im Entscheidungsfall allein die Mutter. Beim Ausschluss eines Elternteils bleibe die Vertretungsbefugnis des nicht vom Ausschlussgrund betroffenen Elternteils – der Vater – bestehen und ermächtige ihn zur Alleinvertretung des Kindes.
Hierzu verwies das OLG Düsseldorf auf eine jüngere Entscheidung des BGH vom 10.4.2024 (XII ZB 459/23, NJW 2024, 2176). In dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass bei gemeinsam sorgeberechtigten, aber nicht mehr verheirateten Elternteilen, ein Elternteil die Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch dann vertreten kann, wenn der andere Elternteil rechtlich verhindert ist.
Für die Konstellation der miteinander verheirateten Eltern könne nach Auffassung des OLG Düsseldorf nichts Anderes gelten. Der Vater durfte damit das Enkelkind beim Rechtsgeschäft mit dessen Großvater mütterlicherseits allein vertreten, obwohl die Mutter nach § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen war. Eines Ergänzungspflegers bedurfte es daher nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.
c. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischen Ehegatten gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehenden Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflicht. Die Vorschrift normiere eine allgemeine Pflicht von Ehegatten untereinander; einen Eingriff in das aus Art. 6 Abs. 2 GG gewährte Elternrecht rechtfertige sie nicht.
d. Liege gleichwohl eine Interessenkollision vor, kann das Familiengericht die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen, § 1629 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB (OLG München vom 5.8.2025 34 Wx 167/25 e, ZEV 2025, 615; OLG Düsseldorf vom 14.3.2025 I-3 W 9/25, ZEV 2025, 612).
IV. Würdigung der Entscheidung
Die neue Linie der Rechtsprechung ist zu begrüßen. Sie erleichtert das oftmals komplexe (und zeitaufwändige) Verfahren der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Sind die Eltern – anders als im Fall des OLG Düsseldorf - nicht verheiratet, bieten bereits die Entscheidungen des OLG Köln (vom 16.9.2022 2 Wx 171/22, ZEV 2023, 242) und OLG München (vom 5.8.2025 34 Wx 167/25 e, ZEV 2025, 615) gute Argumente gegen den Vertretungsausschluss.
Der BGH hat doch die Entscheidungen des OLG Köln (vom 16.9.2022 2 Wx 171/22, ZEV 2023, 242) und des OLG München (vom 5.8.2025 34 Wx 167/25 e, ZEV 2025, 615) noch nicht bestätigt. Rechtssicherheit besteht damit noch nicht.
Um Risiken zu vermeiden, raten wir, ein solches Rechtsgeschäft dem Familiengericht vorbeugend anzuzeigen und um Bestätigung zu bitten, dass es der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht bedarf: Erlangen die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen Kenntnis von einem Umstand, der sie an der Vertretung des Minderjährigen hindert, haben sie dies unverzüglich dem zuständigen Familiengericht anzuzeigen (§ 1809 Abs. 2 BGB). Das Gericht entscheidet daraufhin über die tatsächliche Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft und ordnet diese von Amts wegen an (§§ 1813 Abs. 1, 1773 Abs. 1 BGB). Wird trotz der Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft kein Ergänzungspfleger bestellt, sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte (schwebend) unwirksam (STENERT/GRAVENHORST, GmbHR 2022, 1232 (1235) mwN).
Die Registergerichte und Grundbuchämter sind an die Würdigung des Familiengerichts nicht gebunden und zur eigenen Prüfung verpflichtet (OLG Köln vom 26.3.2018 4 Wx 2/18, ZEV 2018, 667; OLG München vom 12.6.2023 34 Wx 120/23e, MittBayNot 2023, 599; BECKERVORDERSANDFORT/LAMBERZ, ErbR 2025, 530 (533)). Deshalb empfehlen wir auch in diesen Fällen weiterhin eine vorherige Abstimmung mit den (Register-)Gerichten und Grundbuchämtern (KRAUSE/SCHWIND, ZEV 2025, 614 (615); BECKERVORDERSANDFORT/LAMBERZ, ErbR 2025, 530 (533)). Im Zweifel ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der anstelle der (nicht) miteinander verheirateten Eltern für das Kind handelt (KOLLMEYER/MEYER, ZEV 2025, 355 (356)).


