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Verschmelzungsbilanz: BFH beerdigt den negativen Firmenwert

Der BFH hat eine lange umstrittene Frage des Umwandlungssteuerrechts entschieden (Urteil vom 23.04.2026 – X R 34/21). Bei einer Verschmelzung zum gemeinen Wert gibt es keinen negativen Geschäfts- oder Firmenwert. Stille Lasten sind in der steuerlichen Schlussbilanz aber auszuweisen.

 

Ausgangslage der Entscheidung

Eine inländische Holding-GmbH verschmolz grenzüberschreitend auf ihre österreichische Muttergesellschaft. Ein Buchwertansatz kam nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG nicht in Betracht, weil keine inländische Betriebsstätte verblieb. Die Holding konnte einen Teil ihrer Kosten nicht auf die Konzerngesellschaften umlegen. Deshalb ermittelte ein Gutachten nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren für die Holdingfunktion einen negativen Wert von rund € 3,2 Mio. Die GmbH setzte diesen Betrag als negativen Firmenwert an und minderte damit den Übertragungsgewinn. Das Finanzamt und das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 02.12.2021– 4 K 130/20, EFG 2022, 293) lehnten diesen Ansatz ab. Sie begründeten dies damit, dass der Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft durch den Wert der Beteiligungsgesellschaften abgebildet werde. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert, der sich bei der Ertragswertermittlung aus Verlusten der Geschäftstätigkeit einer reinen Holdinggesellschaft ergibt, sei demgegenüber bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung nicht zu berücksichtigen.

 

Revisionsentscheidung

Der BFH bestätigte die Grundlinie des Finanzgerichts. Die Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG muss auch einen selbst geschaffenen Firmenwert ausweisen. Er kann aber nicht negativ sein. Ein negativer Firmenwert sei kein Wirtschaftsgut. Abstockungen und passive Ausgleichsposten kämen nicht in Betracht.

Trotzdem hob der BFH das FG-Urteil auf. In der Schlussbilanz gelten die steuerlichen Passivierungsverbote nicht. Anzusetzen sind daher Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten trotz § 5 Abs. 2a EStG und Drohverlustrückstellungen trotz § 5 Abs. 4a EStG. Maßstab ist § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Reine Aufwandsrückstellungen bleiben unzulässig. § 11 UmwStG begründet nach dem BFH „kein bilanzsteuerrechtliches Erfindungsrecht“. Der Senat hob dabei hervor, dass der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG die Untergrenze bilde.

 

Zweiter Rechtsgang

Das FG muss nun klären, worauf die ungedeckten Holdingkosten beruhen. Liegen ihnen Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber den Konzerngesellschaften zugrunde, kommt eine Drohverlustrückstellung in Betracht. Fallen die Kosten dagegen im eigenbetrieblichen Interesse an, sind sie nicht rückstellungsfähig.

 

Praxishinweis

Das Verfahren zeigt, dass vielfach Bewertungsfragen für die Gestaltungs- und Steuerstreitüberlegungen ebenso entscheidend sein können wie die originären Rechtsfragen. Bereits bei der Beauftragung eines Wertgutachtens sollte daher die Frage der Bewertungsmethode mit in den Fokus genommen werden. 

Die Entscheidung mahnt damit zugleich, wertmindernde Faktoren zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren. Dazu zählen hier die belastenden Dauerschuldverhältnisse wie die Konzernumlagen.

Achten Sie bei der Ausgestaltung auf die Folgebilanz. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten beim übernehmenden Rechtsträger ab dem nächsten Stichtag wieder die allgemeinen Ansatzverbote. Das kann dort einen Auflösungsertrag auslösen, während die Verluste des übertragenden Rechtsträgers untergehen.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Daniel Sommer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Senior Associate
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