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Update zur Steuerfalle Fremdwährungskonto

Fremdwährungskonten standen zuletzt im Fokus der Finanzverwaltung. Durch den internationalen Informationsaustausch kommen die Finanzämter immer besser an die Daten der Steuerpflichtigen. Flankierend hatte das BMF zuletzt seine Auffassung zu Fremdwährungskonten im Rahmen der Kapitalertragsteuer geändert. In der Literatur wird die neue Handhabung kritisiert. Nun schließt sich eine erste Stimme aus der Rechtsprechung dem an.

 

Neue Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 19.05.2022

Mit Rz. 131 des Schreibens vom 19.05.2022 (IV C 1-S 2252/19/10003:009, BStBl. I 2022, 742; nunmehr vom 14.05.2025 IV C 1-S 2252/00075/016/070, BStBl. I 2025, 1330) hatte das BMF seine Auffassung zur Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen geändert. Wir berichteten

Danach sollen Währungsgewinne bei verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sein. Damit einher geht eine kleinteilige Regelung zur Gewinnermittlung für diese Zwecke für die Einzelheiten siehe hier. Ausgenommen sind nur Zahlungsverkehrskonten (zB Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitale Zahlungsmittel. Bei unverzinslichen Fremdwährungskonten bleibt es bei den sonstigen Einkünften gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Da viele Banken nach Ende der Niedrigzinsphase wieder Zinsen auf Guthaben zahlen, bedeutet die geänderte Verwaltungsauffassung eine Ausweitung der Besteuerung. Es werden nicht nur die Erträge, sondern auch die Wertveränderungen des Vermögensstammrechts umfassend besteuert, während diese unter § 23 EStG nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist der Besteuerung unterliegen; die zehnjährige Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG dürfte auf verzinsliche Fremdwährungskonten keine Anwendung finden (so BayLfSt vom 10.03.2016 S 2256.1.1-6/6 St 32, StED 2016, 622).

 

Zweifel an der Richtigkeit: FG Rheinland-Pfalz vom 08.10.2025 4 V 1436/25

Mit Beschluss vom 08.10.2025 4 V 1436/25, DStR 2026, 977 landete die neue Verwaltungsauffassung nun vor Gericht – und scheiterte. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige von seinem verzinsten USD-Konto aus wiederholt Festgeld in USD angelegt. Die Zinsen aus der Festgeldanlage versteuerte er. Allerdings folgte er der Finanzverwaltung insofern nicht, als er die Rückzahlung des Anlagebetrags auf das USD-Konto als Anschaffung und dessen Wiederanlage als Veräußerung eines Fremdwährungsbetrags zu behandeln gehabt hätte.

Das FG äußerte Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung und setzte die Bescheide von der Vollziehung aus. Die wesentlichen Punkte des FG: Die Auffassung der Finanzverwaltung des BMF passe nicht in die Systematik des § 20 Abs. 2, 4 EStG, lasse sich nicht aus dem Gesetz herleiten und führe zu einer Besteuerung aufgrund von Fiktionen. Zudem sei das Verhältnis zu § 23 EStG ungeklärt, sodass auch eine Doppelbesteuerung drohen soll.

Die Zweifel sind unseres Erachtens berechtigt: die Auffassung des BMF ist systematisch zweifelhaft. Fremdwährungsgewinne sollen unter § 20 EStG fallen, wenn das Guthaben verzinslich ist, aber unter § 23 EStG, wenn das Guthaben unverzinslich ist. Diese Unterscheidung ergibt keinen Sinn. Sie ist nicht im Gesetz angelegt und wird auch von der Rechtsprechung des BFH – die im BStBl veröffentlicht ist – so nicht vertreten.


Praxishinweis

In streitigen Fällen liefert der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz eine neue Verteidigungslinie. Darüber hinaus bleiben Fremdwährungskonten eine streitanfällige Materie:

  • Steuerpflichtige sollten nicht vergessen, dass sie bei der Kapitalertragsteuer der geänderten BMF-Auffassung unterworfen werden. Denn die Banken müssen die geänderte BMF-Auffassung seit dem 01.01.2025 zugrunde legen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG), wenn sie Kapitalertragsteuer anmelden und einbehalten. Eine abweichende Rechtsauffassung kann der Steuerpflichtige erst im Veranlagungsverfahren geltend machen.
  • Steuerpflichtige, die Fremdwährungsgewinne selbst ermitteln (etwa bei Auslandssachverhalten) und sich auf den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz berufen, weichen von Vorgaben der Finanzverwaltung ab und müssen diese Abweichung unter vollständiger Darlegung der Besteuerungsgrundlagen explizit offenlegen – andernfalls bestehen steuerstrafrechtliche Risiken.
  • Es entsteht auch ein Entdeckungsrisiko für Veranlagungszeiträume davor. Denn wer am 01.01.2025 schon Fremdwährungsgewinne bezogen hat, der hatte möglicherweise davor schon ein Fremdwährungskonto.
  • Darüber hinaus können auch Rückfragen in laufenden Verfahren oder bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung aufkommen, da die neuen Grundsätze für Fremdwährungskonten auf alle offenen Veranlagungszeiträume Anwendung finden sollen (vgl. BMF aaO Rz. 324).
Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Counsel
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Johannes Grajcarek
Rechtsanwalt
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