Steueranwalt Köln
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Die Gesamtplanrechtsprechung soll weiter Anwendung finden.
Werden Mitunternehmeranteile eingebracht, insbesondere Teilmittelunternehmeranteile, soll das Sonderbetriebsvermögen quotal mitzuübertragen sein.
Neu ist allerdings, dass es keine schädliche Gegenleistung darstellen soll, wenn ein Mitunternehmeranteil eingebracht wird und das Darlehenskonto des Gesellschafters zurückbleibt. Zwar ist es vorher im Sonderbetriebsvermögen und danach im Privatvermögen. Gleichwohl bleibt es bei derselben Forderung, ohne Mehrwert, so dass von einer Gegenleistung nicht gesprochen werden kann. Dies sagt jetzt auch der Umwandlungssteuererlass.