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Umsatzsteuerpflicht bei Streaming und Donations?

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25.4.2024 (Az. 2 K 2085/21) entschieden, dass freiwillige Zahlungen (sog. „Donations“) für kostenlos zugängliche Online-Blogs nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Für Berater von Online-Geschäftsmodellen und Content Creators ist die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht und den Vorsteuerabzug hat. Das Urteil steht im Kontrast zu der bislang tendenziell weiten Auslegung des Leistungsaustauschs durch den BFH. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen V R 10/25 beim BFH anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung steht bevor.

 

I. Umsatzsteuerpflicht bei Vorliegen eines Leistungsaustauschs

Eine Umsatzsteuerpflicht setzt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Das Vorliegen eines Leistungsaustauschverhältnisses ist fraglich, wenn Inhalte grundsätzlich kostenlos und ohne die Erwartung eines Entgelts angeboten werden, das Publikum jedoch die Möglichkeit hat, den Anbieter durch freiwillige Spenden zu unterstützen. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Sachverhalte ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Beispiele sind außerdem auch Podcasts oder Livestreams, die durch sog. „Content Creators“ betrieben werden. Die Zahlungen werden häufig als „Donations“ bezeichnet. Entscheidend ist die Frage, ob zwischen der erbrachten Leistung der Streamer oder Autoren und der getätigten Spende ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

 

II. Hintergrund der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg

  1. Die Klägerin betrieb einen journalistischen Online-Blog, der allen Besuchern kostenlos zugänglich war. Neben dem Blog erzielte sie zusätzliche steuerpflichtige Einnahmen. Sie verkaufte Bücher, E-Books, Merchandise Produkte und schaltete Anzeigenwerbung. Da diese Einnahmen zur Finanzierung des Blogs nicht ausreichten, rief sie zu freiwilligen Spenden und Patenschaften auf. Die Spender erhielten keinerlei Vorteile; sämtliche Nutzer hatten unabhängig von etwaigen Zahlungen identischen Zugang zu allen Inhalten. Das Finanzamt nahm ein umsatzsteuerpflichtiges Leistungsaustauschverhältnis an: Die Klägerin erbringe durch den Blogbetrieb eine Leistung und erhalte hierfür die Spenden als Gegenleistung. Die Klägerin wandte ein, dass mangels Leistungsaustauschs keine steuerbaren Umsätze vorlägen. Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Für das Leistungsverhältnis komme es in erster Linie auf das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis an. Maßgebend sei nicht das nationale Zivilrecht, sondern der umsatzsteuerrechtliche Maßstab des Unionsrechts. Insbesondere zieht das Finanzgericht einen Vergleich zu der Rechtsprechung des EuGH im sog. Straßenmusiker-Fall (EuGH-Urteil vom 03.03.1994, C-16/93). Dort wurden die einem Musikanten auf öffentlichen Wegen überlassenen Spenden nicht als Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung gesehen, sondern als freiwillige Zahlung. So stellen auch im vorliegenden Fall die Donations und Patenschaften keine Gegenleistung für die Inhalte des Blogs dar, da auch hier die Leistungen jedermann zugänglich sind. Zwischen den Spendern und der Klägerin besteht kein gegenseitiger Vertrag. Vielmehr handele es sich bei den Zahlungen um eine besondere Art der Finanzierung des anlaufenden Geschäftsbetriebs der Klägerin. Diese Startfinanzierung sei eine Art von Crowdfunding und lediglich ein vorübergehendes Finanzierungsmodell.
  2. Das Urteil überzeugt insbesondere mit einer praxisnahen Berücksichtigung des konkreten Finanzierungsmodells. Die Klägerin argumentierte, dass der Blog zwar langfristig mittels Anzeigenwerbung finanziert werden sollte, dafür aber erst eine gewisse Bekanntheit notwendig war. Für diese Übergangsphase wählte sie das Modell der Patenschaften und Spenden zur Anschubfinanzierung. Diese Motive hat das Finanzgericht bei der Bewertung der Leistungsbeziehungen überzeugend berücksichtigt. Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts die Revision zugelassen, um die grundsätzliche Frage zu klären, ob freiwillige Zahlungen für kostenlose Webseiten-Inhalte einen steuerbaren Leistungsaustausch darstellen (BFH Beschluss v. 19.5.2025 – V B 25/24; anhängig unter Az. V R 10/25).
 

III.FG Berlin-Brandenburg lehnt Umsatzsteuerpflicht mangels Leistungsaustauschs ab

Auch das FG Düsseldorf (FG Düsseldorf v. 4.3.2022 – 1 K 2812/19 U, MMR 2023, 396; vgl. Stelzer, RDi 2022, 493; Bender StuB 1/2026, 18) hatte einen über die Umsatzsteuerbarkeit von sog. Donations zu entscheiden. Der dortige Kläger war als Streamer im Internet aktiv. Aus seinem Kanal konnte dem Streamer bei der Teilnahme an Computerspielen zugesehen werden und mit ihm per Chat in Kontakt getreten werden. Zusätzlich konnten Zuschauern dem Streamer auch Geldbeträge (sog. Donations) übermitteln oder ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Im Gegenzug hinterließen die zahlenden Zuschauer auf der Donation-Seite ihren Namen und eine Nachricht. Der Streamer hatte so die Möglichkeit auf die Spender im Livestream einzugehen und mit diesen zu interagieren.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die gezahlten Donations unterlägen der Umsatzsteuer, weil ein unmittelbarer Leistungsaustausch vorliege. Maßgebend sei, dass der Spender identifizierbar ist, zwischen Spender und Streamer Interaktionen erfolgen und die Zuschauer die Streaming-Plattform zielgerichtet aufsuchen. Dies stelle den wesentlichen Unterschied zum sog. Straßenmusiker-Fall des EuGH dar.

 

III. Einordnung

Die beiden Entscheidungen zeigen, dass die Umsatzsteuerbarkeit von Donations nicht pauschal beantwortet werden kann. Entscheidend sind die konkreten Umstände, in deren Rahmen die Spenden erzielt werden. Daher sind die beiden Entscheidungen auch nicht widersprüchlich. Der Großteil der in der Praxis in diese Kategorien fallenden Donations wird den Sachverhalten des Finanzgerichts Düsseldorf entsprechen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH im anhängigen Revisionsverfahren umfassend oder nur zu der konkreten Rechtsfrage aus dem Sachverhalt des FG Berlin-Brandenburg äußern wird.

Maßgeblich ist unseres Erachtens, ob der Spende nach dem konkreten Ablauf und Geschäftsmodell eine konkrete Gegenleistung des Streamers zugeordnet werden kann. Dabei ist auf einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang abzustellen. Ein Leistungsaustausch liegt insbesondere dann fern, wenn es an einer Interaktion zwischen Streamer und Zuschauer fehlt. Im Bereich des Streamings ist die Interaktion mit dem Streamer allerdings oftmals ein essenzieller Bestandteil der Unterhaltung, sodass in einer Vielzahl von Fällen ein unmittelbarer Leistungsaustausch zu bejahen sein wird.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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