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Steuerrechtliche Haftung der Prokuristin / des Prokuristen

Die persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter für Steuerschulden juristischer Personen gehört zu den zentralen Instrumenten der steuerlichen Durchsetzung. Während die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach §§ 34, 69 AO gefestigter Bestandteil der Rechtsprechung ist, bleibt die Einordnung des Prokuristen als potenzieller Haftungsschuldner umstritten.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 15.04.2025 (9 K 2310/22, EFG 2025, 984) befasst sich mit der Frage, inwieweit sich die Finanzverwaltung iRd. Ausübung ihres Auswahlermessens mit dem Prokuristen auseinandersetzen muss und inwiefern sie eine mögliche Inanspruchnahme ermitteln und ihre Entscheidung iRd. Auswahlermessens begründen musste.


I. Sachverhalt

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit erheblichen Steuerrückständen. Ein früherer Mitgesellschafter hatte bis 2018 Einzelprokura inne. Nach Insolvenzeröffnung nahm das Finanzamt ausschließlich den Geschäftsführer nach § 69 AO in Haftung. Erst im Klageverfahren machte dieser geltend, auch der frühere Prokurist hätte als Haftungsschuldner berücksichtigt werden müssen. Streitig war deshalb, ob die Nicht-Inanspruchnahme des Prokuristen einen Auswahlermessensfehler begründet.


II. Entscheidung des FG Münster

Das FG hat die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen und in seiner Begründung folgende Aspekte herausgestellt:
Als Haftungsschuldner iSd. § 69 AO für Steuerschulden einer GmbH kommt auch der für die GmbH tätige Prokurist in Betracht. Die Voraussetzungen für die Haftung eines Prokuristen hängen aber von dessen Pflichtenstellung und Befugnissen in steuerlichen Angelegenheiten ab, die wesentlich durch den im Innenverhältnis zugeteilten Aufgabenbereich bestimmt werden (vgl. BFH vom 23.4.2007 VII B 92/06, BStBl. II 2009, 622).

Nach § 191 Abs. 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zweigliedrig. Das Finanzamt hat auf der ersten Stufe zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsvorschrift erfüllt sind. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung an, ob (Entschließungsermessen) und ggf. wen (Auswahlermessen) es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Eine solche Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer Acht lässt.

Das Finanzamt müsse hinsichtlich aller möglichen weiteren Haftungsschuldner ermitteln, ob deren Inanspruchnahme in Betracht kommt. Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist im Einzelfall zu prüfen und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände aufseiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und in die schriftliche Begründung des Haftungsbescheids einfließen müssen. Zur Sachaufklärung und Begründung des Auswahlermessens besteht Anlass, wenn der in Anspruch genommene Haftungsschuldner auf einen möglichen oder tatsächlichen weiteren Haftungsschuldner hinweist.

Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt hier im Hinblick auf einen in Steuersachen nicht nach Außen in Erscheinung getretenen Prokuristen keine dahingehenden Ermittlungen zur fehlerfreien Ausübung seines Auswahlermessens anstellen, auch weil vorliegend dem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Gesellschafter-Geschäftsführer die Innenvereinbarungen mit dem Prokurist bekannt waren und der Gesellschafter-Geschäftsführer Anlass gehabt hätte, das Finanzamt im Einspruchsverfahren auf eine mögliche Inanspruchnahme des Prokuristen hinzuweisen.

Eine mögliche Haftungsinanspruchnahme des Prokuristen kam im Vorliegenden auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass ausnahmsweise Tatsachen, die (trotz fehlerfreier Sachaufklärung durch das Finanzamt) erst im Klageverfahren bekannt werden, dazu führen können, dass dem Finanzamt eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens vorgeworfen werden kann (vgl. FG Münster vom 19.12.2022 4 K 1158/20 L, EFG 2023, 377). Denn nach der BFH-Rechtsprechung kann eine trotz fehlerfreier Sachaufklärung nachträglich bekannt gewordene Tatsache, die nur für die Ermessenserwägungen und nicht auch für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme bedeutsam ist, keinen Ermessensfehler begründen (vgl. BFH vom 20.9.2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593). Nur wenn eine solche Tatsache sich auf beide Stufen (Haftungsvoraussetzungen und Ermessensgebrauch) auswirkt, können neue Tatsachen der Ermessensentscheidung nachträglich „den Boden entziehen“. Die vom in Anspruch genommenen Geschäftsführer vorgetragenen Umstände zur Stellung des Prokuristen hatten auf die Haftungsvoraussetzungen hinsichtlich seiner Inanspruchnahme keinen Einfluss.

 

Beratungshinweis

Die Entscheidung besitzt erhebliche Praxisrelevanz, da sie die Reichweite möglicher Haftungsadressaten und die Anforderungen an das Auswahlermessen präzisiert. Derjenige, der für fremde Schulden in Haftung genommen werden soll oder genommen wurde, sollte etwaige andere Haftungsschuldner im Anhörungs- oder spätestens im Einspruchsverfahren benennen und sein diesbezügliches Wissen offenbaren. Sein Interesse an einer Inanspruchnahme eines weiteren Haftungsschuldners besteht darin, dass er dann (nur) als Gesamtschuldner haftet (vgl. BFH vom 21.7.1983 IV R 59/80, BStBl II 1983, 763) und dann andere Haftungsschuldner im Innenverhältnis in Regress nehmen kann.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Giuseppe Vitale
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