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Die Begünstigung des sog. Familienheims ist eine der zentralen Vorschriften im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Lange war ungeklärt, in welchem Umfang der zum Familienheim gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilnimmt. In seiner Entscheidung vom 17.06.2026 (II R 27/23) hat der BFH diese Frage zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und den Grundstücksbegriff an die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit geknüpft.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG gewähren grundsätzlich eine wertmäßig nicht begrenzte Steuerbefreiung für das Familienheim (instruktiv KAMPS/GRAVENHORST, ErbR 2024, 852). Je nach Erwerber und Art des Erwerbs gelten bestimmte Einzugs- und Behaltensfristen und eine Begrenzung der begünstigten Wohnfläche auf 200 m².
Das Gesetz regelt nicht, in welchem Umfang der zum Familienheim gehörende Grund und Boden unter die Begünstigung fällt. Es stellt allein auf das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstücks iSd. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG ab.
Der BFH ließ zuletzt offen, ob es für die Begünstigung entweder auf das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, also die Fläche gemäß Grundbuch oder die sog. wirtschaftliche Einheit iSd. § 2 Abs. 1 BewG, wonach sich die Zugehörigkeit nach den wirtschaftlichen und örtlichen Gegebenheiten richtet, ankommt (vgl. BFH vom 23.02.2021 – II R 29/19, BStBl. II 2023, 191).
Die Unwägbarkeiten zur Bestimmung des Umfangs der Steuerbefreiung verdeutlicht die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 12.07.2023 (3 K 14/23, EFG 2023, 1551).
Im Entscheidungsfall war der Umfang der Befreiung für das Familienheim streitig. Zum Nachlass gehörten verschiedene Grundstücke: Ein Grundstück mit dem Wohnhaus des Erblassers (Flurstück A), ein östlich gelegenes Nachbargrundstück (Flurstück B), das als unbebautes Gartengrundstück mitbenutzt wurde, und ein Wegegrundstück (Flurstück C) sowie unmittelbar angrenzend drei weitere Grundstücke. Im Grundbuch waren die Flurstücke A und B, jeweils auf derselben Flur 9, auf Antrag des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt worden (Grundbuch von A, Blatt X). Das Wegegrundstück (Flurstück C) war im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen (Grundbuch von A, Blatt Y).
Das Belegenheitsfinanzamt erließ zwei getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten: Einen für die Flurstücke A, B und C, zu denen insbesondere das Wohnhaus zählte, und einen weiteren Bescheid für die anderen drei Grundstücke.
Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerbefreiung nennt das FG Niedersachsen vier Möglichkeiten:
Nach Auffassung FG Niedersachsen vom 12.07.2023 (3 K 14/23, EFG 2023, 1551) scheiden die Möglichkeiten 1. und 2. aus, weil der Eigentümer den Umfang der Steuerbefreiung einfach beeinflussen könne. Bei einer Anknüpfung an die wirtschaftliche Einheit (Möglichkeit 3.) könnten beispielsweise Gartengrundstücke erfasst werden, obwohl es sich baurechtlich um ein selbstständig bebaubares Grundstück handle. Maßgeblich sei vielmehr ein speziell erbrechtlich zu begünstigendes Grundstück (Möglichkeit 4.). Dies werde durch das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt selbstständig bestimmt. Erfasst seien neben der Wohnung nur die zur (künftigen) privaten Nutzung erforderlichen Zubehörflächen.
Der BFH folgt in seiner Entscheidung vom 17.06.2026 (II R 27/23, DStR 2026, 1860) der vorgenannten Auffassung des FG Niedersachsen nicht und gewährt die Steuerbefreiung über das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück hinaus aus. Der in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verwendete Grundstücksbegriff richte sich nach der wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 1 BewG. Diese wird vom Belegenheitsfinanzamts (§ 152 Nr. 1 BewG) des Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert fest (§ 179 AO).
Die Entscheidung des BFH (17.06.2026 II R 27/23) ist zu begrüßen. Sie schafft dogmatische Klarheit für die Beratungspraxis. Der ausdrückliche Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG spricht für eine bewertungsrechtliche Auslegung.
Was zur wirtschaftlichen Einheit zählt, bestimmt sich (subjektiv) durch die Zweckbestimmung des Eigentümers sowie (objektiv) durch die Verkehrsanschauung und örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter. Mehrere Flurstücke, von denen eines mit einem Wohnhaus bebaut ist und die anderen als Garten- oder Wegegrundstück zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, können daher eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie von dem Eigentümer zu diesem Zweck bestimmt sind und diese Zweckbestimmung auch nach außen erkennbar ist (vgl. BFH vom 04.10.1974 – III R 127/73, BStBl. II 1975, 302). Die Entscheidung bedeutet jedoch keine grenzenlose Begünstigung: Die wirtschaftliche Einheit wird durch die Verkehrsanschauung als objektives Merkmal abgegrenzt. Steht der subjektive Wille des Eigentümers im Widerspruch zur Verkehrsanschauung im Widerspruch stehen ist letztere als objektives Merkmal ausschlaggebend ist (vgl. BFH vom 04.10.1974 – III R 127/73, BStBl. II 1975, 302).
Maßgebend ist Prüfung des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids. Das Belegenheitsfinanzamt stellt die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens für das Erbschaftsteuerfinanzamt bindend fest (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG). Die Feststellung kann gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids – und nicht des Erbschaftsteuerbescheids – angegriffen werden (BFH vom 23.02.2021 – II R 29/19, BStBl. II 2023, 191).
Die Besprechungsentscheidung erging zu einem Erwerb der Kinder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Die Grundsätze sind uE auf Übertragungen des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) übertragbar.
In der Abwehrberatung bietet die Entscheidung dem Berater gute Argumente hinsichtlich des begünstigten Umfangs des Familienheims. In der Gestaltungsberatung gibt der BFH dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot: Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG ist nicht trennscharf. Zwar können nach Auffassung des BFH auch mitgenutzte Garten- und Weggrundstücke zur wirtschaftlichen Einheit gehören. Genaue Abgrenzungskriterien lassen sich allerdings weder der Rechtsprechung (vgl. BFH vom 06.07.1979 – III R 77/77, BStBl. II 1979, 726) noch der Literatur (vgl. JOCHUM in Wilms/Jochum, ErbStG, § 2 BewG Rz. 9 ff. (Nov. 2022)) entnehmen.