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„Steine und Brot“ zu Bildungsleistungen
Mit den Gesetzesänderungen durch das JStG 2024 sind mit Wirkung zum 1.1.2025 bedeutende Änderungen zur Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen im UStG eingeführt worden. Dies betrifft Regelungen zum Ort der Leistung und zu Steuerbefreiungen.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit dem BMF-Schreiben vom 8.8.2025 zu Online-Dienstleistungen (BStBl. I 2025, 1851) sowie mit den beiden BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zu § 4 Nr. 21 UStG nF (UR 2025, 916 ff.) sowie zu § 4 Nr. 22 Buchs. a UStG (UR 2025, 925 f.) umfassend zur neuen Rechtslage Position bezogen und den UStAE daran angepasst: Die Finanzverwaltung räumt diverse Erleichterungen u.a. für Schwimmschulen, Nachhilfe- und Musiklehrer ein und ist bei der Auslegung der Umsatzsteuerbefreiungen eher „großzügig“ unterwegs, z.B. hinsichtlich der Fortgeltung der nach altem Recht erteilten Bescheinigung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nF. Von weiteren, in Teilen bis zum 31.12.2027 eingeräumten Übergangsregelungen der Finanzverwaltung sind leider nicht sämtliche Bildungsanbieter betroffen. Insbesondere steuerpflichtige Bildungsanbieter stehen danach weiterhin „im Feuer“ durch die Gesetzesänderungen und durch diverse Anwendungsregeln der Finanzverwaltung, die den Vorsteuerabzug in Gefahr bringen.
So führt zB nach der jüngst geänderten Verwaltungsansicht ab dem 1.1.2026 die Kombination eines Live-Webinars mit Aufzeichnung und der späteren Abrufmöglichkeit dieser Aufzeichnung nicht mehr per se zu einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung im Rahmen eines einheitlichen Entgelts. Ferner ist zweifelhaft, ob gewerbliche Fortbildungsanbieter sich auf die Übergangsfrist aus dem BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zu § 4 Nr. 21 UStG nF berufen können, weil diese nicht auf die alte Gesetzeslage, sondern „nur“ auf die Verlautbarungen der Finanzverwaltung in Abschn. 4.21.1. bis 4.21.5. UStAE aF verweist. Möglicherweise liegt insoweit auch nur ein „redaktionelles Versehen“ der Finanzverwaltung vor. Für diesen Fall sollte das BMF schnellstmöglich nachbessern. Jedenfalls sollte auch der Gesetzgeber nachjustieren. Der Bundesrat hat hierzu bereits eine Initiative gestartet (vgl. BR-Drucks. 361/25, 16 f.).
Hinzukommen aktuelle BFH-Entscheidungen, zB zur Auslegung der Steuerbefreiung für selbständig tätige Lehrer und Dozenten (vgl. BFH v. 15.5.2025 - V R 23/24, DStR 2025, 2426) sowie zur Abgrenzung von Bildungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BFH v. 30.4.2025 , XI R 5/24, DStR 2025, 2076).
Ferner bedarf es auch nach der neuen Rechtslage und dem Verständnis der Rechtsprechung und Finanzverwaltung weiterhin der Abgrenzung zu steuerpflichtigen Angeboten der bloßen Freizeitgestaltung, sowohl in der Erwachsenenbildung als auch bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, wobei insoweit unterschiedliche Grenzen bestehen. Dies ist und bleibt in der Praxis streitanfällig.
Beispiele hierfür sind die jüngsten Entscheidungen des BFH zum Flugunterricht sowie zum Reitunterricht. Auch der Fahrunterricht zum Erwerb der Führerscheinklasse B („Pkw-Führerschein“) kann je nach Ausgestaltung des Angebots umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sein. Eine neue Entscheidung zu Kampfsportschulen steht durch den BFH demnächst an (vgl. BFH v. 12.8.2025 - V B 60/24, UR 2025, 696).
Die Neuerungen belegen, welche rechtliche Komplexität die Umsatzbesteuerung im Bildungs- und Erziehungssektor zwischenzeitlich angenommen hat. Anbieter von Bildungs- und Erziehungsleistungen sind daher gut beraten, ihre umsatzsteuerrechtliche Situation aktuell und fortlaufend überprüfen zu lassen.
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