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Schätzungsmethode „Erkenntnisse aus anderen Fällen“
BFH stellt Leitplanken auf
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) steht in Betriebsprüfungs- und Steuerstrafverfahren regelmäßig auf der Tagesordnung. Zum Streit kommt es vor allem in bargeldintensiven Branchen, die trotz stetig strenger werdenden gesetzlichen Anforderungen an die Kassenführung weiterhin im Fokus der Finanzverwaltung stehen. In unserem Newsletter vom 1.10.2025 haben wir bereits berichtet, dass der BFH erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der amtlichen Richtsatzsammlung als Grundlage für eine Schätzung geäußert hatte. Am 19.3.2026 ist eine Entscheidung zu einer weiteren „Schätzungsmethode“ nachträglich veröffentlicht worden, die sich in der Praxis allgemeiner Beliebtheit erfreut. Der Beschluss ist zwar bereits am 12.11.2018 (X B 88/18) ergangen (!). Für den Berater ist es daher umso erfreulicher, dass er ihm nun zur Verfügung steht. Denn der BFH hat entschieden: „Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen“ können einer Schätzung nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Prostituierte. Weil sie keine Steuererklärungen abgab, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Die vorgenommene Schätzung beruhte auf „Erfahrungswerten der Steuerfahndung“. Nach diesen sei davon auszugehen, dass die Klägerin durchschnittliche Betriebseinnahmen von € 280,-- pro Arbeitstag erwirtschaftet habe (vier Kunden à € 70,--).
Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht schloss sich der Schätzung des Finanzamts an. In seinem Urteil führte das Gericht aus, die Schätzungsparameter deckten sich mit „Erkenntnissen des Senats aus ähnlichen Fällen“ und seien nachvollziehbar. Ein Entgelt von € 70,-- pro Kunde erscheine nicht überhöht, sondern stelle eher einen unter dem Durchschnitt liegenden Wert dar. Insgesamt erweise sich die Schätzung des Finanzamts „als moderat“. Über seine „Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen“ hatte das Gericht die Beteiligten während des Verfahrens nicht näher in Kenntnis gesetzt. Der Vertreter des Finanzamts lehnte es in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 30 AO ebenfalls ab, die Erfahrungswerte der Steuerfahndung näher zu erläutern.
Entscheidung des BFH
Der BFH gab der gegen das Urteil des Finanzgerichts erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde statt. Er hob die Entscheidung des FG wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache an dieses zurück.
Nach der Beschlussbegründung habe das FG den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG iVm. § 96 Abs. 2 FGO verletzt, indem es seiner Schätzung im Urteil auf die „Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen“ stützte, ohne zuvor die Grundlagen dieser Erkenntnisse zu offenbaren.
Der BFH führt aus, der Gehörsanspruch aus § 96 Abs. 2 FGO umfasse die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, zu der auch das Ergebnis der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehöre, zwar grundsätzlich nicht. Das Gericht sei deshalb im Regelfall nicht gehalten, den Steuerpflichtigen vor Erlass einer Entscheidung auf seine Würdigung hinzuweisen. Dies müsse jedoch anders beurteilt werden, sofern in die Würdigung des Gerichts für die Schätzung maßgebliche Tatsachen einfließen, zu denen sich die Beteiligten zuvor nicht äußern konnten.
Ein solche Konstellation liege im Streitfall vor. Das FG habe die Beteiligten zu Unrecht nicht über die wesentlichen, für die einzelnen Schätzungsparameter bedeutsamen Umstände aus den Vergleichsfällen in Kenntnis gesetzt. Dazu gehörten ua. Tätigkeitsort, -zeit und -umfang, Größe des Etablissements, durchschnittliche Kundenanzahl und Vergütung. Daher sei die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden, sich mit den vergleichsweisen herangezogenen Parametern inhaltlich auseinanderzusetzen und sich dazu zu äußern. Das Steuergeheimnis stehe der Offenlegungspflicht des Gerichts nicht entgegen. Eine Mitteilung sei nach Auffassung des BFH „ohne Weiteres“ auch anonymisiert durchführbar.
Für das weitere Verfahren wies der BFH abschließend ua. darauf hin, dass es im Anschluss an die erforderliche Offenlegung der „Erkenntnisse des FG aus vergleichbaren Fällen“ angezeigt erscheine, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere die Preise und die durchschnittliche Kundenanzahl pro Arbeitstag müsse weiter eruiert werden.
Einordnung und Beratungshinweis
Die Entscheidung des X. Senats ist zu begrüßen. Der BFH hat zwar eine Schätzung auf der Grundlage von „Erkenntnissen aus anderen Fällen“ nicht per se für rechtswidrig erklärt. Dies ist nicht verwunderlich. Denn eine Schätzung anhand eines Vergleichs der Kennzahlen des Steuerpflichtigen mit denen anderen Betrieben (sog. äußerer Betriebsvergleich) ist allgemein anerkannt. Mit der Offenlegungspflicht ist jedoch eine verfahrensrechtliche Leitplanke aufgestellt, an die sich Behörden und Gerichte künftig zu halten haben. Die abschließenden Hinweise des BFH zum weiteren Verfahrensgang können zudem dahingehend interpretiert werden, dass der X. Senat „Erkenntnisse aus anderen Fällen“ – jedenfalls als alleinige Begründung– zur Rechtfertigung eines Schätzungsergebnisses grundsätzlich als bedenklich ansieht. Diese Skepsis findet sich schon in anderen Entscheidungen (zB BFH vom 26.2.2004 XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599).
Der Berater sollte sich den Beschluss des BFH zunutze machen und die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Finanzgerichte in einem ersten Schritt zur Offenlegung ihrer (angeblichen) „Erkenntnisse“ bewegen. In einem zweiten Schritt ist dann anhand der vom BFH genannten Umstände die Vergleichbarkeit der Fälle zu überprüfen. Nicht selten wird sich dabei zeigen, dass die Übertragung der „Erkenntnisse aus anderen Fällen“ nicht ohne Weiteres möglich ist.


