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Preisgelder für wissenschaftliche Publikationen steuerfrei?
Mit seiner am 13.3.2025 veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 21.11.2024, VI R 12/22) rückt der BFH (erneut) die steuerliche Behandlung von Preisgeldern für wissenschaftliche Publikationen in den Fokus.
I. Hintergrund: Steuerliche Behandlung von Stipendien
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, den die Bundesrepublik Deutschland angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG unter den weiteren Voraussetzungen des Satz 3 der Vorschrift steuerfrei.
Wird die Förderung allerdings nicht nur von der öffentlichen Hand, sondern auch gemeinsam (oder allein) von einem privaten Träger finanziert, kann diese der Einkommensteuer unterfallen (siehe unseren Newsletter vom 3.3.2023).
II. Entscheidung des BFH vom 21.11.2024
Die Voraussetzungen hierfür hat der BFH in seiner Entscheidung vom 21.11.2024 konkretisiert.
1. Sachverhalt
Im Entscheidungsfall war der Steuerpflichtige nach verschiedenen Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter sowohl (nicht selbstständig) als Professor an einer Hochschule sowie (freiberuflich) als Dozent und Berater tätig.
Nach Beginn seiner Tätigkeit an der Hochschule verlieh ihm ein Institut ein Preisgeld für seine Habilitationsschriften, die er im Wesentlichen vor Antritt der Professur verfasst hatte. Das Finanzamt berücksichtigte das Preisgeld zunächst bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, ordnete es im Laufe des Streitverfahrens jedoch den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.
2. Würdigung des BFH
Der BFH folgte der Einschätzung des Finanzgerichts nicht: Beim Preisgeld handle es sich nicht um eine steuerbare Einnahme des Steuerpflichtigen. Die Einkünfte stünden weder im Zusammenhang mit der Professur (a.) noch mit der Dozententätigkeit (b.). Ebenfalls lägen keine Einnahmen aus sonstiger Tätigkeit vor (c.).
a. Es lägen keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit vor (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist, dass ein solches Entgelt für die Beschäftigung gewährt wird, mithin durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Die Zahlung kann zwar grundsätzlich auch durch Dritte erfolgen. Maßgeblich ist allerdings, dass sie als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erfolgt.
Hieran fehle es, so der BFH, im Entscheidungsfall. Allein die Steigerung der wissenschaftlichen Reputation reiche nicht aus. Zwar lag der preisgekrönten Habilitation eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Die Habilitationsschriften wurden allerdings bereits ganz überwiegend vor der Berufung in das Professorenverhältnis verfasst. Mit dem Preis wurde damit eine zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit ausgezeichnet.
b. Ebenfalls lägen nach Auffassung des BFH keine freiberuflichen Einkünfte vor (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Der Preis war nicht betrieblich veranlasst. Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahmen zum Betrieb. Mit dem Preisgeld wurde jedoch nicht die unternehmerische Lehr- und Beratungstätigkeit des Steuerpflichtigen, sondern seine Habilitationsschrift ausgezeichnet. Er erhielt das Preisgeld nicht aus unternehmerischen Gründen, sondern für die Wissenschaftsförderung.
c. Schließlich lägen, so der BFH, keine Einnahmen aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Dies wäre der Fall, wenn die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist, mithin er seine Leistung „um des Entgelts willen“ erbracht hat. Dies war nicht der Fall. Es war nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige die Habilitationsschriften verfasste, um den Wissenschaftspreis zu erhalten. Der Preis wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken verliehen.
Praxishinweis
Der BFH schafft mit seiner Entscheidung weiter Klarheit. Besteht – was regelmäßig der Fall ist – kein wirtschaftlicher Zusammenhang der wissenschaftlichen Publikation zu der (späteren) Berufstätigkeit, spricht viel dafür, dass entsprechende Preisgelder nicht steuerbar sind. Anders liegt es, wenn sich der Preisträger (darüber hinaus) verpflichtet, eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen (siehe hierzu unseren Newsletter vom 3.3.2023).
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