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PlayStation: neue BFH-Entscheidung

Der BFH entschied mit Beschluss vom 25.6.2025 (XI R 14/24, UR 2025, 852) zur Umsatzbesteuerung von Gutscheincards im PlayStation Network. Er klärt damit zugleich grundlegende Kriterien für die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Dennoch bleiben wichtige Fragen für die Praxis offen.

 

Worum geht es?

Vereinfacht formuliert: Einzweck-Gutscheine lösen bereits bei jeder Übertragung des Gutscheins Umsatzsteuer aus, also auch bei dessen Ausgabe, wohingegen bei Mehrzweck-Gutscheinen erst deren Einlösung Umsatzsteuer auslöst. Bei Mehrzweck-Gutscheinen unterliegt jede vorangegangene Übertragung nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG).

 

Welches Steuerproblem ist damit verbunden?

Ein Einzweck-Gutschein liegt nur vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung der umsatzsteuerliche Leistungsort und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Damit muss feststehen, welche konkrete Leistung bei Einlösung des Gutscheins zu erbringen ist. Kann der Gutschein für mehrere Leistungen eingelöst werden, die zu unterschiedlichen Steuerergebnissen führen, liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Ein Gutschein, der zB im In- und Ausland eingelöst werden kann, ist ein Mehrzweck-Gutschein, ebenso, wenn mit ihm nach Wahl des Gutscheininhabers steuerfreie, ermäßigt- oder regelbesteuerte Leistungen abgerufen werden können. Worauf hierfür im Einzelnen abzustellen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Der BFH hat nunmehr die Kriterien hierzu entschieden und folgt insoweit den Vorgaben aus dem EuGH-Urteil vom 18.4.2024 (C-68/23 „Finanzamt O“, DStR 2024, 940).

 

Was sind die neuen Abgrenzungskriterien?

Kurz zusammengefasst: Maßgeblich sind die Vorgaben des Ausstellers, wie sie zB in den AGB/Gutscheinbedingungen festgelegt werden. Insoweit kommt es nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins an. Bestimmungswidrige Einlösungen oder theoretische Ausweichmöglichkeiten oder nachträglich geänderte Einlösungsbedingungen ändern die umsatzsteuerliche Qualifikation des Gutscheins nicht mehr. Unerheblich ist auch, ob ein Gutschein zwischen Unternehmern übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem sich die bestimmungsgemäßen Endverbraucher befinden.

 

Was hat der BFH zu PlayStation Network entschieden?

Gegenstand der Entscheidung waren Gutscheine an Endverbraucher für das PlayStation Network, welche üblicherweise für PlayStation Spiele eingelöst werden. Dabei bestand eine vertragliche Länderbindung auf Deutschland und alle einlösbaren digitalen Inhalte („Spiele“) unterlagen – im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe – dem Regelsteuersatz. Der BFH nahm daher einen Einzweck-Gutschein ein.

 

Welche Fragen sind weiterhin offen?

Weiterhin ungeklärt ist beispielsweise: Wie ist die Länderbeschränkung zB auf „Deutschland“ zu würdigen, wenn die Einlösung in Sondergebieten, die nicht als Inland gelten, zB Helgoland und Büsingen, nachgewiesen werden kann? Wonach bestimmt sich die Besteuerung in der Vertriebskette? Wie kann die Einordnung in der Praxis sichergestellt werden, wenn (Zwischen-)Händler keine umfassende Kenntnis über die Bedingungen und das Leistungsangebot bei Gutscheinausstellung haben?

 

Fazit

Trotz bestehender Unsicherheiten bieten sich in der Praxis nach wie vor umsatzsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Klar ist aber auch: Wer Gutscheine oder Guthabenkarten ohne eine fundierte umsatzsteuerliche Beratung ausgibt, geht erhebliche Steuerrisiken ein. Mit der richtigen Ausgestaltung lassen sich nicht nur Steuerrisiken minimieren, sondern auch wirtschaftliche Vorteile generieren.

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Florian Büttner
Rechtsanwalt
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