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Personengesellschaften bei der Erbschaftsteuer
Zählen Gesellschaftervergütungen zur Lohnsumme?
Inwieweit die unentgeltliche Übertragung von Personengesellschaftsanteilen schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlich begünstigt ist, richtet sich auch danach, welche Vergütungen bei der Bestimmung der Lohnsumme vor und nach der Übertragung zu berücksichtigen sind.
Erbt jemand einen Anteil an einer Personengesellschaft oder bekommt diesen geschenkt, muss er für die 85 %ige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 ErbStG in den folgenden fünf Jahren 400 % der Löhne und Gehälter ausbezahlen, die durchschnittlich in den letzten fünf Jahren vor der Übertragung ausbezahlt wurden. Möchte er die 100 %ige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 10 ErbStG, müssen sogar 700 % der Lohnsumme in sieben Jahren fließen.
Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung lehnte es bislang ab, Gehälter, die die Gesellschafter für ihre Tätigkeit erhalten, bei der Bestimmung dieser Lohnsumme zu berücksichtigen (H E 13a.5 ErbStH). Diese seien als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter nicht als „Vergütungen (Löhne und Gehälter)“ iSv. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG anzusehen.
Neues Urteil des FG Münster
Das Finanzgericht Münster widersprach der Ansicht der Finanzverwaltung mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 3 K 483/24 F). Es entschied, dass auch Vergütungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die bei diesen zu Sonderbetriebseinnahmen führen, bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG zu berücksichtigen sind. Es komme allein darauf an, dass eine vertraglich vereinbarte, angemessene Vergütung gezahlt wurde und diese als Aufwand in der Handelsbilanz unter „Löhne und Gehälter" erscheint. Eine lohnsteuerliche Einordnung sei ebenso wenig erforderlich wie eine sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat insbesondere für Familienunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft Bedeutung; für Kapitalgesellschaften gelten andere Regeln.
So wären nach dem Urteil die Geschäftsführer-Vergütungen der Erben/Beschenkten auch bei Personengesellschaften zur Erreichung des 400- bzw. 700 %-Ziels zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite dürften dann allerdings auch Vergütungen, die der Erblasser/Schenker als Geschäftsführer erhielt, bei der Ausgangslohnsumme der vergangenen fünf Jahre mitzuberücksichtigen sein.
Die Lohnsummenregel gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft mehr als fünf Beschäftigte im Übergangszeitpunkt hat. Ob im Erbfall auch der Verstorbene zu den Beschäftigten zählt, ist derzeit Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem BFH (Az.: II R 34/23). Das FG Münster hatte dies in der Vorinstanz bejaht (Urteil vom 26.9.2023 3 K 2466/21 F).
Das FG Münster hat auch im aktuellen Urteil die Revision zugelassen. Unter Umständen schafft der BFH zur Lohnsummenregel bald in mehrerlei Hinsicht Klarheit. Bis dahin lohnt es sich, aktuelle Fälle mit Blick auf die Verfahren im Blick zu behalten.


