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Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH muss der Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorgt, grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht komme, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Bei Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten sei der Berater gehalten, diese durch Rückfragen auszuräumen oder auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken (etwa BGH vom 12.2.2004 IX ZR 246/02).
In einer aktuellen Entscheidung vom 8.2.2024 hat der BGH diese Rechtsprechung nunmehr fortentwickelt.
Die Beklagte, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft, war seit der Gründung der Klägerin, einer GmbH, von dieser mit der Lohnbuchhaltung beauftragt. Hierbei wurden die drei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als selbständig behandelt und deshalb für sie keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sah eine Beteiligung der Gesellschafter zu gleichen Teilen und eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vor. Eine Sperrminorität zugunsten eines Gesellschafters war nicht vorgesehen.
Bei der Gründung hatten sich die drei Gesellschafter der Klägerin von der Handwerkskammer sowie von einem Versicherungsmakler beraten lassen.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen iHv. ca. € 260.000,-- festsetzte, erhob die Klägerin gegen die Beklagte eine Klage auf Schadensersatz dem Grunde nach. Erstinstanzlich wurde der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der BGH folgte den Vorinstanzen nicht. Er nahm eine Hauptpflichtverletzung durch die Beklagte an, konnte aber einen kausalen Schaden der Klägerin (noch) nicht feststellen:
Es ist zu begrüßen, dass der BGH nicht (mehr) davon ausgeht, dass ein Lohnbuchhalter die Sozialversicherungsfreiheit eines Mitarbeiters des Auftraggebers zunächst eigenständig zu prüfen und beurteilen habe. Liegt eine verbindliche Vorgabe des Auftraggebers zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nicht vor, kann der Lohnbuchhalter allerdings ggf. verpflichtet sein, dem Auftraggeber die Möglichkeiten einer rechtssicheren Klärung der Statusbeurteilung aufzuzeigen, zB durch Einholung anwaltlichen Rats oder im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. In der Praxis empfiehlt sich zur Beweissicherung die Verschriftlichung und Archivierung dieses Hinweises.
Für die Abwehr von Steuerberaterhaftungsansprüchen ist die Feststellung des Senats, wonach durch eine beanstandungsfreie Vor-Betriebsprüfung der Rentenversicherung die Statusfrage als geklärt anzusehen und der Vorwurf einer Pflichtverletzung des Steuerberaters als unberechtigt anzusehen ist, sehr bedeutsam. Der Lohnbuchhalter müsste nicht kritischer sein als der zuständige Prüfdienst.
Doch selbst dann, wenn in Haftungsfällen eine Pflichtverletzung des Lohnbuchhalters naheliegend erscheint, führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme eines vom Berater zu ersetzenden Schadens. Insoweit braucht es insbesondere substantiierten Vortrag von Anspruchstellerseite dazu, wann, wie und mit welchen Vermögensfolgen genau der Auftraggeber reagiert hätte, wenn ihm die Möglichkeit der rechtssicheren Klärung aufgezeigt worden wäre. Eine Haftung kommt nur für solche Sozialversicherungsbeiträge in Betracht, die bei pflichtgemäßem Verhalten nicht angefallen wären.