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Die Übertragung des Familienheims ist erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG). Soweit das Vermögen einer Person nicht aus Betriebsvermögen besteht, ist das Familienheim in der Regel der werthaltigste Vermögensgegenstand. Dementsprechend steht die Übertragung des Familienheims bei der Planung der (ggf. vorweggenommenen) Erbfolge regelmäßig im Fokus der steuerlichen Beratung.
Begünstigt sind insbesondere der Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) sowie der Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) von Todes wegen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in diesen Fällen – unter anderem –, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst nutzt (BFH vom 23.6.2015 II R 39/13, BStBl. II 2016, 225, Rz. 22). Dies führt in der Praxis oftmals zu Schwierigkeiten, wenn das Familienheim im Erbfall an eine Erbengemeinschaft fällt.
Beispiel: Eheleute M und F bewohnen ein Familienheim. M ist Alleineigentümer und stirbt. Nach seinem Testament werden die beiden Söhne und F zu 1/3 Erben. Es besteht ein Nießbrauchsrecht der F. F nutzt allein (wie bereits vor dem Tod mit M) das Familienheim.
Folge: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG greift nur für den Erwerb der M (1/3). Bei den Söhnen entfällt die Steuerbefreiung, da sie die Wohnung nicht beziehen.
Um diese negative Folge abzumildern, sieht das Gesetz den sog. Begünstigungstransfer vor (§ 13 Abs. 1 Nr 4b Satz 4 und Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Die Vorschrift ermöglicht die Übertragung von Vermögensgegenständen zwischen den Erben im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um die vollständige Befreiung des Familienheims zu erlangen. Derjenige, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens (des Familienheims) anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, soll so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten (BT-Drucks. 16/11107, S. 9).
Das Gesetz sieht – grob vereinfacht – folgenden Mechanismus vor: Übertragen die Söhne den von ihrem Vater erworbenen Anteil am Familienheim (begünstigtes Vermögen) im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf die F, ist eine vollständige Begünstigung des Familienheims möglich. Insoweit erhöht sich der Wert des begünstigten Vermögens der F. Voraussetzung ist ferner, dass die F im Gegenzug ihren Söhnen aus dem Nachlass des M nicht begünstigtes Vermögen (zB Kapitalvermögen) überträgt. Die Vermögensgegenstände werden – vereinfacht gesagt – getauscht.
In der Praxis ist die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften bspw. aufgrund von Schwierigkeiten bei der Bewertung oder des Umfangs des Nachlasses oftmals zeitaufwändig.
Seine vorgenannte Rechtsprechungslinie (IV. 2.) hat der BFH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15.5.2024 (II R 12/21) bestätigt: Der Begünstigungstransfer sei unabhängig davon zu gewähren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Eine zeitliche Nähe zum Erbfall schreibt das Gesetz für die Teilung des Nachlasses nicht vor.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie stärkt die Position des Steuerpflichtigen und schafft Rechtssicherheit. Die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist rechtlich und tatsächlich anspruchsvoll. Sie nimmt oftmals eine gewisse – unabsehbare – Zeit in Anspruch.