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Krypto und Steuern: Neuer Referentenentwurf zu DAC 8
Einmal alles auf links gedreht?
Im Oktober vergangenen Jahres veröffentlichte das BMF einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC 8 Richtlinie (dazu unser Newsletter; Binnewies/Görlich, AG 2025, 235 ff.). Am 26.6.2025 hat das BMF den Verbänden einen neuen Entwurf zugeleitet. Das Herzstück des Entwurfs, das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E), wurde grundlegend überarbeitet. Es wurde neu gegliedert, systematisch angepasst und sprachlich neu gefasst.
Wir geben einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte:
I. Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen wurden in einer Vorschrift (§ 1 nF) zusammengefasst; in der alten Fassung vom Oktober waren die Begriffsbestimmungen auf sieben Einzelvorschriften verteilt (§§ 2-8 aF). § 1 nF enthält nun einen Katalog mit 25 alphabetisch geordneten Begriffen, die teilweise auch sprachlich neu gefasst wurden (zB „Kryptowerte-Betreiber“ statt „Kryptowert-Betreiber“). Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher:
- Der zentrale Begriff der Krypto-Dienstleistungen ist unverändert (§ 1 Abs. 11 nF). Neben Tauschvorgängen erfasst er auch Staking und Lending.
- Die zu meldenden Transaktionen (§ 1 Abs. 22 nF) und Kryptowerte (§ 1 Abs. 23 nF) sind ebenfalls inhaltlich unverändert. Erfasst sind Tausch- und Übertragungsvorgänge von Kryptotoken (§ 1 Abs. 8 nF). Weiterhin ausgenommen sind digitales Zentralbankgeld und E-Geld, die in den Anwendungsbereich des FKAustG fallen, sowie Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
- Der Begriff „meldende Anbieter“ wurde in „Anbieter“ umbenannt (§ 1 Abs. 2 nF), umfasst als Oberbegriff aber weiterhin sowohl Kryptowerte-Dienstleister (§ 1 Abs. 10 nF), als auch Kryptowerte-Betreiber (§ 1 Abs. 9 nF). Kryptowerte-Dienstleister sind solche, die über eine aufsichtsrechtliche Zulassung verfügen, während Kryptowerte-Betreiber alle Personen umfassen, die keine zugelassenen Kryptowerte-Dienstleister sind. Nicht unter den Begriff „Anbieter“ fallen indes Investmentfonds, weil diese keine Tauschgeschäfte anbieten, sondern nur in Kryptowerte investieren (S. 50 Entwurfsbegründung).
- Aus den „meldepflichtigen Nutzern“ wurden „zu meldende Nutzer“ (§ 1 Abs. 24 nF). Darunter fallen Personen, die entweder in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierte Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig sind (§ 1 Abs. 21 nF) und keine ausgenommenen Personen iSd. § 1 Abs. 3 nF sind, also insbesondere Wertpapierbörsen, Zentralbanken oder Finanzinstitute, die ggf. nach anderen Vorschriften meldepflichtig sind.
II. Adressatenkreis
Ebenfalls in einer Vorschrift (§ 2 nF) zusammengefasst wurden die Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich; das im Detail recht unübersichtliche Regelungsgefüge in § 4 Abs. 5 und 6 aF wurde aufgegeben. § 2 nF ist gegenüber der bisherigen Regelung systematisch klarer und anwenderfreundlicher. Zugrunde liegt folgende Konzeption:
- § 2 Abs. 1 nF legt die Anknüpfungspunkte fest, die Anbieter erfüllen müssen, um in den Anwendungsbereich des KStTG zu fallen.
- In § 2 Abs. 2 bis 5 nF werden diese Nexus-Kriterien speziell für Kryptowerte-Betreiber iSd. § 1 Abs. 9 nF modifiziert.
Danach gilt:
- Kryptowerte-Dienstleister, deren Herkunftsland Deutschland ist, unterliegen stets den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem KStTG-E (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 nF).
- Kryptowerte-Betreiber unterliegen nur dann den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem KStTG-E, wenn sie im Inland steuerlich ansässig sind oder hier einen sonstigen steuerlichen Anknüpfungspunkt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) bis d) nF).
- Für Kryptowerte-Betreiber enthalten die Absätze 2 bis 5 nF Ausnahmen zum Grundsatz des Abs. 1 Nr. 2 nF. Danach unterliegen Kryptowerte-Betreiber nicht den Sorgfalts- und Meldepflichten im Inland, wenn sie eine stärkere Verbindung zu einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem qualifizierten Drittstaat aufweisen und die Melde-/Sorgfaltsfaltpflichten in dem anderen Staat erfüllt haben. Damit sollen Doppelverpflichtungen vermieden werden (vgl. S. 56 der Entwurfsbegründung).
III. Sorgfaltspflichten
Die §§ 3-8 nF entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 12-17 aF. Hier wurden vor allem sprachliche Anpassungen und systematische Korrekturen vorgenommen. Beispielsweise wurde die Regelung § 15 Abs. 4 aF, wonach für andere steuerliche Zwecke beschaffte Selbstauskünfte, grdsl. auch für Zwecke des KStTG-E verwendet werden können, als neuer Absatz 3 bei der Verfahrensvorschrift § 4 nF angefügt. Im Kern zielen die Sorgfaltspflichten – wie bisher – auf eine hinreichende Identifizierung des zu meldenden Nutzers ab.
IV. Meldepflichten
Auch bei den Meldepflichten (§§ 9-12 nF) sind vor allem redaktionelle Änderungen und teilweise systematische Korrekturen vorgenommen worden. Die inhaltlichen Anforderungen sind im Wesentlichen gleichgeblieben. Die zu meldenden Informationen sind in § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nF gelistet. Neu verortet wurden die Klarstellungen in den Absätze 2 bis 4, wonach die Anbieter verpflichtet sind, die Beträge in Fiat-Währung anzugeben bzw. umzurechnen; diese waren in der aF als § 20 Abs. 2 bis 4 aF noch bei den Verfahrensvorschriften enthalten.
Bei der Registrierungspflicht für Kryptowerte-Betreiber, jetzt § 17 nF, hat sich inhaltlich nichts geändert.
Fazit
Insgesamt stellt der neue Entwurf eine Verbesserung gegenüber der Fassung vom Oktober dar. Insbesondere die Zusammenfassung der Begriffsbestimmungen in einer Vorschrift, die Neustrukturierung der Vorschrift über den Anwendungsbereich und die systematischen Korrekturen dürften die Rechtsanwendung in diesen Punkten erleichtern.
Gleichwohl wird man abwarten müssen, welche Praxisprobleme sich für Unternehmen bei der Implementierung, Umsetzung und Handhabung im Detail stellen werden. Die vielfach noch ungeklärten materiell-rechtlichen Steuerfragen (zB beim Liquidity Mining) könnten auch im Rahmen des KStTG-E zu schwierigen Auslegungsfragen führen.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, hilft Ihnen unser Team Krypto und Steuern gerne weiter: krypto@streck.net.

