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Im Oktober vergangenen Jahres veröffentlichte das BMF einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC 8 Richtlinie (dazu unser Newsletter; Binnewies/Görlich, AG 2025, 235 ff.). Am 26.6.2025 hat das BMF den Verbänden einen neuen Entwurf zugeleitet. Das Herzstück des Entwurfs, das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG-E), wurde grundlegend überarbeitet. Es wurde neu gegliedert, systematisch angepasst und sprachlich neu gefasst.
Wir geben einen ersten Überblick über die wichtigsten Punkte:
Die Begriffsbestimmungen wurden in einer Vorschrift (§ 1 nF) zusammengefasst; in der alten Fassung vom Oktober waren die Begriffsbestimmungen auf sieben Einzelvorschriften verteilt (§§ 2-8 aF). § 1 nF enthält nun einen Katalog mit 25 alphabetisch geordneten Begriffen, die teilweise auch sprachlich neu gefasst wurden (zB „Kryptowerte-Betreiber“ statt „Kryptowert-Betreiber“). Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher:
Ebenfalls in einer Vorschrift (§ 2 nF) zusammengefasst wurden die Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich; das im Detail recht unübersichtliche Regelungsgefüge in § 4 Abs. 5 und 6 aF wurde aufgegeben. § 2 nF ist gegenüber der bisherigen Regelung systematisch klarer und anwenderfreundlicher. Zugrunde liegt folgende Konzeption:
Danach gilt:
Die §§ 3-8 nF entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 12-17 aF. Hier wurden vor allem sprachliche Anpassungen und systematische Korrekturen vorgenommen. Beispielsweise wurde die Regelung § 15 Abs. 4 aF, wonach für andere steuerliche Zwecke beschaffte Selbstauskünfte, grdsl. auch für Zwecke des KStTG-E verwendet werden können, als neuer Absatz 3 bei der Verfahrensvorschrift § 4 nF angefügt. Im Kern zielen die Sorgfaltspflichten – wie bisher – auf eine hinreichende Identifizierung des zu meldenden Nutzers ab.
Auch bei den Meldepflichten (§§ 9-12 nF) sind vor allem redaktionelle Änderungen und teilweise systematische Korrekturen vorgenommen worden. Die inhaltlichen Anforderungen sind im Wesentlichen gleichgeblieben. Die zu meldenden Informationen sind in § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 nF gelistet. Neu verortet wurden die Klarstellungen in den Absätze 2 bis 4, wonach die Anbieter verpflichtet sind, die Beträge in Fiat-Währung anzugeben bzw. umzurechnen; diese waren in der aF als § 20 Abs. 2 bis 4 aF noch bei den Verfahrensvorschriften enthalten.
Bei der Registrierungspflicht für Kryptowerte-Betreiber, jetzt § 17 nF, hat sich inhaltlich nichts geändert.
Insgesamt stellt der neue Entwurf eine Verbesserung gegenüber der Fassung vom Oktober dar. Insbesondere die Zusammenfassung der Begriffsbestimmungen in einer Vorschrift, die Neustrukturierung der Vorschrift über den Anwendungsbereich und die systematischen Korrekturen dürften die Rechtsanwendung in diesen Punkten erleichtern.
Gleichwohl wird man abwarten müssen, welche Praxisprobleme sich für Unternehmen bei der Implementierung, Umsetzung und Handhabung im Detail stellen werden. Die vielfach noch ungeklärten materiell-rechtlichen Steuerfragen (zB beim Liquidity Mining) könnten auch im Rahmen des KStTG-E zu schwierigen Auslegungsfragen führen.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, hilft Ihnen unser Team Krypto und Steuern gerne weiter: krypto@streck.net.