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Krypto und Steuern: Liquidity Mining in der Ertragsteuer – viele offene Fragen

Die ertragsteuerliche Behandlung von Liquidity Mining ist bislang nicht geklärt. Rechtsprechung existiert nicht. Im BMF-Schreiben vom 6.3.2025 ist das Thema ausgespart. In der Praxis behandelt die Finanzverwaltung das Thema uneinheitlich. Vereinzelt geht die Verwaltungspraxis dahin, das Liquidity Mining als eine Sonderform des Lending anzusehen. In diesem Newsletter erläutern wir die steuerliche Einordnung und welche Folgen sich daraus für die Beratungspraxis ergeben. Zuvor jedoch ein kurzer Abriss zur Funktionsweise. 

 

Was ist Liquidity Mining und worin unterscheidet es sich vom Lending? 

Liquidity Mining ist eine Erscheinungsform der sog. Decentralized Finance (DeFi), die idR auf Smart Contracts basiert. Auf speziellen Plattformen (zB crypto.com, Uniswap, Compound oder Aave) stellt der Liquidity Provider einem Liquidity Pool bestimmte Handelspaare (zB USDC/ETH) zur Verfügung. Im Gegenzug erhält er einen Liquidity Token (LP Token), der seinen Anteil am Pool repräsentiert. Der LP Token vermittelt gleichzeitig einen Anspruch auf Zahlung von LM-Rewards, die gleichsam ein Entgelt für die Überlassung der Token darstellen. Der Liquidity Provider kann das Liquidity Mining jederzeit beenden, indem er seinen LP Token an den Pool zurückgibt. Im Gegenzug sendet der Smart Contract die initial eingezahlten Token – mitunter in anderem Verhältnis – an die Wallet des Liquidity Providers zurück. 

Ähnlichkeiten bestehen zum Lending. Das Lending ist ebenfalls eine Erscheinungsform der sog. Decentralized Finance (DeFi), das man als eine Art „Krypto-Darlehen“ bezeichnen kann. Auf speziellen Lending-Plattformen (zB BlockFi) verleiht der „Darlehensgeber“ bestimmte Token für eine im Vorfeld vereinbarte begrenzte Zeit. Im Unterschied zum Liquidity Mining werden beim Lending jedoch keine Handelspaare bereitgestellt. Für den Verleih erhält der „Darlehensgeber“ eine Art Zins, die sog. Lending Rewards. Die Höhe der Rewards bestimmt sich nach einem vorher festgelegten Prozentwert, der wiederum von der Anzahl der zur Verfügung gestellten Token abhängig ist. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit erhält der „Darlehensgeber“ seine Token plus Rewards zurück. 

 

Wie ist Liquidity Mining steuerlich einzuordnen?

Für die steuerliche Beurteilung des Liquidity Mining ist zwischen 

  • der Bereitstellung der Handelspaare,
  • der Erzielung von Einkünften durch Liquiditätsbereitstellung und
  • der Beendigung des Liquidity Mining 

zu unterscheiden. 

 

Bereitstellung der Handelspaare 

Ein Teil der Literatur behandelt die Bereitstellung der Token als Veräußerung, die unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist (LOHMAR/JEUCKENS, DStR 2022, 1889, 1894). Diese Auffassung erblickt in der Bereitstellung der Handelspaare gegen Erhalt des LP Token einen Tauschvorgang. Es fehle insoweit an der wirtschaftlichen Nämlichkeit, weil der LP Token den Liquidity Provider nicht dazu berechtigt, die gleichen oder gar dieselben Handelspaare aus dem Pool zu entnehmen, sondern nur eine seinem relativen Anteil am Pool entsprechende Menge von Token.

Nach der Gegenauffassung soll die Bereitstellung der Token steuerneutral möglich sein (KAMCHEN, DStR 2024, 857, 859). Diese Ansicht beruft sich auf die Grundsätze der Wertpapierleihe (vgl. BFH vom 18.8.2015 I R 88/13, BStBl. II 2016, 961; BMF vom 9.7.2021, BStBl. I 2021, 1002) und wendet sie analog auf das Liquidity Mining an. Danach verbleibe das wirtschaftliche Eigentum an den Token beim Liquidity Provider, weil dieser das Liquidity Mining durch Rückgabe des LP Token jederzeit beenden könne. 

Dieser Auffassung hat sich – jedenfalls im Ergebnis – auch die OFD Frankfurt am Main angeschlossen. Gemäß Verfügung vom 18.5.2026 (S 2256 A-00018-0357-St 24) handle es sich beim Liquidity Mining um eine Sonderform des Lending, bei der die Hingabe des Handelspaares in den Liquidity Pool nicht als Veräußerung iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen sei. 

 

Beendigung des Liquidity Mining

Die Beendigung des Liquidity Mining durch Rückgabe des Liquidity Token wird von den Vertretern der ersten Ansicht konsequent als ein der Veräußerung gleichstehendes Tauschgeschäft gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beurteilt (LOHMAR/JEUCKENS, DStR 2022, 1889, 1895).

Die Gegenansicht behandelt den Austritt aus dem Pool – wiederum konsequent – als steuerlich unbeachtliches Ergebnis (KAMCHEN, DStR 2024, 857, 859). Ebenso die OFD Frankfurt am Main.

 

Laufende Erträge 

Die Vertreter der ersten Ansicht ordnen die laufenden Erträge den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu (LOHMAR/JEUCKENS, DStR 2022, 1889, 1894). 

Dieser Auffassung ist auch die OFD Frankfurt am Main. Das ist konsequent, wenn man das Liquidity Mining als Sonderform des Lending ansieht. 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die steuerliche Behandlung des Lending streitig ist. Das FG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.9.2025 (3 K 194/23, juris) zwar der Auffassung des beklagten Finanzamts angeschlossen und im Ergebnis ein Sachdarlehen angenommen, jedoch die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der BFH hat noch nicht entschieden (BFH Az. VIII R 22/25). In der Literatur mehren sich die Stimmen, die sich für die Einordnung unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen aussprechen (zuletzt FREYENFELD, DStR 2026, 1671, 1673). 

Die Gegenauffassung behandelt die laufenden Erträge als Einnahmen aus partiarischem Darlehen und will sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteuern (KAMCHEN, DStR 2024, 857, 860). 

 

Welche Folgen ergeben sich für die Beratungspraxis? 

Da sich noch keine einheitliche Behandlung durch die Finanzverwaltung herausgebildet hat, sollten Berater dem Finanzamt zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken die Besteuerungsgrundlagen und die steuerliche Behandlung im Einzelnen offenlegen. Dies gilt nicht nur bei der Erstellung von Steuererklärungen, sondern speziell auch in Nacherklärungsfällen. 

Hinsichtlich der Verfügung der OFD Frankfurt am Main sollten Berater zudem im Blick behalten, dass die dort vertretene Rechtsauffassung nur die Finanzämter im OFD-Bezirk bindet, nicht aber bundeseinheitlich gilt. Das BMF hat – wie gesagt – noch nicht offiziell Stellung bezogen. 

Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH im Verfahren VIII R 22/25 in einem obiter dictum zum Liquidity Mining äußern wird. Sollte er das Liquidity Mining ebenfalls als Sonderform des Lending einstufen, könnten die aufgestellten Rechtsgrundsätze dann auch für die Behandlung des Liquidity Mining bedeutsam werden. 

Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Counsel
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