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Krypto und Steuern
Lending-Einnahmen sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen!
Mit Urteil vom 10.9.2025 (3 K 194/23) hat das FG Köln entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind (siehe hierzu auch unseren Newsletter vom 15.8.2024).
I. Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2020 Einkünfte aus Krypto-Lending mittels Bitcoin. Er stellt die Bitcoins anderen Nutzern für bestimme Zeit darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung (sog. Lending-Rewards). Das Finanzamt behandelte die Rewards als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 %. Er argumentierte, § 22 Nr. 3 EStG sei als subsidiäre Einkunftsart nicht einschlägig, weil vorrangig § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anwendbar sei.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats handle es sich bei Kryptowerten wie dem Bitcoin nicht um eine Kapitalforderung sonstiger Art, weil diese nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sei. Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stellten diese jedoch gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasse indes nur Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet seien. Nichtmonetäre Leistungen, wie zB Forderungen auf Waren, Wertpapiere, Dienstleistungen oder andere Sachen wären demgegenüber nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst.
III. Einordnung
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Auffassung der Finanzverwaltung, die Erträge aus Krypto-Lending ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fasst (BMF vom 6.3.2025, BStBl. I 2025, 658 Rz. 65). In seiner Begründung bezieht sich der Senat auch auf die Grundsatzentscheidung des BFH vom 14.2.2023 (IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571), wonach Kryptowerte zwar eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen aufwiesen, aber eben kein Geld im rechtlichen Sinne seien.
IV. Beraterhinweis
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 23/25 geführt.
Berater sollten ihre Fälle darauf prüfen, ob die Qualifikation von Lending-Rewards als Kapitalerträge für ihre Mandanten günstiger ist und ggf. die entsprechenden Steuerbescheide offenhalten und unter Berufung auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).
Über den Ausgang des Verfahrens informieren wir Sie in einem weiteren Newsletter.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, hilft Ihnen unser Team Krypto und Steuern gerne weiter: krypto@streck.net.

