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Update zum GwG-Meldeprivileg für Steuerberatungstätigkeiten
Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise der BStBK
Steuerberater:innen, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine iSd. § 4 Nr. 11 StBerG sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Die genannten Berufsgruppen sind hinsichtlich der in § 43 GwG geregelten weitreichenden Verdachtsmeldepflichten privilegiert. Sie trifft grundsätzlich keine Meldepflicht für Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG). Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Meldeprivilegs stellen sich mit Blick auf den umfassenden Tätigkeitsbereich in der Steuerberatung Abgrenzungsfragen. Die BStBK hat diesbezüglich ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum 01.01.2026 aktualisiert.
Meldeprivilegierte Steuerberatungstätigkeiten
Rechtsberatung iSd. GwG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine vertiefte Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert. Erfasst sind Tätigkeiten, die der Kenntnisse und Fertigkeiten bedürfen, die durch ein Studium oder langjährige Berufserfahrung vermittelt werden und für eine substanzielle Rechtsberatung erforderlich sind. Als Unterfall der Rechtsberatung wird insbesondere auch die Steuerberatung erfasst.
Jedenfalls die Vorbehaltsaufgaben iSd. § 33 StBerG gehören zum privilegierten Bereich der Rechtsberatung im Sinne des GwG. Denn in diesem Bereich haben die Steuerberater die Aufgabe, ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
Nicht meldeprivilegierte Steuerberatungstätigkeiten
Nach dem gesetzgeberischen Willen greift das Meldeprivileg nicht bei einfachen kaufmännischen Hilfstätigkeiten, bei reinen Buchführungstätigkeiten und bei betriebswirtschaftlichen Beratungen oder Prüfungen, die isoliert vorgenommen werden.
Die BStBK hat in ihren aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen (https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/recht-und-berufsrecht/fachinfos/BStBK-Hinweise_Auslegungs-_und_Anwendungshinweise_Geldwaeschegesetz.pdf) einen Negativkatalog für nicht dem Meldeprivileg unterliegende Tätigkeiten aufgestellt. Die BStBK nennt ua. folgende Beispiele:
- Soweit keine rechtlichen Bewertungen oder Auswertungen erforderlich sind, die Erstellung von Finanzplänen und Liquiditätsanalysen, die Analyse und Optimierung von Betriebskosten oder die Entwicklung und Überwachung von Controlling-Systemen für den Mandanten,
- Beratung zu rein betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, wie zB Investitionsplanung, Rentabilitätsberechnungen und Wirtschaftlichkeitsanalysen,
- Unterstützung bei der Erstellung von Businessplänen und Finanzierungsplänen ohne Rechtsformberatung,
- Beratung zur Optimierung von Geschäftsprozessen und organisatorischen Strukturen sowie
- treuhänderische Tätigkeiten.
Abgrenzung bei Buchführungsmandaten
Insbesondere bei der Durchführung der Finanz- und Lohnbuchführung durch das Steuerbüro stellt sich regelmäßig die Frage, wo der Bereich der reinen (nicht privilegierten) Buchführungstätigkeit endet und wo die Rechtsberatung beginnt. Die BStBK grenzt hierzu in den aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen wie folgt ab:
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unterliege nur die eigentliche Buchführungstätigkeit nicht dem Meldeprivileg. Soweit sich hingegen die Informationen aus der laufenden Buchführung ergeben oder dem Steuerberater zur Erstellung der Buchführung vom Auftraggeber oder Dritten übermittelt werden und eine vertiefte rechtliche Prüfung und/oder Beratung auslösen, gelte wiederum die Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht auch für die Buchführungstätigkeit. Dabei sei jedoch jeweils grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
Regelmäßig stellen die Buchhaltungstätigkeit und die Steuerrechtsberatung eine untrennbare Einheit dar bzw. sind intrinsisch miteinander verbunden – sei es, dass die Buchhaltungstätigkeit Voraussetzung für die ordnungsgemäße Rechtsberatung ist oder sinnvollerweise nur auf ihrer Grundlage ausgeübt werden kann. In diesen Fällen sei die Buchhaltungstätigkeit ebenfalls vom Meldeprivileg erfasst (sog. Infektion), um der grundrechtlichen Schutzrichtung des Rechtsberatungsprivilegs zu genügen. Solche Prüfungstätigkeiten seien dann weder nur rein betriebswirtschaftlicher Natur noch handele es sich um reine Buchhaltungstätigkeiten. Sie seien vielmehr auf (Steuer-)Rechtsberatung gerichtet. Als Abgrenzungsgrundsatz könne dabei die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob im konkreten Einzelfall der erteilte Auftrag ebenso einem Angehörigen eines nicht-rechtsberatenden Berufs hätte überantwortet werden können.
Hiermit hat die BStBK ihre bereits im früher veröffentlichten Merkblatt „Abgrenzung Buchführung – (Steuer-)Rechtsberatung im Kontext des Meldeprivilegs nach § 43 Abs. 2 GwG“ aufgestellten Grundätze in die Auslegungs- und Anwendungshinweise übernommen.
Praxishinweis
Für eine Vielzahl von Anwendungsfällen dürfte nach dem vorstehenden Maßstab für Steuerberater:innen das Meldeprivileg des § 43 Abs. 2 GwG auch bei „verdächtigen“ Informationen aus der Buchführungstätigkeit der Berater greifen. In diesem Fall besteht eine Geldwäscheverdachtsmeldepflicht erst dann, wenn zusätzlich positive Kenntnis dahingehend besteht, dass der Mandant die steuerliche Beratung für Zwecke der Geldwäsche oder anderer Straftaten ausnutzen will oder ausgenutzt hat – dies dürften Ausnahmefälle sein –, oder der Anwendungsbereich der GwGMeldV-Immobilien (§ 43 Abs. 2 Satz 2 iVm. Abs. 6 GwG) eröffnet ist. Höhere Sensibilität ist jedoch bei einer ausschließlichen Tätigkeit iSd. aufgestellten Negativkatalogs der BStBK geboten.


