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(Keine) Steuerfreiheit üblicher Gelegenheitsgeschenke

FG Rheinland-Pfalz legt Steuerpflichtigen „ein Ei ins Nest“

I. Hintergrund: Steuerfreiheit von üblichen Gelegenheitsgeschenken

  1. Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, solche Zuwendungen von der Steuerpflicht zu befreien, die für die Betroffenen oft selbstverständlich und unvermeidbar sind. Der Schenker kann sich diesen Zuwendungen gesellschaftlich nicht entziehen (VISKORF in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 7. Aufl., 2023, § 13 ErbStG Rz. 142). In diesen Fällen ist eine Besteuerung nicht gerechtfertigt (JÜLICHER Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz. 165 (Nov. 2025)).
  2. Die Vorschrift entspricht dem Rechtsempfinden der Steuerpflichtigen, wonach bspw. Weihnachts-, Geburtstags-, Hochzeitsgeschenke oder ähnliches steuerfrei zugewendet werden können (vgl. MÜHLHAUS in BeckOK ErbStG, § 13 Rz. 455 (Jan. 2026)). Sie entlastet sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung: Derartige Zuwendungen sind entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG von der Anzeigepflicht grundsätzlich ausgenommen (vgl. BFH vom 11.06.1958 II 56/57 U BStBl. III 1958, 339).
  3. Der knappe Tatbestand der Steuerbefreiung besteht aus zwei unbestimmten Rechtsbegriffen („üblich“ und „Gelegenheitsgeschenk“). Damit ist es für die Steuerpflichtigen regelmäßig schwer zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Übliche Gelegenheitsgeschenke iSd. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind grundsätzlich solche Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art (idR bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet („üblich“) sind (vgl. FG Kassel vom 24.02.2005, 1 K 3480/03, EFG 2005, 1146; CURDT in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 137 (März 2025)). Die Einzelheiten sind ungeklärt.


II. Üblichkeit des Geschenks: Bisherige Rechtslage

  1. Nach überwiegender Auffassung in der Literatur bestehen für die „Üblichkeit“ eines Geschenks keine starren Wertgrenzen. Entscheidend sei eine relative (Gesamt-)Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich sind die verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, die wirtschaften Verhältnisse der Beteiligten Personen sowie der konkrete Anlass der Zuwendung (SCHIENKE-OHLETZ in von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, 3. Aufl., 2024, § 13 Rz. 77; CURDT in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 138 (März 2025)).
  2. Andere Stimmen in der Literatur stellen hingegen auf einen objektiven bzw. objektivierbaren Maßstab ab: Die Üblichkeit richte sich nicht nach der jeweiligen Bevölkerungsschicht des Schenkers oder Beschenkten. Ein Geschenk sei „üblich“, wenn es nach Anlass, Art und Wert „in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung“ (KLOSE in Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, Rz. 736 (Sept. 2023): „in weiten Kreisen der Bevölkerung“) verbreitet sei (KOBOR in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., 2023, § 13 Rz. 77; MEINKE/HOLTZ/HANNES in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 19. Aufl., 2025, § 13 Rz. 65).
  3. Darüber hinaus wurde bereits in der Vergangenheit diskutiert, ob bei besonders wertvollen Geschenken eine Obergrenze bestehe (siehe bereits RFH vom 24.6.1929 – Ve A 858/28, RFHE 125, 213, 214). Eine solche Obergrenze sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmen. In diese Richtung gehen auch jüngere Entscheidungen der Finanzgerichte (siehe FG Köln vom 08.05.2001 9 K 4175/99, EFG 2001, 1154; FG Kassel vom 24.02.2005, 1 K 3480/03, EFG 2005, 1146): Zwar richte sich die Üblichkeit grundsätzlich nach den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschicht. Allerdings sei – insbesondere bei großem Wohlstand der Beteiligten – die Üblichkeit unabhängig von Anlass- und Vermögensverhältnissen durch die allgemeine Verkehrsauffassung begrenzt.


III. Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2025 

In seiner Entscheidung vom 04.12.2025 (4 K 1564/24, EFG 2026, 332) formuliert das FG Rheinland-Pfalz – soweit ersichtlich – erstmals konkrete Wertgrenzen, um die Üblichkeit eines Geschenks zu bestimmen.

  1. Sachverhalt (vereinfacht)
    Im Entscheidungsfall wandte der vermögende Vater dem Steuerpflichtigen – seinem Sohn – insbesondere zu christlichen Feiertagen regelmäßig höhere Geldbeträge zu. Zum Osterfest 2025 erhielt der Steuerpflichtige von seinem Vater einen Geldbetrag iHv. € 20.000,--. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen lag ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) vor. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte eine Befreiung ab.
  2. Würdigung des Finanzgerichts
    Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte in seiner Entscheidung vom 04.12.2025 (4 K 1564/24, EFG 2026, 332) die Auffassung des Finanzamts: Die Zuwendung des Betrags iHv. € 20.000,-- sei kein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk.
  • a. Maßgeblich seien nicht die Lebensumstände von Schenker und Beschenktem, sondern die allgemeine Verkehrsauffassung. Auch die weiteren Regelung des ErbStG (zB. §§ 15, 16 und 19 ErbStG) knüpften allein an typisierte Näheverhältnisse und absolute Freibetragsgrenzen und nicht an die Vermögensverhältnisse der an der Erbschaft / Schenkung beteiligten Bevölkerungskreise an.
    Ferner stelle die Ermittlung der individuellen Vermögensverhältnisse die Finanzverwaltung vor „unüberwindbare Hindernisse".
  • b. Gleichheitsrechtlich sei eine enge Auslegung der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG geboten. Andernfalls könne das System der typisierenden Steuerklassen und absolut gesetzten Freibeträge durch wohlhabende Personen „unterlaufen" werden.
  • c. Die „Üblichkeit" sei deshalb quantitativ zu begrenzen. Sie orientiere sich an der Kleinbegtragsgrenze nach § 22 ErbStG. Nach dieser Vorschrift ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von € 50,-- nicht übersteigt. Die etwaige Steuerlast sei unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG zu berechnen, wonach der steuerpflichtige Erwerb auf volle € 100,-- nach unten abgerundet wird. Soweit die auf die Zuwendung entfallende Steuer die Kleinstbetragsgrenze nicht übersteige, liege ein Indiz für die Üblichkeit vor. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei dies jeweils bei Zuwendungen an Personen der Steuerklasse I bei Zuwendungen unter € 800,-, bei Personen der Steuerklasse II unter € 400,-- und Steuerklasse Ill unter € 200,-- der Fall. Hierbei handle es sich jedoch nicht um starre Wertgrenzen.

     

IV. Würdigung der Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz legt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zum Nachteil der Steuerpflichtigen eng aus. Die Entscheidung überzeugt nicht. Entsprechend der überwiegenden Literaturauffassung bestimmt sich die Üblichkeit des Geschenks nach den konkreten Lebensverhältnissen von Schenker und Beschenktem. Absolute Obergrenzen bestehen – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts  – nicht. In verschiedenen Bevölkerungskreisen bestehen unterschiedliche Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken (vgl. RFH vom 24.06.1929 Ve A 858/28, RFHE 125, 213, 214; von OERTZEN/BLASWEILER, ZEV 2019, 516 (519), BALDAUF, ErbR 2022, 569 (573)). Hierdurch kann der Wert des üblichen Gelegenheitsgeschenks variieren (MÜHLHAUS in BeckOK ErbStG, § 13 Rz. 457 (Jan. 2026)).

  1. Die restriktive Auslegung der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG des Finanzgerichts verstößt bereits gegen den Wortlaut der Norm. Der Begriff „üblich“ ist abzugrenzen von dem Begriff „angemessen“ (vgl. CURDT in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 137 (März 2025)). Die Üblichkeit lässt sich nur im konkreten Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bestimmen. Allgemeine Wertgrenzen enthält der Wortlaut nicht (MILATZ/CHRISTOPEIT in Burandt/Rojahn, 4. Aufl., 2022, § 13 ErbStG Rz. 24).
  2. Ferner ist (auch) aufgrund der Entstehungsgeschichte der Befreiungsnorm eine relative Betrachtungsweise anzuwenden. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG entspricht § 42 Nr. 2 ErbStG 1919 (danach § 18 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1922–1959). Hiernach waren Gelegenheitsgeschenke unter den Voraussetzungen befreit, dass sie wegen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht gemacht wurden (vgl. Motive zum ErbStG 1906 zitiert nach JÜLICHER in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz. 165 (Nov. 2025)). Es sollten Geschenke erfasst werden, die einer als selbstverständlich betrachteten Gepflogenheit entsprechen und dadurch quasi unvermeidbar sind (vgl. VISKORF in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, 7. Aufl., 2023, § 13 Rz. 142, 148). Die Frage der Unvermeidbarkeit ist individuell nach der Person des Schenkers zu beurteilen (JÜLICHER in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz. 165 (Nov. 2025)).
  3. Nur eine solche Auslegung des Begriffs „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ entspricht dem Sinn und Zweck der Norm, konkret „übliche“ Schenkungen von der Steuerpflicht zu befreien, zB Geburtstagsgeschenke (JÜLICHER in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz. 165 (Nov. 2025)).
  4. Die Orientierung des Werts eines üblichen Gelegenheitsgeschenks an den individuellen Lebensumständen ist sachgerecht. Umfang und Art des Geschenks richten sich auf eine gesellschaftliche Erwartungshaltung. Diese hängt von den Lebensumständen des Schenkers, insbesondere dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, ab. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Üblichkeit soll es gerade ermöglichen, auf unterschiedliche Gepflogenheiten und deren Veränderung flexibel zu reagieren (BALDAUF, ErbR 2022, 569 (573)). Allein die vom Finanzgericht aufgeführten - vermeintlichen - „Praktikabilitätsgesichtspunkte" und „grundlegende Regelungen der Höflichkeit" vermögen keinen Steuerzugriff rechtfertigen.
  5. Schließlich überzeugt die Begründung des Finanzgerichts systematisch nicht. Soweit sich die Üblichkeit iSd. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG an der Freibetragsgrenze des § 22 ErbStG orientiert, bleibt für die Steuerbefreiung kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr.
 

Beratungsempfehlung

  1. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Für die Steuerpflichtigen wäre es wünschenswert, wenn der BFH dem unbestimmten Rechtsbegriff des üblichen Gelegenheitsgeschäfts Kontur verleiht.
  2. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten die Steuerpflichtigen die – uE unzutreffende – Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz gleichwohl beachten. Zwar verneinte in der Vergangenheit die Rechtsprechung eine Pflicht zur Anzeige nach § 30 ErbStG, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist (BFH vom 11.06.1958 II 56/57 U BStBl. III 1958, 339). Dies gilt insbesondere dann, wenn übliche Gelegenheitsgeschenke vorliegen (BALDAUF, ErbR 2022, 569 (575); von OERTZEN/BLASWEILER, ZEV 2019, 516 (520); BOWITZ, BB 2021, 279 (285)). Aufgrund der (nunmehr) geringen Wertgrenzen sollten die Steuerpflichtgen jedoch in Zweifelsfällen eine Anzeige abgeben.
Dr. Heinz-Willi Kamps
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Torben Gravenhorst
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