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Keine Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bei Abfärbung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte

I. Hintergrund: Abfärbung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften

  1. Eine Personengesellschaft, die überwiegend nicht gewerblich, sondern freiberuflich oder vermögensverwaltend tätig ist, gilt steuerlich dennoch insgesamt als gewerblich, wenn sie an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist (sog. „Aufwärts-Abfärbung“, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG).
  2. Dies führt grundsätzlich dazu, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG mit Gewerbesteuer belastet werden. Nach dieser Vorschrift gelten gewerbliche Unternehmen iSd. Einkommensteuergesetzes als Gewerbebetrieb und unterliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer.


II. Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG

  1. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führt damit zu einer Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern: Einzelunternehmer können gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen. Anders als bei Personengesellschaften unterfällt bei ihnen nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer.
  2. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des IV. Senats des BFH § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform auszulegen (BFH vom 6.6.2019 IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649; vom 5.9.2023 IV R 24/20, BFH/NV 2024, 88): Gilt eine im Übrigen vermögensverwaltende Personengesellschaft nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz. 1 Alt. 2 EStG als Gewerbebetrieb, unterliegt sie nicht der Gewerbesteuer (ausführlich hierzu STENERT/GRAVENHORST, DStR 2020, 2505 (2509)). Diese Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 28.5.2025 (IV B 13/24) nochmals bestätigt.


III. Keine Abfärbung bei im Übrigen freiberuflich tätigen Personengesellschaften

Mit seiner Entscheidung vom 4.2.2025 (VIII R 1/22) überträgt der VIII. Senat des BFH diese Rechtsprechung ausdrücklich auf (im Übrigen) freiberuflich tätige Personengesellschaften.

Im Streitfall erzielte eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) gleichzeitig gewerbliche Beteiligungseinkünfte (§ 15 EStG). Letztere führen, so der BFH, zwar einkommensteuerlich zur Abfärbung sämtlicher Einkünfte der Gesellschaft. Sie begründen indes keine Gewerbesteuerpflicht. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei auch insoweit verfassungskonform auszulegen.


Praxishinweis

Diese Rechtsprechung ist zu begrüßen. Einkommensteuerliche Abfärbung und Gewerbesteuerpflicht müssen danach in der Praxis getrennt betrachtet werden: 

  1. Ebenso wie die Seitwärtsabfärbung, bei der die Personengesellschaft selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, führt die Aufwärtsabfärbung  zu insgesamt gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft. Die Folge ist in beiden Fällen, dass im Grundsatz sämtliche Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft Betriebsvermögen darstellen und steuerlich verstrickt sind. Letzteres kann bei ansonsten vermögensverwaltenden Personengesellschaften gravierende steuerliche Folgen haben.
  2. Anders als bei der Seitwärtsabfärbung führt die Aufwärtsabfärbung jedoch nicht zur Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft.
  3. Bei freiberuflichen Personengesellschaften (insbesondere Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien) verliert die Aufwärtsabfärbung dadurch einen erheblichen Teil ihres Schreckens. Anders als bei (im Übrigen) vermögensverwaltenden Personengesellschaften spielt die steuerliche Verstrickung der Wirtschaftsgüter hier regelmäßig keine Rolle (hierzu STENERT/GRAVENHORST, DStR 2020, 2505 (2509)).
  4. Nachteile können bei freiberuflichen Personengesellschaften allerdings weiterhin durch die mit der Abfärbung verbundene Änderung der Gewinnermittlung entstehen. Insbesondere kann die Umqualifikation der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte dazu führen, dass die Personengesellschaft ihren Gewinn künftig nicht mehr nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), sondern nach Bilanzierungsgrundsätzen ermitteln muss. Im ersten Jahr der Abfärbung ist damit auch die Ermittlung eines zu versteuernden Überleitungsgewinns verbunden (vgl. dazu LOCHMANN in BeckHdB PersGes, 5. Aufl., 2020, § 20 Rz. 179).
  5. Die Finanzverwaltung folgt der – zutreffenden – Linie des IV. Senats bislang nicht (GLE vom 1.10.202O, 33-G 1400-1/7, FMNR485100020, juris). Da der BFH seine Auffassung in mehreren Ent¬scheid¬ungen bestätigte (BFH vom 5.9.2023 IV R 24/20, BFH/NV 2024, 88; vom 30.11.2023 IV R 10/21, BFH/NV 2024, 334; zuletzt vom 28.5.2025 IV B 13/24), hat der Steuerpflichtige im Steuerstreit jedoch hervorragende Argumente auf seiner Seite.
Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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Dr. Torben Gravenhorst
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