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Der Streit um die Kassenführung und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind klassische Streitfelder in der Auseinandersetzung mit der Betriebsprüfung. Der BFH tritt der zum Teil ausufernden Schätzungspraxis der Finanzverwaltung regelmäßig entgegen. Mit zwei jüngst veröffentlichten Urteilen (BFH vom 25.03.2026 – X R 19/23; vom 15.04.2026 – X R 14/24) sah der X. Senat erneut Anlass, seine Rechtsprechung aus der sog. „Zeitreihenentscheidung“ aus dem Jahr 2015 zur Rangfolge der Schätzungsmethoden zu bestätigen. Danach gilt: Der innere Betriebsvergleich hat grundsätzlich Vorrang vor dem äußeren Betriebsvergleich.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Auf der Basis dieses gesetzlichen Ausgangspunkts hat der BFH ein dreistufiges Prüfungsschema für die Schätzungspraxis entwickelt, das als Orientierungshilfe zur Überprüfung von Betriebsprüfungsfeststellungen herangezogen werden sollte: Im ersten Schritt muss das Finanzamt seine Schätzung dem Grunde nach (Schätzungsbefugnis) herleiten. Im zweiten Schritt ist über die im konkreten Fall geeignete Schätzungsmethode zu entscheiden. Der dritte Prüfungsschritt betrifft schließlich die methodisch und rechnerisch zutreffende Anwendung der ausgewählten Schätzungsmethode.
Häufig findet die Auseinandersetzung mit der Betriebsprüfung „in Schätzungsfällen“ insbesondere auf der ersten (Schätzungsbefugnis) und/oder dritten Stufe (Anwendung der Schätzungsmethode) statt. Die nun ergangenen Urteile des BFH geben dem Berater (erneut) wertvolle Rechtsschutzansätze für die zweite Stufe (Auswahl der Schätzungsmethode) an die Hand.
Nach den Ausführungen des X. Senats ist das Finanzamt in der Wahl seiner Schätzungsmethoden zwar grundsätzlich frei. Allerdings ergebe sich aus § 5 AO in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Wahlfreiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen Grundsätzen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eingeschränkt ist. Ermessensleitend sei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Erfülle eine bestimmte Schätzungsmethode diesen Zweck voraussichtlich besser als eine andere, sei die genauere Schätzungsmethode vorzugswürdig. Nach der Auffassung des BFH sei davon auszugehen, dass der innere Betriebsvergleich (dh. eine Schätzung auf der Grundlage der Kennzahlen des Steuerpflichtigen, zB Ausbeutekalkulation) im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich (dh. eine Schätzung unter Heranziehung der Daten anderer Steuerpflichtiger, zB mittels der Richtsatzsammlung) in der Regel als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist.
Insbesondere aus dem Urteil vom 15.04.2026 wird ersichtlich, dass diesen materiellen Erwägungen auch ein formelles Gewicht zukommen kann. Anders als in der Praxis häufig zu konstatieren ist, muss das Finanzamt die Schätzung nachvollziehbar begründen. Der BFH stellt klar, dass dies auch für die Auswahl der Schätzungsmethode gilt. So stelle es einen Verstoß gegen § 162 Abs. 1 Satz 2 AO iVm. § 5 AO dar, wenn sich das Finanzamt im Fall einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs nicht bzw. nicht erkennbar mit der Frage befasst, ob im Streitfall eine Schätzung anhand eines inneren Betriebsvergleichs möglich ist. Dies bedeutet, dass eine in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Schätzung, allein aufgrund einer unzureichenden Begründung zur Rechtswidrigkeit der sie umsetzenden Bescheide führen kann.
Neben den Argumenten zur Rangfolge der Schätzungsmethoden lassen sich den beiden dargestellten Urteilen auch für die beiden weiteren Prüfungsstufen Rechtsschutzansätze entnehmen. Bspw. bestätigt der BFH seine vielbeachtete Entscheidung vom 18.06.2025 (X R 19/21), in der er erhebliche Zweifel an der Eignung der amtlichen Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung geäußert hatte siehe dazu unseren Newsletter vom 01.10.2025. Die Details der Entscheidungen sowie weitere Problemfelder und Lösungsansätze besprechen wir in unserem Seminar „Schätzungspraxis in der Betriebsprüfung“ am 23.09.2026, zu der wir Sie herzlich einladen.