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Hohe Hürden bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 30. Mai 2025 (BFH-Beschluss vom 30.5.2025 V B 60/23) erneut deutlich gemacht, dass er an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde hohe Anforderungen stellt. Die Darstellung der Argumente der Beschwerdeführer, ausnahmsweise das Finanzamt, und die ablehnende Begründung des Bundesfinanzhofs zeigen, welche konkreten Hürden hinsichtlich § 115 Abs. 2 FGO genommen werden müssen.

 

I. Was war der Hintergrund des BFH-Beschlusses vom 30. Mai 2025?

Dem Beschluss liegt eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden‑Württemberg (FG Baden-Württemberg vom 29.06.2023 12 K 1080/23, nv.) mit einem umsatzsteuerrechtlichen Sachverhalt zugrunde. Das Finanzgericht musste klären, ob die damalige Klägerin (hier die Beschwerdegegnerin) im Streitjahr den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsaustausch mit einem anderen Unternehmer geltend machen durfte, obwohl die erforderliche ordnungsgemäße Rechnung erst im Folgejahr ausgestellt wurde. Beide Unternehmer waren irrtümlich von einer ordnungsgemäßen Rechnung im Streitjahr ausgegangen. Das Finanzamt (hier der Beschwerdeführer) versagte den Vorsteuerabzug und setzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurden die Zinsen aus Billigkeitsgründen erlassen, weil sich nach Auffassung des Finanzgerichts beide Seiten bei der Rechnungsstellung in einem gemeinsamen Rechtsirrtum befanden und die Rechnung nachgereicht worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

II. Warum wurde die Beschwerde vom BFH zurückgewiesen?

Die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof erläutert in seinen Ausführungen detailliert die jeweils in Betracht kommenden Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO und legt dar, warum die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht genügt.
 
1. Keine grundsätzliche Bedeutung wegen Einzelfallabhängigkeit (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FGO)

Für die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FGO muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennen, die für die Entscheidung des Finanzgerichts entscheidungserheblich war. Dabei muss es sich um eine abstrakte einzelfallunabhängige Frage handeln. Der Beschwerdeführer muss außerdem aufzeigen, warum die Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall lösbar ist (vgl. Rz. 3 der Entscheidung).

Der Beschwerdeführer trug folgende Rechtsfrage vor: Erfordert der umsatzsteuerliche Neutralitätsgrundsatz sachliche Billigkeitsmaßnahmen zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, wenn ein Unternehmer den Vorsteuerabzug bereits im „Veranlagungszeitraum“ (Besteuerungszeitraum iSv § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) des Leistungsbezugs vorgenommen hat, die für die Ausübung des Vorsteuerabzugs erforderliche Rechnung aber erst in einem späteren „Veranlagungszeitraum“ ausgestellt wird (vgl. Rz. 5 der Entscheidung)?

Der Bundesfinanzhof sieht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO nicht erfüllt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe in seiner Entscheidung keine allgemeine Rechtsfrage beantwortet, sondern einen Anspruch auf den Erlass von Nachzahlungszinsen nur vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls bzw. der besonderen Fallgestaltung bejaht. Leistender und Leistungsempfänger unterlagen in dem Sachverhalt einem gemeinsamen Rechtsirrtum. Die von der Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage betreffe eine Fragestellung, die von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Die Frage sei in einem Revisionsverfahren daher nicht klärbar (vgl. Rz. 6 der Entscheidung).
 
2. Keine „echte“ Divergenzentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO)
 
Auch konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass divergierende Entscheidungen anderer Gerichte vorliegen, die eine höchstrichterliche Klärung im Sinne einer Fortbildung des Rechts durch den Bundesfinanzhof erforderlich machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). 

Wann liegt eine Divergenz vor – und warum war das hier nicht der Fall?

Voraussetzung für die erfolgreiche Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) ist die Darstellung folgender Punkte (Rz. 9 der Entscheidung):

  • Bildung eines abstrakten Rechtssatzes aus dem finanzgerichtlichen Urteil, der für die Entscheidung tragend war;
  • Benennung einer Entscheidung eines anderen Gerichts, die dieselbe revisible Rechtsfrage betrifft;
  • Darlegung eines im wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts in der herangezogenen Divergenzentscheidung;
  • Darlegung einer inhaltlichen Abweichung zwischen dem Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung und jenem der Vergleichsentscheidung, d.h. ein Widerspruch in den tragenden Rechtsausführungen.

Die Begründung der Beschwerde genügte diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine den Anforderungen entsprechende – „echte“ Divergenzentscheidung – vorzutragen.

a. In Bezug auf den ersten gebildeten Rechtssatz der Beschwerdeführerfehlt es an einer entsprechenden Vergleichsentscheidung. Als Rechtssatz führte das Finanzamt an, dass es „bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum von Leistenden und Leistungsempfänger bei der Anwendung von § 14 UStG […] für die Liquiditätsbeurteilung im Rahmen des § 233a AO nicht allein auf das zwischen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) und dem Finanzamt bestehende Steuerrechtsverhältnis an[komme]“ (vgl. Rz. 10 der Entscheidung).
 
Die angeführten Entscheidungen weichten entweder im Hinblick auf die entschiedene Rechtsfrage von dem hier aufgestellten Rechtssatz ab oder es lag ihnen kein gleicher oder ähnlich gelagerter Sachverhalt zu Grunde. So war beispielsweise Gegenstand des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10.11.2011 XI R 41/10 ein Verpflichtungsbegehren zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus sachlichen Billigkeitsgründen. In dem hiesigen Verfahren wurde dagegen von der Klägerin der Erlass von Zinsen aus Billigkeitsgründen begehrt. Weiterhin lag dieser sowie zwei weiteren angeführten Entscheidungen ein jeweils abweichender Sachverhalt zu Grunde (vgl. Rz. 11 ff. der Entscheidung).

b. Auch hinsichtlich des zweiten von der Beschwerdeführer formulierten Rechtssatzes fehlt es an einer Divergenzentscheidung. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, das Finanzgericht habe entschieden, dass „der Neutralitätsgrundsatz […] der Erhebung von Nachzahlungszinsen entgegenstehen“ könnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich aus den zitierten Entscheidungen anderer Gerichte ableiten lasse, dass der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz auf steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Nachzahlungszinsen – anders als auf die Steuer selbst – keine Anwendung finde (vgl. Rz. 16 der Entscheidung).

Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass es bei den angeführten Entscheidungen entweder an einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, das Gericht keine Entscheidung über eine revisible Rechtsfrage getroffen habe oder keine Abweichung von tragenden Rechtsausführungen gegeben sei. So ließ es beispielsweise das Finanzgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 23.6.2023 ausdrücklich dahinstehen, ob § 233a AO überhaupt am unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz zu messen sei. Daher könne den übrigen Ausführungen des Finanzgerichts – so der Bundesfinanzhof – nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein tragender Rechtssatz entnommen werden, der dem angefochtenen Urteil widerspreche (vgl. Rz. 17 ff. der Entscheidung).

3. Nicht hinreichend belegte Revisionszulassungsgründe im Fall nachträglicher Entscheidungen

Der Beschwerdeführer begründete die Nichtzulassungsbeschwerde zudem mit Entscheidungen, die erst nach dem Ergehen des Urteils des Finanzgerichts veröffentlicht bzw. ergangen waren.

Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass auch nachträglich ergangene Entscheidungen grundsätzlich die Zulassung der Revision begründen können. Erforderlich sei aber auch hier, dass der Beschwerdeführer aus der Divergenzentscheidung einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem von der Beschwerdeführer dargelegten Rechtssatz des Finanzgerichts im Widerspruch steht (vgl. Rz. 22 der Entscheidung).

Der Beschwerdeführer genügte diesen Anforderungen nicht. Sie führte im Hinblick auf zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.4.2024 lediglich aus, dass ein gleichgelagerter Sachverhalt vorliege. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht. Dies sei – so der Bundesfinanzhof – für eine Begründung nicht ausreichend. Weiterhin habe der Beschwerdeführer keinen Rechtssatz gebildet, der einem der beiden Rechtssätze, die das Finanzamt in der Beschwerde aus dem angegriffenen Urteil abgeleitet hat, widerspreche (vgl. Rz. 23 der Entscheidung).

 

III. Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs ist keine Überraschung. Die bislang strenge Linie zu den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird konsequent fortgeführt. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie sorgfältig und substanzreich eine solche Beschwerde begründet sein muss, um den Maßstäben der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu genügen. Eine vielfach erhoffte Absenkung der Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe ist nicht erfolgt.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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