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GwGMeldV: Neue Vorgaben für die Geldwäscheverdachtsmeldung

Das BMF hat am 22.4.2025 den Entwurf einer GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung nach dem Geldwäschegesetz vorgelegt (vgl. Bundesfinanzministerium - Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)). Die GwGMeldV-E bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 43 Abs. 1, 44 GwG erforderlich sind. Die Verordnung soll am 1.10.2025 in Kraft treten.

I. Hintergrund der GwGMeldV

Die Neuregelungen sollen der Schaffung bundeseinheitlicher Standards dienen. Die bisherigen Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) leiden nach Ansicht des BMF unter deutlichen Qualitätsunterschieden. Grund hierfür seien bisher fehlende verbindliche und detaillierte Vorgaben zu Form und Inhalt der elektronischen Meldung sowie zur Ausgestaltung von Anlagen.

II. Elektronische Datenübermittlung der Geldwäscheverdachtsmeldung

Die Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die FIU erfolgt bereits jetzt grundsätzlich elektronisch (§ 45 GwG). Die FIU stellt hierzu das elektronische Meldeportal „goAML Web“ bereit. In § 2 GwGMeldV-E sollen nunmehr die Grundlagen der Datenübermittlung, insbesondere das technische Übermittlungsformat, festgelegt werden. Für die Meldepflichtigen bleibt es insoweit beim Alten. Sie können Verdachtsfälle weiterhin über die von der FIU zur Verfügung gestellte Meldemaske melden. Für beigefügte Anlagen soll zukünftig gelten, dass diese in einem automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format, das für das von der FIU zur Verfügung gestellte IT-Verfahren zugelassen ist, bereitzustellen sind (§ 2 Abs. 4 GwGMeldV-E).

III. Inhaltliche Mindeststandards durch die GwGMeldV-E

Die GwGMeldV-E legt zudem die inhaltlichen Mindeststandards zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 GwG fest. Hierbei differenziert die GwGMeldV-E nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des GwG ergeben.

1. Mindestangaben nach §§ 43, 44 GwG

Verpflichtete nach dem GwG sollen zukünftig folgende in § 3 GwGMeldV-E festgelegte Mindestangaben – soweit die entsprechenden Informationen und Dokumente vorliegen –machen:

  • Sachverhaltsbeschreibung, woraus sich der Geldwäscheverdacht oder ein Pflichtverstoß im Zusammenhang mit einem wirtschaftlich Berechtigten ergibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-E),
  • konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GwGMeldV-E),
  • Angaben nach § 11 Abs. 5 GwG zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GwGMeldV-E),
  • konto- und schließfachbezogene Angaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 4-6 GwGMeldV-E),
  • (Vertrags-)Dokumentation zum gemeldeten Sachverhalt (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 GwGMeldV-E),
  • Angaben zum Vermögensgegenstand iSd. § 1 Abs. 7 GwG (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 GwGMeldV-E) sowie zu Immobilien iSd. § 1 Abs. 7a GwG (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 GwGMeldV-E),
  • personenbezogene Angaben (§ 3 Abs. 2 GwGMeldV-E).

Das BMF hebt in der Verordnungsbegründung die besondere Bedeutung der jeweiligen Sachverhaltsbeschreibung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV-E hervor. Diese soll in einem Freitextfeld der Meldung erfolgen. Hiernach hat der Verpflichtete den Geldwäscheverdacht derart zu beschreiben, dass aufgrund dieser Darstellung die FIU unmittelbar in die Lage versetzt wird, ihre Analyse vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlich Berechtigten.

2. Transaktionsbezogene Meldungen

Wenn der Meldung eine Transaktion iSd. § 1 Abs. 5 GwG zugrunde liegt, sind nach § 4 GwGMeldV-E weitere Mindestangaben zu tätigen. Hierunter fallen insbesondere die Transaktionsnummer, das Transaktionsverfahren, Datum, Betrag und Art der Transaktion sowie konto- und bankbezogene Angaben (§ 4 Abs. 1 GwGMeldV-E).

3. Meldungen, die Kryptowerte betreffen

Bei Meldungen, die Kryptowerte iSd. § 1 Abs. 29 GwG betreffen, sind zusätzlich ua. Angaben zum Namen des Anbieters der Krypto-Dienstleistung sowie zum Inhaber und Bevollmächtigten des Kryptowertekontos erforderlich (§ 5 Abs. 1 GwGMeldV-E). Liegt der Meldung eine Transaktion mit Kryptowerten zugrunde, sind zudem die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 GwGMeldV-E zu machen.

Derzeit fehlt es im goAML Meldeportal an einer technischen Meldemaske im Zusammenhang mit Kryptowerten. Die FIU sieht in Anlage 5 des Handbuchs goAML Web Portal diesbezügliche Übergangsregelungen vor. Kryptobezogene Meldungen sind hiernach grundsätzlich über die Eingabemaske für Transaktionen zu erfassen.


Beratungshinweis

Bei Nichterfüllung der in der GwGMeldV-E aufgestellten Anforderungen kann die FIU die übermittelte Meldung zurückweisen (§ 6 Abs. 2 GwGMeldV-E). Das Risiko einer unzureichenden Meldung ist zwar durch Pflichtfelder im Meldeportal goAML verringert. Eine Zurückweisung kann gleichwohl erfolgen, wenn die erstattete Meldung so unvollständig ist, dass sie einer nicht abgegeben Meldung entspricht. Das BMF führt in der Verordnungsbegründung hierzu beispielsweise eine von einem Notar erstattete Meldung wegen einer erheblich über dem vorherigen Preis liegenden Weiterveräußerung eines Grundstücks ohne Mitteilung der relevanten Kaufvertragsurkunde und der Gründe der Preissteigerung an. Als weiteres Beispiel nennt das BMF ein erfolgloses Ersuchen fehlender Informationen beim Verpflichteten durch die FIU, ohne dass der Meldepflichtige das Ausbleiben der Informationen begründet. Es droht in derartigen Fällen schlimmstenfalls ein Bußgeldverfahren nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Hanna Kracht
Rechtsanwältin
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