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Nicht selten gelingt eine einvernehmliche Beendigung eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens bereits im Vorfeld eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung. Für den Prozessbevollmächtigten stellt sich im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die Frage, ob in diesen Fällen auch ohne Gerichtstermin eine Terminsgebühr verdient ist.
Neben der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Tz. I. 2.) hat nunmehr auch der BGH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 20.6.2024 (IX ZR 80/23, NJW-RR 2024, 1183) für zivilrechtliche Streitigkeiten einen weiten Anwendungsbereich der Terminsgebühr bejaht. Nach Auffassung des BGH sind keine besonderen Anforderungen an die – auch telefonisch durchführbaren – Besprechungen zu stellen.
Die besprochene Entscheidung des BGH vom 20.6.2024 (IX ZR 80/23, NJW-RR 2024, 1183) liegt auf der Linie der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Düsseldorf vom 14.1.2020 11 Ko 186/19 KF, DStR 2020, 614). Zwar lag der Entscheidung des BGH eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Allerdings lassen sich die Maßstäbe des BGH unseres Erachtens auch auf finanzgerichtliche Verfahren übertragen. Sie bieten dem Berater gute Argumente, eine Terminsgebühr schon auf Grundlage geführter Telefonate, dh. auch ohne mündliche Verhandlung oder Erörterungstermin, geltend zu machen. In solchen Fällen lohnt sich daneben die Prüfung des Ansatzes einer Erledigungsgebühr. An die erforderliche Mitwirkung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Wichtig ist, dass der Prozessbevollmächtigte die Gespräche entsprechend dokumentiert, um seine Mitwirkung zu belegen (vgl. dazu BERTRAND/GRAVENHORST, Stbg 2023, 311, 314).