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Der BFH äußerte sich in seinem Urteil vom 19.6.2024 erneut zu den Anforderungen an eine gesellschafterbezogene Kapitalrücklage und deren schenkungsteuerlichen Folgen. Sofern ein wirksamer Beschluss über die Einstellung in eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Kapitalrücklage gefasst wird, ist die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage auch steuerlich anzuerkennen (so schon BFH vom 28.9.2021 VIII R 25/19, BFH/NV 2022, 267). Im Entscheidungsfall sah die GmbH-Satzung bereits eine entsprechende Möglichkeit vor. UE ist eine entsprechende Satzungsregelung für die steuerliche Anerkennung allerdings nicht zwingend erforderlich.
Wird nun eine solche gesellschafterbezogene Rücklage gebildet, stellt ein späterer Verzicht des begünstigten Gesellschafters auf seinen disquotalen Anteil an der Kapitalrücklage eine freigebige Zuwendung iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die anderen Gesellschafter dar. Diese sind durch den Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich bereichert. Diese Bereicherung erfolgt auf Kosten des verzichtenden Gesellschafters, da bei ihm eine entsprechende Vermögensminderung eintritt.