Newsletter


Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.

Newsletter abbonieren

Firmenwagen und vGA: BFH zum Anscheinsbeweis für Privatnutzung

Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen gehört zu den klassischen Konfliktfeldern im Verhältnis zwischen Finanzamt und Unternehmen. Grundsätzlich gilt: Kosten für betrieblich genutzte Pkw sind steuerlich absetzbar – die private Nutzung durch den Fahrzeugnutzer ist jedoch zu versteuern.

Nutzt ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw auch für private Zwecke, kann dies entweder als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern sein. Die ausdrücklich und fremdüblich vereinbarte Privatüberlassung führt zu Arbeitslohn (BFH vom 4.4.2008 VI R 68/05, BStBl. II 2008, 890). Demgegenüber droht eine vGA, wenn

  • es keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung gibt (BFH vom 23.2.2005 I R 70/04, BStBl. II 2005, 882),
  • die Nutzung über eine bestehende Nutzungsvereinbarung hinausgeht (BFH vom 23.1.2008 I R 8/06, BStBl. II 2012, 260) oder
  • die Privatnutzung einem ausdrücklichen Nutzungsverbot widerspricht.

Letztere Konstellation betrifft ein aktueller BFH-Beschluss (BFH vom 17.12.2025 I B 17/24).

 

I. Worum ging es?

Eine GmbH (Klägerin) hielt in ihrem Betriebsvermögen vier Pkw der Marke Porsche. Per Gesellschafterbeschluss wurde jeweils ein Privatnutzungsverbot für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer, den L, ausgesprochen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Die Außenprüfung nahm dennoch eine vGA wegen privater Nutzung an. 

Der Kläger berief sich auf die Rechtsprechung des VI. Senats zur Dienstwagenbesteuerung von Arbeitnehmern (BFH vom 21.04.2010 VI R 46/08, BStBl. II 2010, 848; vom 6.10.2011 VI R 56/10, BStBl. II 2012, 362). Diese differenziert wie folgt.

  • Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.
  • Es spricht jedoch kein Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen privat zur Verfügung steht oder eine private Nutzungserlaubnis besteht.
 

II. Was entschied der BFH?

Der BFH entschied, dass die vorgenannte Rechtsprechung des VI. Senats nicht auf den Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers übertragbar ist (BFH I B 17/24, Rz. 18).

 

III. Wie ist die Entscheidung einzuordnen?

1. Strengere Maßstäbe für Gesellschafter-Geschäftsführer

In vGA-Konstellationen gilt ein strengerer Maßstab als in Lohnsteuer-Konstellationen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern muss das Finanzamt nicht die zusätzliche Hürde nehmen, zunächst die Überlassung des Pkws zur Privatnutzung nachzuweisen. Für die tatsächliche private Nutzung streitet der Anscheinsbeweis (vgl. bereits BFH vom 22.10.2024 VIII R 12/21, BFH/NV 2025, 196, Rz. 20 mwN). Der BFH sieht diesen strengeren Maßstab als gerechtfertigt an, da es am Interessengegensatz zwischen „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite“ fehle (BFH I B 17/24, Rz. 18).

 

2. Was ist künftig zu beachten?

Der Steuerpflichtige kann den Anscheinsbeweis erschüttern, wenn er Tatsachen darlegt, die einen atypischen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Der Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich. Gelingt es dem Steuerpflichtigen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, greifen die Regeln zur Feststellungslast. Das Finanzamt muss die steuerbegründenden Tatsachen – hier die private Nutzung – beweisen. Gelingt dies nicht, geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Finanzamts (vgl. ZAPF in jurisPR-SteuerR 45/2023 Anm. 4).

Schon bei Anschaffung des Pkw sollte der Steuerpflichtige deshalb eine entsprechende Beweisvorsorge treffen:

  • Die bloße Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots schützt – wie der Fall zeigt – nicht.
  • Den besten Schutz bietet nach wie vor das Führen eines Fahrtenbuchs. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bedarf es keines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs iSd. Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Auch weniger formstrenge Aufzeichnungen sind zu berücksichtigen (BFH VIII R 12/21, aaO, Rz. 27 ff.).
 

3. Gilt etwas anderes, wenn ein privater Pkw zur Verfügung steht?

Der Kläger wandte ein, dass ihm privat ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Hierbei handelte es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug (Porsche 911 Turbo). Der BFH ging hierauf nicht ein. Hierbei dürfte eine Rolle gespielt haben, dass es sich bei dem Fahrzeug „nur“ um das Fahrzeug einer Bekannten gehandelt hat. Auf den Kläger selbst war kein Fahrzeug zugelassen.

Unseres Erachtens ist ein auf den Steuerpflichtigen zugelassenes Fahrzeug geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt (vgl. BFH VIII R 12/21, aaO, Rz. 22). In der Gestaltungsberatung sollte man gleichwohl den sichereren Weg über das Fahrtenbuch bevorzugen.

 

4. Betrifft das Urteil nur Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer?

Der BFH-Sachverhalt betraf einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Es stellt sich die Frage, ob der Anscheinsbeweis auch für Minderheitsgesellschafter gilt. Unseres Erachtens hängt dies vom Einzelfall ab. Der BFH begründete den strengen Maßstab mit einem fehlenden Interessengegensatz zwischen „Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite“ (Rz. 18). Bei Minderheitsgesellschaftern kann ein Interessengegensatz bestehen. Anders als der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein Minderheitsgesellschafter seine Interessen nicht allein durchsetzen. Der Anscheinsbeweis sollte daher nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob zwischen den Gesellschaftern – im Hinblick auf die Privatnutzung des betrieblichen Pkw – gleichgerichtete Interessen vorliegen. Sollte der Anscheinsbeweis hier überhaupt greifen, so sollte er unseres Erachtens einfacher zu erschüttern sein.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn
Dr. Markus Surmann
Rechtsanwalt
Senior Associate
LinkedIn