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Falscher Hinweis zu beSt rechtfertigt Wiedereinsetzung

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin. Wir haben uns dazu schon mehrfach in unseren Newslettern geäußert (Ruske/Vitale, Newsletter vom 7.11.2024 und Wulf/Vitale, Newsletter von 30.6.2023). Mit Urteil vom 7.10.2025 (IX R 23/23) hatte sich der BFH nun erneut mit den Tücken des beSt zu befassen.


Hintergrund

Das beSt ist der „sichere Übermittlungsweg“ für Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren. Seit dem 1.1.2023 besteht für sie eine Nutzungspflicht. Klagen und sonstige Schriftsätze sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) war es aber nicht möglich, die Steuerberater zum 1.1.2023 mit einem beSt-Zugang auszustatten. Auf ihrer Homepage verlautbarte die Kammer, dass die Pflicht zur beSt-Nutzung erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Der Versand der Briefe mit dem Registrierungscode begann erst im Januar 2023. Gleichzeitig stellte die Kammer eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs bereit („Fast Lane“), den sie ausdrücklich als freiwillig bezeichnete. Nach Auffassung des BFH begann die Pflicht zur beSt-Nutzung jedoch ohne Wenn und Aber am 1.1.2023. Obwohl eine Registrierung allgemein unmöglich war, habe das beSt über die „Fast-Lane“ Option individuell zur Verfügung gestanden (ua. BFH vom 11.8.2023 VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221), so dass die Nutzungspflicht aus § 52d Satz 2 FGO zum Stichtag in Kraft getreten sei. Wiedereinsetzung sei nur möglich, wenn die Nicht-Nutzung der „Fast-Lane“ nach den strengen Vorgaben aus § 56 FGO als „entschuldigt“ gerechtfertigt werde.

Das BVerfG hat dieser strengen Rechtsprechung dann jedoch widersprochen und entschieden, dass Steuerberater den Hinweisen der BStBK gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Entsprechende Wiedereinsetzungsanträge dürfen nicht ohne Weiteres von den Finanzgerichten abgewiesen werden (BVerfG vom 23.6.2025 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698).


Die Entscheidung

1. Was war passiert?
Die Kläger hatten am letzten Tag der Klagefrist (20.1.2023) einen Steuerberater mit der Klageeinreichung beauftragt. Dieser erhob die Klage noch am selben Tag per Telefax. Das FG wies ihn darauf hin, dass das Telefax den Formvorgaben nicht mehr genüge. Zugleich regte es aber an, zu erklären, dass das beSt noch nicht freigeschaltet sei. Der Steuerberater folgte dem und teilte mit, ihm fehle der Registrierungsbrief. Die „Fast Lane“ nutzte er nicht. Den Registrierungsbrief erhielt er erst am 20.3.2023. Die Klagebegründung ging am 11.4.2023 noch per Telefax ein.

Erst am 14.6.2023 wies das FG auf die strikte Nutzungspflicht des beSt und die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung hin. Am 26.6.2023 reichte der Steuerberater die Klage schließlich per beSt nach. Das FG hielt die Klage dennoch für unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab. Der Steuerberater habe nicht hinreichend dargelegt, warum er das Fast Lane Verfahren nicht habe nutzen können (FG Düsseldorf vom 17.8.2023 14 K 125/23 E, EFG 2023, 1688).

2. BFH: Auch falsche gerichtliche Hinweise begründen Vertrauen
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Klage per Fax sei zwar nicht fristwahrend erhoben, es sei aber Wiedereinsetzung zu gewähren.

Entscheidend ist der Hinweis des FG. Dieser war rechtlich unzutreffend. Denn er beruhte auf der Annahme, dass eine noch nicht erfolgte Registrierung einem vorübergehenden technischen Versagen gleichzustellen ist. In diesem Fall wäre die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften weiterhin zulässig (§ 52d Satz 3 FGO). Dieser Rechtsauffassung stellte sich der BFH später aber entgegen (BFH vom 23.1.2024 IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392). Danach ist ein vorübergehendes technisches Versagen nur nach vollständiger Einrichtung des beSt denkbar. 

Auf richterliche Hinweise dürfen Beteiligte aber vertrauen, auch wenn sie falsch sind. Das FG hatte dem Steuerberater noch vorgehalten, er hätte bereits nach Erhalt des Registrierungsbriefes am 20.3.2023 sämtliche Schriftsätze per beSt übermitteln müssen. Der BFH hat nun klargestellt: Das schutzwürdige Vertrauen auf einen richterlichen Hinweis entfällt regelmäßig erst, wenn das Gericht den Beteiligten über den Fehler belehrt. Das war hier erst mit dem korrigierenden Hinweis vom 14.6.2023 der Fall. Innerhalb der von da anlaufenden zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist hat der Steuerberater die Rechtshandlung durch Einreichung über beSt am 26.6.2023 nachgeholt.

Ihm konnte auch nicht vorgeworfen werden, er habe das Fast-Lane Verfahren nicht genutzt. Denn er wurde erst am Tag des Fristablaufs mandatiert. Vor Fristablauf konnte das Fast-Lane Verfahren in seinem Fall offenkundig nicht mehr durchgeführt werden.


Fazit und Praxishinweise

Auf richterliche Hinweise darf man vertrauen – auch wenn sie falsch sind. Hieran konnte auch nicht ernsthaft gezweifelt werden. Was für Hinweise der BStBK gilt, muss erst recht für Hinweise von Finanzrichtern gelten. Der BFH setzt die entsprechenden Vorgaben des BVerfG konsequent um.

Nicht entschieden ist und bleibt, ob Steuerberatern überhaupt ein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie das Fast Track Verfahren nicht genutzt haben. Daran bestehen nach einem früheren Judikat erhebliche Zweifel (BFH vom 6.8.2025 X R 13/23, BStBl. II 2025, 942). Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass Steuerberater auf eine vorgezogene Registrierung hinwirken müssten. Hierauf sollte in einschlägigen Fällen verwiesen werden.

Dr. Martin Wulf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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