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Erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der amtlichen Richtsatzsammlung als Grundlage für eine Schätzung
Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 18.6.2025 (X R 19/21) die lange erwartete Entscheidung zum Schicksal der amtlichen Richtsatzsammlung getroffen.
Im Entscheidungsfall ging es um einen Diskothekenbetrieb, bei dem im Rahmen der Betriebsprüfung formelle Mängel bei der Führung der offenen Ladenkasse festgestellt wurden. Die Kasse sei mangels vollständiger bzw. zeitnaher Kasseneinzelaufzeichnungen nicht kassensturzfähig gewesen. Die Finanzverwaltung sah aufgrund dessen die Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO) eröffnet und führte bei der Durchführung der Schätzung einen äußeren Betriebsvergleich anhand der Rohgewinnaufschläge von Restaurants und Gaststätten aus der amtlichen Richtsatzsammlung durch.
Der BFH bestätigt die von Finanzverwaltung und Finanzgericht angenommene Schätzungsbefugnis und unter den gegebenen Umständen die durchgeführte Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen. Allerdings wiederholt der BFH die in früheren Entscheidungen bereits aufgestellten Grundsätze zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:
- Ungenauere Methoden sind gegenüber genaueren Methoden nachrangig. Der innere Betriebsvergleich (zB eine Nachkalkulation auf der Grundlage des Wareneinsatzes) ist grundsätzlich zuverlässiger als der äußere Betriebsvergleich. Finanzamt und Finanzgericht haben daher hinreichend zu begründen, warum die Möglichkeit eines inneren Betriebsvergleichs verworfen wurde.
- Will man Vergleichsbetriebe für eine Schätzung im Wege des äußeren Betriebsvergleichs – dieser ist grundsätzlich nach wie vor zulässig – heranziehen, ist darauf zu achten, dass tatsächlich eine Ähnlichkeit im Hinblick auf Branche, Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm besteht. Auch dies ist hinreichend zu begründen.
Dem war im konkreten Fall nicht Genüge getan. Es wurden letztlich „Äpfel mit Birnen“ verglichen: Eine Diskothek ist keine Gaststätte bzw. Restaurant. Daher wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Für den neuen Rechtsgang gab der BFH dem Finanzgericht einige Hinweise mit auf den Weg, die es in sich haben. Aus Sicht des BFH bestehen erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung:
- Es fehle an einer statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten, da keine Zufallsauswahl der Vergleichsbetriebe erfolge, sondern nur prüfungswürdige Betriebe in die amtliche Sammlung einbezogen und Verlustbetriebe unberücksichtigt seien.
- Unabhängig hiervon: Die Spannen der Richtsätze seien teilweise (zB bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Bestattungsunternehmen, Kosmetiksalons und Handel mit Telekommunikationsgeräten und Mobiltelefonen) so groß, dass der Mittelwert jener Spanne, der nach Ansicht der Finanzverwaltung „im Allgemeinen“ den tatsächlichen Verhältnisse wahrscheinlich am nächsten komme, für den konkreten Einzelfall keine Aussagekraft habe. Der BFH hält insoweit ein zweistufiges Prüfungsverfahren für angezeigt: Auf der ersten Stufe müsse auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts die Richtsatzspanne verengt werden. Auf der zweiten Stufe müsse aus dieser verengten Spanne ein konkreter Wert bestimmt und vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse nachvollziehbar begründet werden.
Fazit
Nach den Ausführungen des BFH bleibt für eine Schätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form nur noch bei solchen Betrieben Raum, bei denen die vorhandenen Aufzeichnungen derart lückenhaft oder inhaltlich zweifelhaft sind, dass ein innerer Betriebsvergleich von vornherein ausscheidet. Und selbst dann sind alle Umstände des Einzelfalls unter Veränderung der weiten Richtsatzspannen in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Der Anwendungsbereich der Richtsatzsammlung dürfte angesichts dessen künftig sehr überschaubar sein.
Außerdem dürfte die Entscheidung in allen Fällen, in denen Steuerbescheide nach einer Richtsatzschätzung angefochten wurden, wegen der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.

