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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verstoß gegen Behaltensfrist erst bei dinglichem Vollzug?

Mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12.12.2025 (3 K 695/24 Erb, EFG 2026, 340) entschied das FG Münster, dass beim begünstigten Erwerb von Betriebsvermögen der Nachsteuertatbestand der Veräußerung gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erst bei dinglichem Vollzug erfüllt ist. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) komme es auf den Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts nicht an.


I. Ausgangspunkt

Der Erwerb von Betriebsvermögen ist unter den Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich begünstigt. Gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG entfällt die Begünstigung rückwirkend, soweit der Erwerber das erworbene Betriebsvermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert. Diese beträgt bei der Regelverschonung fünf Jahre (§ 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG), bei der Vollverschonung sieben Jahre (§ 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG).


II. Sachverhalt

Das FG Münster hatte über folgenden – vereinfacht dargestellten – Sachverhalt zu entscheiden. Der Vater der Klägerin war Kommanditist einer KG. Unter anderem im Oktober 2013 schenkte er ihr eine atypische Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil. Die Klägerin wählte die Vollverschonung. Im März 2020 verkaufte der Vater seine Kommanditanteile. Erst im September 2021 trat er diese an die Käufer ab. Durch die Abtretung erlosch die Unterbeteiligung der Klägerin.

Das Finanzamt war der Meinung, der Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 habe den Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ausgelöst. Maßgeblich sei der Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019). Der Verschonungsabschlag sei deshalb nur noch in Höhe von 6/7 zu gewähren (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG).


III. Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster trat der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entgegen. Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist liege nicht schon mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts vor. Maßgebend sei vielmehr das dingliche Rechtsgeschäft.

Das FG Münster begründete seine Auffassung zum einen mit der ertragsteuerrechtlichen Parallele in § 16 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei § 13a Abs. 6 ErbStG an das Ertragsteuerrecht angelehnt und entsprechend auszulegen. § 16 EStG regele unter anderem die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Danach gehe der Anteil grundsätzlich erst mit Abschluss des Verfügungsgeschäfts auf den Erwerber über.

Nicht überzeugend fand das FG Münster den Einwand des Finanzamts, dass der BFH bei einer Veräußerung gemäß § 23 EStG auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft abstelle. § 23 EStG regele – so das FG Münster – nicht die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, sondern von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern.

Zum anderen stützte sich das FG Münster auf den Wortlaut von § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG. Darin ist die Rede von der „schädlichen Verfügung“. Dies spreche für das dingliche Rechtsgeschäft.

Schließlich führt das Gericht den Sinn und Zweck der Behaltensregelung ins Feld. Laut den Gesetzesmaterialien sei Voraussetzung für die Verschonung die tatsächliche Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber (BT-Drucks. 16/7918, 33). Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft beende die Unternehmensfortführung noch nicht. Bis zum dinglichen Vollzug könne der Betrieb fortgeführt werden.

Nach diesen Maßstäben verneinte das FG Münster im Streitfall einen Verstoß gegen die Behaltensfrist. Dinglich vollzogen wurde der Kaufvertrag erst im September 2021. In diesem Zeitpunkt war die Behaltensfrist bereits abgelaufen.


Praxishinweise

Das Urteil des FG Münster überzeugt, insbesondere das Wortlautargument, nach dem der Begriff der „Verfügung“ für das dingliche Rechtsgeschäft spreche. Zivilrechtlich ist zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Verpflichtungsgeschäft meint das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, Verfügungsgeschäfts das dingliche Rechtsgeschäft.

Die Entscheidung erging zwar zu § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG aF (30.06.2013–30.06.2016). Sie ist jedoch auch auf § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG in der aktuellen Fassung übertragbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Finanzamt legte Revision ein (Az. des BFH: II R 1/26). Bis zur Entscheidung des BFH empfiehlt es sich, ähnliche Fälle offen zu halten und die Bescheide mit dem Einspruch anzufechten.

Vorsicht ist in der Gestaltungsberatung geboten. Für diese sollte einstweilen die Verwaltungsauffassung zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch für die Anzeige gemäß § 13a Abs. 7 Satz 2 ErbStG. Danach hat der Erwerber dem zuständigen Finanzamt einen Verstoß gegen die Behaltensfrist innerhalb eines Monats anzuzeigen. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beginnt die Frist bereits mit Verwirklichung des schuldrechtlichen Geschäfts.

 
Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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