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Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht – (k)ein Widerspruch?

Ehrenamtliche Vorstandstätigkeiten in Vereinen und Stiftungen schließen eine Sozialversicherungspflicht nicht grundsätzlich aus. Die Verbeitragung hochvergüteter Ehrenämter rückt dabei zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfung mit hohen Beitragsnachzahlungsrisiken für Vereine und Stiftungen. In zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert die Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Organstellung und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: 

 

I. Beurteilungsmaßstab

Auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind, gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gem. § 7 SGB IV. Demnach können weisungsgebundene Vorstandsmitglieder abhängig Beschäftigte sein; Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen dagegen idR nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit iSd. § 7 SGB IV (BSG vom 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R, NZS 2022, 346). 

 

II. Keine schematische Unterstellung einer abhängigen Beschäftigung

Der derzeitigen Prüfungspraxis, wonach Vorstandstätigkeiten regelmäßig als abhängige Beschäftigung qualifiziert werden, begegnet das SG Münster (vom 20.11.2025- S 14 BA 13/25, ZStV 2026, 123) in erfreulicher Deutlichkeit. Nach den Feststellungen des SG Münster erschöpft sich im konkreten Fall die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder einer Stiftung in ihrer Organstellung und damit in der Mitwirkung bei der Willensbildung des Vorstands und der gesetzlichen Vertretung der Stiftung nach außen, während die Erledigung der laufenden Geschäfte leitenden Angestellten übertragen war. Das SG Münster folgt ausdrücklich nicht „strikt schematisch und schlicht wiederholend“ der bisherigen Rechtsprechung, sondern qualifiziert die Vorstandstätigkeit nach der erforderlichen objektiven Abgrenzung anhand der bereichsspezifischen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als abhängige Beschäftigung. 

 

III. Unschädliche Höhe einer Aufwandsentschädigung

Das LSG Berlin-Brandenburg befasst sich in einer aktuellen Entscheidung insb. mit der Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung (LSG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 - L 9 BA 38/24 ZStV 2026, 123) und bejaht bei einer Aufwandsentschädigung iHv. € 1.500,-- (netto) pro Monat bei ca. 11–15 Wochenstunden - mangels fester Grenzen orientiert am Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV - eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit. Erst nach Anhebung auf € 4.000,-- pro Monat überschreite der „Stundenlohn“ den Schwellenwert des § 41 SGB IV deutlich, sodass keine Aufwandsentschädigung, sondern verdecktes Arbeitsentgelt vorliege. 

 

IV. Praxisempfehlung

Für die Beraterpraxis bietet die erste Entscheidung eine erfreuliche Differenzierung zu der in der Praxis zu beobachtenden schematischen und undifferenzierten Statusbeurteilung von Vorstandsmitgliedern, zumal das SG Münster in die Entscheidungsfindung einbezieht, dass im konkreten Fall die Vorstandsmitglieder als ordentliche Lehrstuhlinhaber mit geregelter Vergütung und Versorgungsanspruch kein sachlich erkennbares Bedürfnis haben, vor sozialen Notlagen einschließlich Altersversorgung wirtschaftlich abgesichert werden zu müssen. Rechtsunsicherheit besteht mangels fester Grenzen bei der Frage, ab welcher Höhe eine finanzielle Zuwendung keine Aufwandsentschädigung, sondern verdecktes Entgelt darstellt. Eine Orientierung bietet die Entscheidung des LSG Berlin Brandenburg, die allerdings nicht als allgemeingültige Grenze zu werten sein wird. Solange noch kein Betriebsprüfungsverfahren anhängig ist, bietet nur die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a SGB IV Rechtssicherheit. 

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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