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BFH zur doppelten Haushaltsführung: Keine Kostenbeteiligung
BFH präzisiert Anforderungen an eigenen Hausstand – Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23, nv. (juris)
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG scheitert in der Praxis häufig an der Frage, ob der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand unterhält. Insbesondere, wenn er im Elternhaus wohnt. In seinem aktuellen Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23, nv. (juris), stellt der BFH klar: Führt der Steuerpflichtige einen Ein-Personen-Haushalt in eigenständigen Räumen des Elternhauses, scheitert die Anerkennung nicht daran, dass ihm diese Räume unentgeltlich überlassen werden.
I. Sachverhalt
Der Kläger, ein Doktorand, bewohnte während seiner Tätigkeit als Werkstudent, studentische Hilfskraft und später wissenschaftlicher Mitarbeiter eine eigene Wohnung in seiner Universitätsstadt und nutzte zugleich das Obergeschoss des elterlichen Hauses am Ort seines Lebensmittelpunkts. Dort lebte er allein. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss wurden ihm von seinen Eltern unentgeltlich überlassen.
Die geltend gemachten Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung erkannte das Finanzamt (ebenso wie das FG München mit Urteil vom 1.3.2023 1 K 2311/20, DStRK 2023, 269) nicht an, da der Kläger keinen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt unterhalten habe. Es fehle – trotz eigenständiger Nutzung – an einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG.
II. Rechtliche Würdigung
Der Begriff des „eigenen Hausstands“ wurde durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. 2013, 285) erstmals gesetzlich definiert. Danach ist das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Bisherige BFH-Rechtsprechung zur finanziellen Beteiligung
Der BFH hatte mehrfach betont, dass ein eigener Hausstand regelmäßig nicht vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich im Haushalt der Eltern „mitwohnt“. Wird hingegen der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Weiter sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. So ist ein junger Steuerpflichtiger, der nach dem Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, als in den Haushalt der Eltern eingegliedert zu betrachten, selbst wenn er dort über eigene Räume verfügt (vgl. BFH vom 28.3.2012 VI R 87/10, BStBl. II 2012, 800).
Mit Urteil vom 12.1.2023 VI R 39/19, BStBl. II 2023, 747, hielt der BFH daran fest, dass zur Annahme eines eigenen Hausstands neben der tatsächlichen Nutzung auch eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten gehört, sofern mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des Hausstands besteht keine festgelegte Grenze. Sie darf nur nicht erkennbar unzureichend sein. Dies hat das FG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Neue Klarstellung: Keine Beteiligungspflicht bei Ein-Personen-Haushalt
Im nun entschiedenen Fall stellt der BFH klar: Die Pflicht zur finanziellen Beteiligung besteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrpersonenhaushalt lebt. Denn nur dann ist eine „Beteiligung“ im Wortsinn möglich. Führt der Steuerpflichtige hingegen einen Ein-Personen-Haushalt, trägt er die Lebenshaltungskosten denknotwendig allein, unabhängig davon, ob ihm Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, BAföG oder elterlicher Unterstützung zur Verfügung stehen.
Der Kläger hatte nach Überzeugung des BFH eine abgeschlossene Wohnung allein genutzt und eigenständig gewirtschaftet. Aufgrund der räumlichen und wirtschaftlichen Trennung vom Haushalt der Eltern sei ein eigener Hausstand anzunehmen – unabhängig von der Tatsache, dass er keine Mietzahlungen leistete. Ob die Wohnung im Obergeschoss von der durch die Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands unerheblich.
III. Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des FG München auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Es sei rechtsfehlerhaft, einen eigenen Hausstand allein wegen fehlender Kostenbeteiligung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige allein wohnt. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Führung eines selbständigen Haushalts.
Das FG habe zudem unzutreffend angenommen, der Kläger sei in den elterlichen Haushalt „eingegliedert“ gewesen. Nach den bindenden Feststellungen wohnte er jedoch allein und hatte einen eigenständigen Wohnbereich inne. Sein Alter, seine abgeschlossene Berufsausbildung sowie sein Einkommen (wenn auch teilweise gering) sprächen ebenfalls gegen eine Eingliederung in den Haushalt der Eltern.
Beraterhinweis
Die Entscheidung schafft Klarheit für eine Vielzahl praktischer Fälle, in denen Alleinstehende unentgeltlich Wohnraum bei Verwandten nutzen. Führt der Steuerpflichtige dort einen eigenständigen Haushalt, genügt das für die Annahme eines eigenen Hausstands auch ohne Kostenbeteiligung. Die bisher strittige Frage der „finanziellen Eingliederung“ stellt sich bei Ein-Personen-Haushalten künftig nicht mehr.
Für die Praxis bedeutet dies: Steuerpflichtige, die dauerhaft eine abgeschlossene Wohnung zur alleinigen Nutzung bewohnen (zB im Haus der Eltern), können eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beteiligung an laufenden Kosten ist nur bei gemeinsamer Haushaltsführung mit anderen Personen relevant.


