Newsletter


Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.

Newsletter abbonieren

Digital Omnibus on AI: Auswirkungen der Änderung der KI-Verordnung für den KI-Einsatz in der Steuerberaterkanzlei

Die europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) bildet mit ihren 113 Artikeln, 180 Erwägungsgründen und 13 Anhängen einen umfassenden Regulierungsrahmen für den Einsatz von KI. Obgleich zentrale Schutzmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind, hat das Europäische Parlament am 16.06.2026 den „Digital Omnibus on AI“ zur Änderung der KI-Verordnung beschlossen. Als Deregulierung verfolgt der Digital Omnibus das Ziel, die Vorschriften der KI-VO zu vereinfachen und Rechtsanwender zu entlasten. Für die steuerberatenden Berufe bleibt die erhoffte Entbürokratisierung jedoch weitgehend aus.


I. Verlängerung der Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme


Das Herzstück der KI-Verordnung bilden die Regelungen für Hochrisiko-KI-Systeme. Die Vorschriften verlangen insbesondere ein verpflichtendes Risikomanagement, technische Dokumentationen und legen Anforderungen an die verwendeten Daten fest. Ursprünglich sollten diese nach Art. 113 KI-VO ab dem 02.08.2026 gelten. Das Omnibus-Paket verschiebt den Anwendungsbeginn nun auf den 02.12.2027. Grund hierfür ist die verzögerte Umsetzung harmonisierter Normen durch die Kommission, welche die Hochrisiko-Pflichten konkretisieren sollen. Für die Steuerberatung hat die Fristverlängerung jedoch kaum praktische Relevanz. Die in Kanzleien typischerweise eingesetzten KI-Anwendungen sind regelmäßig keine Hochrisiko-KI-Systeme. 


II. Vorsicht bei Transparenzpflichten


Ebenfalls zum 02.08.2026 sollten die Transparenzvorschriften des Art. 50 KI-VO gelten. Diese verpflichten insbesondere zur Information über den Einsatz von KI-Systemen und zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten. Hintergrund ist, dass diese Systeme menschliche Leistungen in hohem Maße imitieren und dadurch ein erhöhtes Risiko für Täuschung, Manipulation oder Verwechslung besteht. Für Art. 50 Abs. 2 KI-VO wurde nun die Frist für KI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 in den Verkehr gebracht wurden, auf den 02.02.2027 verschoben. Nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ist sicherzustellen, dass von generativen KI-Systemen erzeugte synthetische Inhalte – insbesondere Audio-, Bild-, Video- und Textdateien – in maschinenlesbarer Form als künstlich generiert erkennbar sind. Betroffen von Art. 50 Abs. 2 KI-VO sind allerdings allein die Anbieter. Anbieter sind nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO solche Personen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und dieses unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Steuerberatungskanzleien entwickeln ihre KI-Anwendung regelmäßig nicht selbst. Als Anbieter im Sinne der KI-VO gelten sie dann nicht. 

Die Steuerberatungskanzlei wird primär als Betreiber einzustufen sein. Betreiber ist gem. § 3 Nr. 4 KI-VO derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt. Für Betreiber gelten die Transparenzvorschriften des Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 KI-VO. Die Frist für deren Umsetzung wurde durch den Digital Omnibus aber nicht berührt, so dass diese weiterhin ab dem 02.08.2026 zu beachten sind. Besonders relevant für Steuerberatungskanzleien sind die Kennzeichnungspflichten für KI-gestützte Chatbots und KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse wie Newsletter, wissenschaftliche Aufsätze oder Updates zu aktuellen Steuerthemen auf der Kanzleiwebsite. Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, ist der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in diesen Fällen offenzulegen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt insbesondere dann, wenn KI-generierte Inhalte vor der Veröffentlichung einer menschlichen Prüfung unterworfen werden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Inhalte übernimmt.


III. Erleichterung bei KI-Kompetenz Art. 4 KI-VO


Abgeschwächt wurden ferner die Anforderungen an die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO. Während bislang Unternehmen bei ihren Mitarbeitenden für ausreichende Kenntnisse im Umgang mit KI-Systemen sorgen mussten, verlagert der Digital Omnibus die Verantwortung nun primär auf die EU und die Mitgliedstaaten.


IV. Kritik und Bedeutung für die Praxis


Für die steuerberatende Praxis bleiben die bislang erforderlichen Maßnahmen für einen rechtskonformen KI-Einsatz unter der KI-VO weitgehend bestehen und sind fristgerecht umzusetzen. Kritisch zu bewerten ist vor allem die Abschwächung der Anforderungen an die KI-Kompetenz. Zwar mag dies auf den ersten Blick als Entlastung erscheinen. Der praktische Nutzen dürfte jedoch begrenzt sein. Unabhängig von regulatorischen Vorgaben bleiben die Risiken eines unsachgemäßen KI-Einsatzes bestehen. Dies umfasst insbesondere, dass KI-Systeme fehlerhafte oder unvollständige Ergebnisse („Halluzinationen“) erzeugen und Inhalte ungeprüft übernommen werden, was zu Fehlentscheidungen und Haftungsrisiken führen kann. Für Steuerberatungskanzleien ist es daher weiterhin unerlässlich, auf ausreichende KI-Kenntnisse ihrer Mitarbeitenden hinzuwirken.


Bedauerlich ist zudem, dass durch den Digital Omnibus nicht die Chance genutzt wurde, die weit gefasste und auslegungsbedürftige Definition der KI-Systeme gem. Art. 3 Nr. 1 KI-VO zu überarbeiten. In der Folge besteht für Steuerberatungskanzleien auch künftig Rechtsunsicherheit dar-über, ob die von ihnen eingesetzten Tools als KI-Systeme in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung fallen oder ob es sich um eine Software handelt, die von der KI-VO nicht erfasst wird. Nur wenn ein KI-System vorliegt, müssen die Vorgaben der KI-VO beachtet werden. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, drohen Bußgelder. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für die Praxis folgende Orientierung: Je stärker ein Tool eigenständig unterschiedliche Eingaben verarbeitet und variierende Ergebnisse erzeugt, desto eher ist von einem KI-System auszugehen. Bei einer rein regelbasierten und vorhersehbaren Ausgabe spricht hingegen vieles für eine herkömmliche Software.
 

Dr. Christian Bertrand 

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner

Christine Böhner

Rechtsanwältin, Associate