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Die neue Außenprüfungsordnung (ApO) ist zum 10.09.2026 in Kraft getreten und löst die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO) ab. Als interne Verwaltungsvorschrift bindet die ApO ausschließlich die Finanzverwaltung. Enthält die ApO gleichwohl zentrale Neuerungen, die für die steuerliche Begleitung von Betriebsprüfungen in den Blick zu nehmen sind?
Mit dem „DAC 7 Umsetzungsgesetz“ vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2730) wurden in der Abgabenordnung die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert und ergänzt. Ziel der Änderungen war die Beschleunigung der Betriebsprüfungen.
Die neuen und ergänzten Vorschriften der Abgabenordnung wurden nun in die bisherige BpO eingearbeitet und diese im Zuge dessen neu gegliedert und in Außenprüfungsordnung (ApO) umbenannt. Neben den Anpassungen an die gesetzlichen Vorschriften enthält die ApO weitere Änderungen, die ebenfalls dem Ziel dienen, Außenprüfungen zu beschleunigen und die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt zu verbessern.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 ApO sieht nunmehr vor, dass die Fallauswahl grundsätzlich risikoorientiert erfolgen soll. Die Außenprüfung soll zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldungszeitraums erfolgen (§ 2 Abs. 3 ApO). Zur Förderung des risikoorientierten Ansatzes und der Beschleunigung enthält § 5 Abs. 1 ApO Kriterien für ein Absehen von einer Anschlussprüfung, zudem kann der Prüfungszeitraum auf zwei oder nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden (§ 5 Abs. 2 ApO).
Bereits mit der Prüfungsanordnung kann das Finanzamt künftig die Vorlage von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen (§ 6 Abs. 2 S. 6 ApO). Praxistipp: Gem. § 197 Abs. 4 AO sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte mitgeteilt werden, wenn dieser die angeforderten Unterlagen vorlegt.
§ 8 ApO sieht die Möglichkeit von Zwischengesprächen über festgestellte Sachverhalte und mögliche steuerliche Auswirkungen und die Möglichkeit schriftlicher Rahmenvereinbarungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen über die Ausgestaltung der Mitwirkung vor. Praxistipp: Gem § 199 Abs. 2 S. 2 AO unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, wenn die Rahmenbedingungen erfüllt werden.
Ein solches qualifiziertes Mitwirkungsverlangen kann durch das Finanzamt frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erlassen und die Steuerpflichtigen zur Mitwirkung aufgefordert werden (§ 9 Abs. 4 ApO). Bei fehlender Mitwirkung wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld iHv. € 75,-- pro Tag, gedeckelt auf 150 Tage festgesetzt (§ 200a Abs. 2 AO). Zudem droht ein Zuschlag bis zu € 25.000,-- Euro pro Tag, ebenfalls gedeckelt auf 150 Tage, wenn in den letzten fünf Jahren bereits ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne Zuschlag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, oder wenn zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Umsatzerlöse > € 12 Mio; Konzernumsatzerlöse > € 120 Mio) ohne Zuschlag nicht mitwirkt. Praxistipp: Das Mitwirkungsverlangen ergeht mit Rechtsbehelfsbelehrung und kann mit dem Einspruch angefochten werden.
Zwar enthält die ApO noch weitergehende Neuerungen, zB Ausführungen zum Teilabschlussbescheid, zur Konzernprüfung und der Mitwirkung des BZSt. Wesentlicher Anlass für die Neufassung waren gleichwohl die bereits bekannten Änderungen der AO durch das „DAC 7 Umsetzungsgesetz“. Die steuerliche Beratung wird sich für künftige Betriebsprüfungen aus mehr Digitalisierung, stärkere Risikoorientierung und höhere Anforderungen an eine schnelle und strukturierte Mitwirkung einstellen müssen.