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Der BFH hatte in mehreren Entscheidungen eine sehr strikte Auffassung zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) vertreten (vgl. dazu Wulf/Vitale, Newsletter vom 30.6.2023 und Ruske, Newsletter vom 7.9.2023, Ruske, Newsletter vom 17.5.2024).
Nun hat das BVerfG erstmals dazu Stellung bezogen:
Im Beschluss vom 20.8.2024 1 BvR 1409/24 hat das BVerfG Zweifel an der strengen Linie des BFH geäußert:
Tiefergehende Ausführungen macht das BVerfG nicht. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen den Beschluss des BFH vom 19.4.2024 VIII B 25/23 (nicht veröffentlicht).
Schon im Beschluss vom 17.4.2024 X B 68, 69/23 hatte der X. Senat des BFH gezweifelt, ob die Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) überhaupt wirksam wurde (dazu Ruske, Newsletter vom 17.5.2024). Hierzu verhielt sich das BVerfG nicht.
Gleichwohl nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer muss alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, sein Steuerberater habe bereits Ende Januar 2023 seinen Registrierungsbrief und seinen neuen Personalausweis besessen, jedoch erst Ende Februar die Registrierung versucht. Das BVerfG erachtete es für möglich, dass ohne diese zeitliche Verzögerung die NZB-Frist hätte gewahrt werden können.
Das BVerfG nutzt manchmal kurze ablehnende Entscheidungen, um die Instanzgerichte auf verfassungsrechtliche Mängel in ihrer Rechtsprechung hinzuweisen und ihnen eine Selbstkorrektur zu ermöglichen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie sich der BFH und die FG positionieren werden.