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Bundesverfassungsgericht zieht Grenzen für die Durchsuchung der Beraterkanzlei

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss (vom 21.7.2025 1 BvR 398/24, NJW 2025, 3144) erneut betont, dass die Durchsuchung von Räumlichkeiten eines Berufsgeheimnisträgers nur nach besonders sorgfältiger Prüfung der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulässig ist. Die Entscheidung gibt dem Berater zugleich wertvolle Argumentationsansätze an die Hand, mit denen er sich gegen die Durchsuchung seiner Kanzlei zur Wehr setzen kann.

Wie jede strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme muss auch die Durchsuchung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner og. Entscheidung vom 21.7.2025 heraus, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Räumlichkeiten eines Berufsgeheimnisträgers (§ 53 StPO) betroffen sind. Denn die Durchsuchung einer Beraterkanzlei bringe regelmäßig die Gefahr mit sich, dass auch die Daten Dritter, insb. der Mandanten, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Dadurch seien zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme einbezogen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stünden und den Grundrechtseingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten. Die Daten der Betroffenen seien darüber hinaus besonders schutzwürdig, weil sich diese in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen dürften. Diese Belange gelten nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts unabhängig davon, ob – wie im Entscheidungsfall – der Berufsgeheimnisträger selbst Beschuldigter des Strafverfahrens ist (Durchsuchung nach § 102 StPO) oder sich die Ermittlungen gegen einen Dritten, etwa einen Mandanten, richten (Durchsuchung nach § 103 StPO).

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung stets anhand einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Die vom Bundesverfassungsgericht im Entscheidungsfall für maßgeblich erachteten Kriterien lassen sich jedoch auf viele weitere Fälle übertragen. Folgende Rechtsschutzansätze sollte der Berater bei der Vorbereitung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Beraterkanzlei stets bedenken:

  1. Schwere der Tat

    Besondere Beachtung verdient die Schwere der Durchsuchungsmaßnahme zugrundeliegenden Tat. In seinem Beschluss bemisst das Bundesverfassungsgericht diese in einem ersten Schritt abstrakt anhand der gesetzlichen Strafandrohung. Dabei gelte: Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, könnten nicht ohne weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden. Ergäben auch die in einem zweiten Schritt zu betrachtenden Umstände des Einzelfalls, dass eine hohe Strafe im konkreten Fall nicht zu erwarten ist, spreche dies gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.

     

  2. Grad des Tatverdachts

    Neben der Schwere der Tat ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichts auch der Grad des Tatverdachts zu berücksichtigen. Ist dieser gering, spreche dies ebenfalls gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.

     

  3. Höhe der Auffindewahrscheinlichkeit

    Maßgeblich sei zudem, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für das Auffinden der gesuchten Beweismittel ist. Eine schwache Auffindevermutungen könne gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen.

     

  4. Mildere Mittel

    Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erfordere die einleitend dargelegte besonders gesteigerte Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumlichkeiten schließlich regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen.


Beratungshinweis

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen im Ergebnis als unzulässig abgewiesen hat. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung hätte es daher eigentlich nicht bedurft. Auch aus diesem Grund kann die Entscheidung als deutliches Signal an die Strafverfolgungsbehörden und Ermittlungsrichter begriffen werden, die Durchsuchung der Beraterkanzlei nur nach eingehender Prüfung zu beantragen bzw. anzuordnen. Der Berater sollte den Beschluss zum Anlass nehmen, gegen eine als unrechtmäßig empfundene Durchsuchung seiner Kanzleiräumlichkeiten vorzugehen.

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
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Dr. Jonas Joosten
Rechtsanwalt
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