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BFH zur verbindlichen Auskunft: Was kostet die Rechtssicherheit?

Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des BFH vom 25.02.2026 unter dem Az. II R 38/23 klärt grundlegende Fragen zur Gebührenerhebung bei Anträgen auf verbindliche Auskunft. 

 

I. Instrument der verbindlichen Auskunft

Die Stellung eines Antrags auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist in der Gestaltungsberatung häufig Mittel der Wahl. Drohen etwa im Zuge einer geplanten Unternehmensstrukturierung oder Vermögensnachfolge hohe Steuerbelastungen, kann Rechtssicherheit über steuerliche Zweifelsfragen erlangt werden, indem der geplante Sachverhalt dem Finanzamt vorab zur Bewertung vorgelegt wird. Teilt das Finanzamt die rechtliche Einschätzung des Antragstellers und bejaht den Antrag auf verbindliche Auskunft, ist es bei der späteren Umsetzung grundsätzlich hieran gebunden.

 

II. Gebührenpflicht

Der Weg in die Rechtssicherheit ist jedoch nicht kostenfrei. Übersteigt der wirtschaftliche Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (sog. Gegenstandswert, § 89 Abs. 4 AO) die Schwelle von derzeit € 10.000,-- (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO), erhebt das Finanzamt nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr – unabhängig davon, ob der Antrag positiv beschieden wird oder nicht. Die Gebührenhöhe richtet sich wertabhängig nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gemäß § 30 Abs. 2 GKG ist der maximale Gegenstandswert auf € 30 Mio. gedeckelt, so dass der Höchstbetrag für ab dem 01.06. 2025 eingegangenen Anträgen € 128.038,-- beträgt (vgl. AEAO zu § 89 Tz. 4.2.4. Abs. 2 Satz 2). 

 

III. Anzahl der Gebühren

Ein böses Erwachen droht trotz der gängigen Gebührenstruktur des GKG gleichwohl. So kann eine einzelne verbindliche Auskunft mehrere Anträge enthalten, die jeweils für sich einen eigenen Gebührentatbestand auslösen. Regelmäßig ist daher die Finanzgerichtsbarkeit mit Streitverfahren über die Anzahl der Gebühren und deren Erhebung befasst (vgl. nur Talaska, Stbg 2025, 339).

 

IV. Klärung von Grundsatzfragen durch den BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 25.02.2026 nun grundlegend geklärt, wie viele Gebühren das Finanzamt für einen solchen Auskunftsantrag erheben darf, wann die Gebühr auch bei einer Ablehnung anfällt und ob Gebührenbescheide verjähren können. 

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern mittelbarer Gesellschafter einer Firma mit Sitz in Deutschland. Die Beteiligung war über zwei Stränge ausgestaltet. Er stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einer geplanten Umstrukturierung samt vorweggenommener Erbfolge. Als Schritte der Umstrukturierung waren zunächst Verschmelzungen und Anwachsungen bestehender Gesellschaften geplant, die anschließend in eine neue Gesellschaft eingebracht werden. Sodann soll eine Stiftung errichtet werden und die Beteiligungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Stiftung oder unmittelbar auf die Familienmitglieder übertragen werden. Mit der Übertragung auf die Familienmitglieder sollte gewartet werden, bis diese weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, um Erbschaft- und Schenkungsteuerneutralität zu erreichen.

Der Antrag umfasste insgesamt sechs Rechtsfragen. Als Antragsteller waren neben dem Kläger ausdrücklich auch die noch zu errichtende Stiftung genannt, wobei für beide ein besonderes steuerliches Interesse dargelegt wurde. Das Finanzamt sollte insbesondere bestätigen, dass einzelne Schritte keine Erbschaft- und Schenkungsteuer auslösen. Das Finanzamt erteilte die Auskunft zunächst antragsgemäß und bestätigte darin insbesondere die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Auffassungen des Klägers. Diese Auskunft hob es jedoch anschließend wieder auf und lehnte den Auskunftsantrag schließlich per Bescheid ab. 

Hierfür setzte das Finanzamt insgesamt elf (!) Gebühren fest, da es für jede Übertragung bzw. jeden Umsetzungsschritt eine gesonderte Gebühr annahm.

 

V. Leitsätze des BFH

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass es für die Frage, wie viele Gebühren anfallen, auf die Zahl der gestellten Anträge ankommt. Als Sachverhalt im Sinne eines Antrags auf verbindliche Auskunft sei das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Ein Vorhaben sei allerdings nicht auf einzelne Tatsachen oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Tatbestandsmerkmal beschränkt, sondern erfasst einen einheitlichen Lebensvorgang. Bei mehrstufigen Umstrukturierungsvorhaben, die verschiedene Steuertatbestände betreffen, läge damit grundsätzlich keine Mehrzahl von Sachverhalten vor. Konkret sah der BFH mehrere Einzelmaßnahmen der Planungen zur vorweggenommenen Erbfolge als Gesamtvorhaben an, für das nur eine Gebühr erhoben werden kann. Insoweit entschied der BFH die Revision gegen das Finanzamt. 

Im Übrigen konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Die gesonderte Gebührenentstehung für die Stiftung als weiteren Antragsteller war laut BFH rechtmäßig, da der Antrag noch vor der Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) gestellt wurde. Erst mit dieser Neuregelung wurde festgelegt, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn eine verbindliche Auskunft über denselben Sachverhalt gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird (vgl. hierzu auch BFH vom 3.7.2025 – IV R 6/23, BFH/NV 2025, 1488).

Auf eine Verjährung der Gebührenerhebung konnte sich der Kläger nicht berufen. Der BFH legte dar, dass die Gebühren für eine verbindliche Auskunft nicht den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung unterliegen. Es handele sich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO um steuerliche Nebenleistungen, für die in der AO keine gesonderten Verjährungsfristen geregelt sind. 

Auch mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Gebührenpflicht konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Die Gebührenerhebung dem Grunde nach sei verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein Auskunftsantrag abgelehnt wird. 

 

Praxishinweis

Die jüngste Entscheidung des BFH verdeutlicht einmal mehr die Notwendigkeit im Rahmen von verbindlichen Auskünften die Gebührenhöhe sorgfältig zu prüfen und die Mandanten hierauf hinzuweisen. Zu begrüßen ist die Entscheidung jedenfalls hinsichtlich der vom BFH vorgenommen Gesamtbetrachtung verschiedener Einzelmaßnahmen eines Umstrukturierungsvorhabens. Bei der Darstellung des geplanten Vorhabens in einem Antrag auf verbindliche Auskunft sollte daher darauf geachtet werden, dass Vorhaben in einem möglichst engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang darzustellen.

Ungünstig für Steuerpflichtige ist hingegen die Feststellung des BFH, dass das Finanzamt ohne Verjährungslauf auch für Negativauskünfte die volle Gebühre erheben kann. Steuerliche Berater sollte daher bereits im laufenden Antragsverfahren versuchen, in Austausch mit dem Finanzamt zu treten. Sollte sich eine Negativauskunft anbahnen, könnte über eine rechtzeitige Rücknahme des Antrags zumindest eine Reduzierung der Gebühr(en) nach § 89 Abs. 7 AO erreicht werden.

Marc Nürnberger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Counsel
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