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BFH zur erstmaligen Erklärung der Optionsverschonung im Änderungsverfahren (BFH vom 11.12.2024 II R 44/21)
I. Hintergrund: Optionsverschonung und Zeitpunkt der Erklärung
Für begünstigtes Betriebsvermögen eröffnet § 13a ErbStG neben der Regelverschonung die Möglichkeit der sogenannten Optionsverschonung. Bei Ausübung dieses Wahlrechts bleibt das begünstigte Vermögen – vorbehaltlich der Einhaltung der Behaltens- und Lohnsummenvoraussetzungen – grundsätzlich vollständig steuerfrei. Die Anwendung setzt eine ausdrückliche Erklärung des Erwerbers voraus.
Die Optionserklärung entspricht einem Antragsrecht und ist nach bislang verbreitetem Verständnis nur bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids möglich. Wird keine Erklärung abgegeben und erwächst der Bescheid in Bestandskraft, bleibt es grundsätzlich bei der Regelverschonung. Offen war jedoch, wie zu verfahren ist, wenn ein bestandskräftiger Bescheid später zulasten des Steuerpflichtigen geändert wird.
II. Der Sachverhalt (vereinfacht)
Dem Urteil lag ein Schenkungsteuerfall zugrunde. Der Erwerber hatte begünstigtes Betriebsvermögen erhalten, jedoch den ursprünglichen Bescheid betreffend keine Optionserklärung abgegeben. Der Schenkungsteuerbescheid wurde bestandskräftig.
Anschließend erfolgten Wertfeststellungen. Daraufhin wurde der Schenkungsteuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen geändert; die Schenkungsteuer erhöhte sich. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Erwerber Einspruch ein und gab die Erklärung zur Optionsverschonung ab. Bezogen auf den Änderungsumfang ergab sich eine erhebliche steuerliche Entlastung in sechsstelliger Höhe.
Streitig war, ob die Optionserklärung nach Eintritt der Bestandskraft des Erstbescheids noch wirksam abgegeben werden konnte.
III. Die Entscheidung des BFH
Der BFH bejahte dies. Wird ein bestandskräftiger Bescheid zulasten des Steuerpflichtigen geändert, kann die Optionserklärung im Rahmen des gegen den Änderungsbescheid geführten Rechtsbehelfsverfahrens noch abgegeben werden.
Die Rechtsfolge ist jedoch auf den sogenannten Änderungsrahmen beschränkt. Nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO kann die Steuerfestsetzung nur insoweit überprüft und zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, als sie durch den Änderungsbescheid erneut zur Prüfung gestellt ist. Eine vollständige Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfolgt nicht.
IV. Folgen für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Möglichkeit einer Option zur Vollverschonung nicht zwingend endgültig verloren ist, wenn im Erstbescheid keine Optionserklärung abgegeben wurde und dieser bestandskräftig geworden ist. Kommt es später zu einer belastenden Änderung, eröffnet der Änderungsbescheid einen verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt, innerhalb dessen die Optionsverschonung noch beantragt werden kann. Gerade bei größeren Unternehmensvermögen kann dies erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Im entschiedenen Fall bewegte sich der Effekt im sechsstelligen Bereich.
Die Entscheidung kann aber auch für haftungsrechtliche Konstellationen bedeutsam werden. In Fällen, in denen eine unterlassene Optionserklärung als Beratungsfehler in Betracht kommt, kann der durch das BFH-Urteil eröffnete Änderungsrahmen uU zumindest zu einer Reduzierung eines potentiellen Steuerschadens führen. Zugleich ergibt sich aus der Entscheidung keine generelle Verpflichtung, einen Erstbescheid vorsorglich offen zu halten oder Rechtsbehelfsverfahren ohne tragfähige Erfolgsaussicht fortzuführen. Maßgeblich bleiben stets die konkrete materielle Rechtslage sowie die Entscheidungsgrundlage und Willensbildung des Mandanten.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies: Die Optionsfrage sollte frühzeitig geprüft und transparent erörtert werden. Dabei sollte insbesondere auch bedacht werden, dass jegliche Begünstigung entfällt, wenn sich nach erfolgter Abgabe der Erklärung zur Optionsverschonung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Optionsverschonung tatsächlich nicht vorlagen – so jedenfalls nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des BFH zur früheren Rechtslage. Erfolgt später eine belastende Änderung eines bestandskräftigen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheids, ist zusätzlich sorgfältig zu analysieren, ob der eröffnete Änderungsrahmen die erstmalige Erklärung zur Optionsverschonung noch ermöglicht.
Das Urteil ist im Bundessteuerblatt II veröffentlicht (BStBl. II 2025, 564). Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird die Entscheidung von der Finanzverwaltung allgemein angewendet. Angesichts der strukturell unveränderten Ausgestaltung des § 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 1, S. 2 ErbStG ist davon auszugehen, dass die vom BFH entwickelten Grundsätze auch auf die derzeit geltende Gesetzesfassung übertragen werden können (vgl. KUGELMÜLLER-PUGH, DStR 2025, 1033).

