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In dem von SMS geführten Verfahren II R 10/23 hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob im Zuge der Erbauseinandersetzung entstandene Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind.
Im Jahr 2010 erbten zwei Brüder ua. Mietwohngrundstücke sowie ausländische Wertpapierdepots. Das Finanzamt setzte zunächst Erbschaftsteuer im Schätzungswege fest. Der Kläger machte im Verlauf des Einspruchsverfahrens ua. Anwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten zwischen 2012 und 2018 im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren. Gegenstand der Streitigkeiten waren insbesondere Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Mietwohngrundstücke sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der geltend gemachten Anwaltsgebühren als Nachlassverbindlichkeiten mit dem Argument fehlender zeitlicher Unmittelbarkeit und eines fehlenden sachlichen Zusammenhangs mit dem Erbfall ab. Die Auflösung der Erbengemeinschaft sei nicht erforderlich und begründe eine neue, nicht mehr vom Erbfall geprägte Kausalkette. Der Einspruch wurde entsprechend zurückgewiesen. Das FG Köln (Az. 7 K 1362/21) erkannte die Anwaltskosten im Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungsverfahren als Nachlassverbindlichkeiten an. Die Kosten im Zusammenhang mit der Aufteilung der Mietkonten seien hingegen als nicht abzugsfähige Nachlassregelungskosten zu behandeln.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Verteilungskosten in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB. Die Erbengemeinschaft ist als Liquidationsgemeinschaft nicht auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung kann jeder Miterbe betreiben.
Nachlassregelungskosten betreffen Aufwendungen, die die tatsächliche und rechtliche Feststellung des Nachlasses und die Inbesitznahme betreffen. Diese müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung anfallen.
Dementsprechend sind Aufwendungen, die dem Zweck der Erhaltung, Nutzung oder Verwertung des Nachlasses dienen, nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten iSd. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.
Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG Köln und wies in seinem Urteil vom 11.03.2026 die Revision zurück.
Die Kosten der anwaltlichen Beratung und gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung, die unmittelbar mit der Erbauseinandersetzung und der Durchführung von Teilungsversteigerungen zusammenhängen, sind als Kosten der Verteilung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.
Es schade nicht, dass die Anwaltskosten durch einen eigenen Willensentschluss der Erben selbst ausgelöst wurden. Auf den Erblasserwillen komme es insoweit nicht an.
Auch wenn die Erben den Nachlass zunächst verwaltet haben (zB Fortführung der Vermietung), eröffne das spätere Verlangen nach Auseinandersetzung eine neue Phase, in der weitere, unmittelbar der Verteilung dienende Kosten abziehbar seien.
Schließlich sei eine zeitliche Nähe zum Erbfall insoweit nicht von Bedeutung.
Für die Praxis schafft die Entscheidung weitere Rechtssicherheit:
Wer Auseinandersetzungen zeitlich nach der initialen Nachlassverwaltung einleitet, kann dennoch eine neue Phase mit abziehbaren Verteilungskosten begründen. Mandanten sollten frühzeitig die Maßnahmen, Zielsetzung und Dokumentation der Kosten an der Verteilungsfunktion ausrichten, um die steuerliche Anerkennung zu sichern. Im Hinblick auf die Dokumentation ist empfehlenswert, dass Rechnungen und Vergütungsvereinbarungen den unmittelbaren Bezug zur Erbauseinandersetzung bzw. zum Teilungsversteigerungsverfahren klar erkennen lassen sollten (zB Aktenzeichen, Verfahrensbezug, Leistungsbeschreibung). Außerdem gilt es zu beachten, dass solche Kosten erst mit deutlicher Verzögerung entstehen können. Ein eventuell zuvor ergangener Erbschaftsteuerbescheid sollte ggf. noch änderbar sein.