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BFH stärkt Zinsanspruch bei Erstattung

Zur Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer

Mit dem Urteil vom 25.2.2025 (VIII R 32/21) hat der BFH über die Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer entschieden. Im Mittelpunkt steht nicht der Einbehalt selbst, sondern der mangelhafte Vollzug der Entlastungsregeln, namentlich die überlange Bearbeitungsdauer der Erstattungsverfahren durch das BZSt. Im Streitfall fiel bei einem monatlichen Zinssatz von 0,5 % und einem Zinslauf von über 3.000 Tagen ein sechsstelliger Betrag an Erstattungszinsen an.

 

Wie läuft das zweistufige Erstattungsverfahren ab?

Kapitalertragsteuer wird auch dann einbehalten, wenn die Erträge steuerfrei sind. Um das zu vermeiden, müssen sich Steuerpflichtige eine Freistellungsbescheinigung ausstellen lassen. Anderenfalls muss die Erstattung nachträglich erfolgen. Das gilt auch und insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Gläubiger. Zuständig ist das BZSt. Das Erstattungsverfahren zieht sich häufig über Monate oder Jahre.

Dieser Zustand ist ein Ärgernis für betroffene ausländische Steuerpflichtige und hat früh für unionsrechtliche Diskussionen gesorgt. Fest steht: Der Einbehalt von (materiell nicht geschuldeter) Kapitalertragsteuer verstößt noch nicht gegen die unionalen Grundfreiheiten. Zu einem Verstoß kommt es allerdings durch den unangemessen langen Liquiditätsentzug. Der I. Senat des BFH hat die Frage des daraus resultierenden unionsrechtlichen Zinsanspruchs bereits überzeugend bejaht (I R 1/20). In einigen Konstellationen war jedoch weiterhin der Beginn des Zinslaufs unklar. Der VIII. Senat hat diese Unklarheiten nun beseitigt.

 

Wann beginnt der Zinslauf?

Das Urteil unterscheidet zwei Konstellationen: 

  • EU-rechtswidriger Widerruf der Freistellungsbescheinigung: Zinsen laufen ab dem Steuereinbehalt.
  • Keine Freistellungsbescheinigung: Zinsen erst ab vollständigem Antragseingang plus drei Monate Bearbeitungszeit. 

Die Unterscheidung beruht auf EU-rechtlichen Vorgaben: Nur wenn der Steuerabzug selbst unionsrechtswidrig ist, beginnt der Zinslauf direkt mit dem Einbehalt. Das ist nur der Fall beim EU-rechtswidrigen Widerruf der Freistellungsbescheinigung. Ansonsten ist dem BZSt zunächst eine angemessene Bearbeitungszeit zuzugestehen.

 

Warum hat das BZSt nur drei Monate Bearbeitungszeit? 

Das FG Köln hatte zunächst eine längere Frist angenommen. Nur in diesem Punkt widersprach der BFH. Das Gesetz sieht für die Bearbeitung der Freistellungsanträge drei Monate Bearbeitungszeit vor (§ 50c Abs. 3 Satz 6 EStG n.F.). Der Überprüfungsaufwand von Freistellungs- und Erstattungsantrag unterscheidet sich nicht wesentlich voneinander.

 

Praxishinweise

Das BFH-Urteil bringt Klarheit: Verzinsung ja – aber abhängig vom Verfahrensgang. Für die Praxis heißt das: Verfahrenskonstellation prüfen, Nachweise sichern und erforderliche Anträge möglichst zügig stellen. Die Verzinsung sollte bereits mit dem Erstattungsantrag beantragt werden.

Ob das Urteil zu einer merklichen Verfahrensbeschleunigung führt, bleibt abzuwarten. Echte Verbesserungen dürften wohl erst mit der bis zum 31.12.2028 umzusetzenden FASTER-Richtlinie eintreten, man darf gespannt sein. 

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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