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BFH stärkt Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b iVm. § 6a UStG ist für Unternehmer mit zahlreichen formalen Anforderungen verbunden. Nicht selten versagen die Finanzämter bei kleineren formellen Mängeln kurzerhand die Steuerbefreiung. Erfreulicherweise hat der BFH nunmehr mit zwei aktuellen Urteilen vom 18.12.2025 (V R 3/25 und V R 39/25) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend angepasst, dass eine fehlende Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV aF (jetzt: § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG nicht generell ausschließt. Die Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für die Abwehrberatung.

 

Strenge Sichtweise der bisherigen BFH-Rechtsprechung

Nach der älteren BFH-Rechtsprechung konnte sich ein Unternehmer nur auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen, wenn er formal ordnungsgemäße Beleg- und Buchnachweise nach § 6a Abs. 3 UStG iVm. §§ 17a ff. UStDV aF vorlegen konnte (zB BFH vom 15.7.2004 – V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 Ls. 2). Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung bis heute an (vgl. Abschn. 6a.8. Abs. 1 Satz 5 UStAE). Die zitierte BFH-Rechtsprechung betraf allerdings eine Rechtslage, nach der die UStDV eine im Zeitpunkt der Lieferung ausgestellte Verbringensversicherung des Abnehmers vorsah. Die Gelangensbestätigung des Abnehmers als Belegnachweis wurde erst zum 1.1.2012 eingeführt. Diese kann, da sie den Abschluss der Warenbewegung bestätigt – im Unterschied zur Verbringensbestätigung – richtigerweise erst nach der Lieferung der Ware ausgestellt werden. Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen dazu geäußert, welche Auswirkungen dies auf die Gewährung von Vertrauensschutz hat.

 

BFH Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25

 

1. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht)

Der als Steuerberater tätige Kläger veräußerte im Streitjahr 2018 einen hochwertigen PKW gegen Barzahlung an eine in Rumänien ansässige Unternehmerin. Der Kläger hatte die Identität des Abholers sorgfältig überprüft und sich die gültige UStId-Nr. der Abnehmerin qualifiziert bestätigen lassen. Der Geschäftsführer der Abnehmerin holte das Fahrzeug persönlich beim Kläger im Inland ab. Die Parteien legten im Kaufvertrag fest, dass die Abnehmerin (Käuferin) verpflichtet sein sollte, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden. 

Nach Übergabe des Fahrzeugs übersandte die Abnehmerin keine Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV aF an den Kläger. Der Kläger mahnte gegenüber seiner Abnehmerin wiederholt, aber erfolglos die Übersendung der Gelangensbestätigung an. Behördliche Ermittlungen ergaben, dass die Abnehmerin ein Betrugsmodell verfolgte, das darauf angelegt war, durch Falschangaben gegenüber dem Lieferer (günstigere) Nettorechnungen zu erlangen.

Aufgrund der fehlenden Gelangensbestätigung versagte das Finanzamt dem Kläger die Steuerbefreiung. Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG sei unter Verweis auf die bisherige BFH-Rechtsprechung wegen Nichteinhaltung der Formvorgaben nach § 6a Abs. 3 UStG iVm §§ 17a ff. UStDV nicht zu gewähren.

 

2. Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz (FG Hessen vom 1.7.2024 – 1 K 1247/21) auf und gab der Klage statt. 

Der BFH entschied, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG nicht von dem Erhalt einer Gelangensbestätigung abhängt (Rz. 14 ff.). Die frühere Rechtsprechung, wonach Vertrauensschutz die „ihrer Art nach“ vollständige Erfüllung der Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV verlange, kann bezüglich des Erhalts einer Gelangensbestätigung nicht auf die im Streitjahr 2018 geltende Rechtslage übertragen werden (Rz. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vertrauensschutzes ist der Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe); es ist aus diesem Grund unzulässig, für den Vertrauensschutz eine erst nach Abschluss des Geschäfts ausstellbare Gelangensbestätigung zu verlangen (Rz. 23). Gleichwohl muss sich der Unternehmer als Teil seines Sorgfaltsmaßstabs für Zwecke des Vertrauensschutzes die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet in Belegform zusichern lassen und sich zudem den Erhalt der Gelangensbestätigung zusagen lassen (Rz. 24). Auch eine den innergemeinschaftlichen Warenhandel behindernde zivilrechtliche Absicherung (Sicherheitsleistung/Kaution) kann für die steuerliche Einordnung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht relevant sein (Rz. 25). Unerheblich ist aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Lieferung, ob der Lieferer vergebliche Versuche unternommen hat, von seinem Abnehmer die Gelangensbestätigung zu erhalten (Rz. 26). Der BFH sah schließlich im vorliegenden Fall den Sorgfaltsmaßstab des Klägers als erfüllt an, weshalb das Gericht auch in der Sache selbst entscheiden konnte (Rz. 27 ff.). Der Hinweis im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug nach Rumänien zu verbringen sei, reichte dem BFH zudem aus.

 

BFH-Urteil vom 18.12.2025 – V R 39/25 

 

1. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht)

Die Klägerin ist Kfz-Händlerin und behandelte im Jahr 2016 mehrere Fahrzeuglieferungen an Abnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Fahrzeuge sollten bei der Klägerin im Inland abgeholt und in andere Mitgliedstaaten verbracht und dort zugelassen werden. In mehreren Fällen hatte die Klägerin weder eine Gelangensbestätigung der Abnehmer noch sonstige geeignete Belege nach § 17a UStDV aF vorgelegt. Das Finanzamt versagte deshalb insoweit die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Auch Vertrauensschutz komme nach Auffassung des Finanzamts wegen des fehlenden Belegnachweises nicht in Betracht.

 

2. Entscheidung des BFH

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz (FG Niedersachsen vom 13.5.2025 – 5 K 9/25) aufgehoben und den Fall mangels Spruchreife zurückverwiesen.

Der BFH verwies auf seine Entscheidung im Parallelverfahren V R 3/25 (s. oben II.). Seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. 25.3.2013 (BGBl. I 2013, 602) zum 1.10.2013 setzt die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG jedenfalls nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt (Rz. 8). Das FG Niedersachsen wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, welche Sorgfaltsanforderung die Klägerin im Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe) an den Tag gelegt hat. 

 

Praxis- und Beratungshinweise 

Da es für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG auf den Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe) ankommt, sollten Beraterinnen und Berater ihren Mandanten im Abholfall vorsorglich empfehlen, eine Verbringensbestätigung nach alter Rechtslage einzufordern und sich in diesem Dokument zudem die spätere Übersendung einer Gelangensbestätigung schriftlich zusagen lassen. Diese Dokumente dienen dann nicht als Belegnachweis iSd. § 6a Abs. 3 UStG, sondern dazu, den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG zu sichern, falls der Abnehmer nach Lieferung der Ware keine Gelangensbestätigung übersendet. Die Verbringensbestätigung sollte das Bestimmungsland und den Bestimmungsort (Stadt, Gemeinde) klar benennen. 

Dem BFH-Urteil V R 3/25 lässt sich entnehmen, dass der BFH diese Maßnahmen als ausreichend ansieht, um dem Sorgfaltsmaßstab gerecht zu werden, der für die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz eingehalten werden muss. 

Erfreulich ist, dass der BFH insoweit eine Sicherheitsleistung/Kaution ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten hat. Entsprechenden Verlangen der Finanzverwaltung kann man unter Hinweis auf das zitierte Urteil entgegentreten.

Aufgrund der gesetzlichen Verankerung in § 6a Abs. 4 UStG ist der Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Übrigen bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Zu der Frage, ob es dem Effektivitätsgrundsatz genügt, den Vertrauensschutz bei anderen Vorschriften (wie bspw. der Differenzbesteuerung) nur in einem Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen, ist ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anhängig (vgl. BFH vom 19.2.2025 – XI R 23/24, BStBl. II 2025, 668). Die Entscheidung des EuGH bleibt mit Spannung abzuwarten. 

Dr. Martin Wulf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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