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BFH: Ende der Anlaufhemmung erst durch Einreichen der Schenkungsteuererklärung
In seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 27.8.2025 (Az. II R 1/23) nahm der BFH Stellung zum Beginn der Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer. Danach endet die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Steuerpflichtige seine Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG erfüllt, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Steuerpflichtige eine Schenkungsteuererklärung abgibt.
I. Hintergrund
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Für die Schenkungsteuer beträgt die Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Ist eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist – abweichend von § 170 Abs. 1 AO – erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder die Anzeige eingereicht ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Für die Schenkungsteuer gilt Folgendes: Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist grundsätzlich vom Beschenkten und vom Schenker dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Eine Ausnahme gilt für notariell beurkundete Schenkungen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Die Anzeigepflicht dient dazu, das Finanzamt von der Schenkung in Kenntnis zu setzen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung besteht hingegen erst, wenn das Finanzamt die Beteiligten hierzu auffordert (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
II. Sachverhalt
Dem Urteil des BFH lag der folgende vereinfacht dargestellte Sachverhalt zugrunde. Im September 2014 schenkte die Mutter des Klägers diesem einen Geldbetrag in Höhe von € 4 Mio. Diese Schenkung zeigte der Kläger dem zuständigen Finanzamt im Dezember 2014 an. Daraufhin forderte das Finanzamt den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Diese reichte der Kläger im Februar 2015 ein. Im März 2015 erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Darin folgte es der Erklärung des Klägers. Im November 2019 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid auf der Grundlage von § 164 Abs. 2 AO. In diesem setzte es eine höhere Schenkungsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs 2018 abgelaufen sei. Da er die Schenkung im Jahr 2014 angezeigt habe, habe die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen.
III. Entscheidung des BFH
Der BFH trat der Auffassung des Klägers entgegen. Er führte aus, dass § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine ausdrückliche Regelung der Frage enthalte, ob eine ordnungsgemäß erstattete Erwerbsanzeige im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Anlaufhemmung beende oder die Abgabe der Schenkungsteuererklärung. Aus der Sicht des BFH rechtfertigten die unterschiedlichen Zwecke der Erwerbsanzeige und der Schenkungsteuererklärung hinsichtlich des Endes der Anlaufhemmung auf die Steuererklärung abzustellen. Die Anzeigepflicht solle lediglich sicherstellen, dass alle Erwerbe erfasst werden und dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, wen es zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufzufordern habe. Demgegenüber ermögliche die Schenkungsteuererklärung die Festsetzung der Schenkungsteuer, da diese insbesondere die Angaben enthalte, die zur Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlich seien (§ 31 Abs. 2 ErbStG). Diesen unterschiedlichen Zielsetzungen sei bei der Auslegung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Rechnung zu tragen. Mit dieser Entscheidung hält der BFH ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (BFH vom 27.8.2008 II R 36/06, BStBl. II 2009, 232; vom 27.8.2008 II R 37/06, BFH/NV 2009, 173).
IV. Stellungnahme
Aus unserer Sicht ist die Auffassung des BFH rechtsirrig. Richtigerweise endet die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Steuerpflichtige die Erwerbsanzeige gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG einreicht.
Die Sichtweise des BFH findet keine Stütze im Wortlaut von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Die Norm ordnet nicht an, dass eine Steuererklärung einer Anzeige vorgeht. Vielmehr steht die Anzeige gleichrangig neben der Steuererklärung. Letztlich höhlt der BFH den Anwendungsbereich für das Ende der Anlaufhemmung durch Einreichen der Erwerbsanzeige aus. Eine wesentliche Motivation für den Beschenkten, die Schenkung frühzeitig gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG anzuzeigen, bestand bisher darin, die Festsetzungsfrist in Gang zu setzen. Nun verbleibt lediglich, Sanktionen zu verhindern. Diese bestehen bei Verletzung der Anzeigepflicht lediglich in einem strafrechtlichen Risiko. Verstößt der Beschenkte (oder der Schenker) schuldhaft gegen die gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG bestehende Anzeigepflicht und wird infolgedessen verspätet eine (oder keine) Steuererklärung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG angefordert und deshalb die Schenkungsteuer später als bei ordnungsgemäßer Anzeige und sich anschließender Abgabe der Steuererklärung festgesetzt, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 HS 1 letzte Alt. AO) vor (vgl. BGH vom 25.7.2011 1 StR 631/19, BGHSt 56, 298; BFH vom 28.8.2019 II R 7/17, BStBl. II 2020, 247).
Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Meinung des BFH – nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der BFH verkennt, dass das Finanzamt bei Ende der Anlaufhemmung durch die Erwerbsanzeige mit der vierjährigen Festsetzungsfrist ausreichend Zeit für die Veranlagung der Schenkungsteuer hat. Reicht der Steuerpflichtige die Erwerbsanzeige zu Beginn eines Kalenderjahrs ein, verbleiben dem Finanzamt sogar fast fünf Jahre für die Veranlagung. Für eine (weitere) Verlängerung der Anlaufhemmung und mithin für die Festsetzungsverjährung besteht kein Bedürfnis.
Praxishinweis
Das Urteil des BFH ist zwar noch nicht im BStBl. II veröffentlicht. Mit Blick auf die für die Finanzverwaltung günstigen Auswirkungen der Entscheidung steht ein zeitnaher Abdruck jedoch zu vermuten. Zu beachten ist, dass die bisherigen Entscheidungen zur Schenkungsteuer ergingen. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter diese Sichtweise auch bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer zugrunde legen.


