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Der Rechnungsaussteller schuldet die Steuer für einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG nur dann, wenn auch eine tatsächliche Steuergefährdung vorliegt. Nimmt der Rechnungsempfänger von Anfang den Vorsteuerabzug in richtiger Höhe vor, ist die zunächst entstandene Steuergefährdung beseitigt.
Entfällt eine zunächst eingetretene Gefährdung, kann die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Wegfalls berichtigt werden. Hat der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist die Berichtigung im Zeitpunkt der Steuerentstehung (= Ausgabe der Rechnung, § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG) vorzunehmen.
Der umfangreiche Sachverhalt lässt sich (stark vereinfacht) so zusammenfassen:
Die B erbrachte für D Stahlbauarbeiten und stellte zunächst mehrere Abschlagsrechnungen. Im März 2010 folgte eine Schlussrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Das von D beauftragte Ingenieurbüro E strich im April 2010 auf der Schlussrechnung handschriftlich sämtliche Beträge (einschließlich Steuer) sichtbar durch und erstellte ein Zahlungsfreigabeformular, das nach Rechnungsprüfung einen geänderten und zutreffenden Zahlungsanspruch auswies. D führte entsprechende Korrekturbuchungen durch und zahlte im Juni 2010. Den Vorsteuerabzug nahm D von Anfang an nur in zutreffender Höhe vor.
Das Finanzamt nahm gleichwohl eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG an: B habe in der Schlussrechnung den in den Abschlagsrechnungen bereits enthaltenen Steueranteil nicht berücksichtigt, sodass die Schlussrechnung formal zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten habe. Das Finanzgericht folgte dem im Ergebnis.
Der BFH räumt die Entscheidung des Finanzgerichts gleich mit mehreren inhaltlichen Punkten ab:
Der BFH führt aus, selbst wenn die Schlussrechnung der B formal einen unrichtigen Steuerausweis iSd. § 14c Abs. 1 UStG enthielt und in dieser Form tatsächlich der D zuging, war die daraus denkbare Gefährdung des Steueraufkommens bereits 2010 endgültig beseitigt.
Maßgeblich ist, dass die E die Steuerbeträge sichtbar gestrichen und damit eine Rechnungskorrektur vornahm, diese korrigierte Rechnung an die B zurückgelangte bzw. an die D weitergegeben wurde und die Beteiligten die Korrektur ersichtlich akzeptierten (ua. durch Korrespondenz und Korrekturbuchungen). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, habe das Finanzamt nicht hinreichend berücksichtigt, dass die D den Vorsteuerabzug von Anfang an lediglich in zutreffender Höhe geltend gemacht habe. Eine Gefährdungshaftung nach § 14c UStG greife daher nicht ein, weil „keinerlei Gefährdung (mehr) bestand“.
In zeitlicher Hinsicht sei die Steuer zwar zunächst entstanden, weil bei der Ausstellung der Rechnung eine Gefährdung bestand, da aber eine Korrektur erfolgte und endgültig kein überhöhter Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, war der Betrag trotzdem im Streitjahr zu berichtigen.
Die Entscheidung des BFH ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH folgerichtig. Neu, aber wenig überraschend ist, dass auch ein Dritter – sofern zivilrechtlich befugt – eine Rechnung korrigieren kann. Dies schafft Klarheit in der Praxis. Letztlich kam es darauf im konkreten Fall aber nicht an. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe und den Ausführungen des BFH war die Steuergefährdung bereits mit der korrekten Vornahme des Vorsteuerabzugs durch die D ausgeschlossen.
Entscheidend wird dies dann, wenn – anders als hier – die spätere Rechnungskorrektur und der Wegfall der Steuergefährdung zeitlich auseinanderfallen. Problematisch wird es, wenn die Steuergefährdung tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt weggefallen ist, dieser Zeitraum aber bereits festsetzungsverjährt ist. Dann lässt sich die Berichtigung ggf. nicht mehr im „richtigen“ Zeitraum abbilden und der Rechnungsaussteller bleibt belastet. Ob dies über andere Grundsätze aufzulösen ist oder letztlich nur ein Billigkeitsantrag bleibt, ist offen. Der BFH hat bald Gelegenheit zur Klärung (vgl. das dazu anhängige Verfahren: BFH V R 11/25).