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Anwachsung als Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG?

Rechtsfragen rund um den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien sind ein „Dauerbrenner“ in der steuerlichen Beratungspraxis. Von Bedeutung ist dabei regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Das Finanzgericht München hat sich hierzu im vergangenen Jahr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters einer GbR gegen Abfindung bei den verbleibenden Gesellschaftern stattfindende Anwachsung des Anteils des Ausgeschiedenen eine entgeltliche „Anschaffung“ einer Beteiligung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG durch die verbleibenden Gesellschafter darstellt. Das Finanzgericht München hat eine entgeltliche Anschaffung bejaht mit der Folge, dass der Steuerpflichtige einen ihm aus der Veräußerung einer Immobilie, die im Gesamthandsvermögen mehrerer Gesellschafter gestanden hatte, zustehenden anteiligen Gewinn gemäß § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat (FG München vom 25.06.2025 1 K 459/23, EFG 2026, 310).

 

Sachverhalt

  1. Der Kläger war Beteiligter einer vermögensverwaltenden GbR, die er gemeinsam mit seinen Geschwistern im Jahr 1995 gegründet hat. Die Beteiligungshöhe betrug für jeden Gesellschafter 1/4. Aufgrund seiner Beteiligung war der Kläger anteiliger Eigentümer eines Grundstücks, das sich im Gesamthandsvermögen der GbR befand.
  2. Im Jahr 2006 schied ein Gesellschafter wegen Pfändung seines Gesellschaftsanteils gegen Abfindung aus der GbR aus. Entsprechend der Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der GbR kam es hierdurch zu einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den verbleibenden Gesellschaftern unter Fortführung der GbR. Dadurch änderten sich die Beteiligungsverhältnisse, sodass der Kläger und die weiteren verbleibenden Gesellschafter zu je 1/3 beteiligt waren.
  3. Im Jahr 2007 veräußerten die verbleibenden Gesellschafter das Grundstück. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger durch die Anwachsung des Gesellschaftsanteils im Jahr 2006 und die Veräußerung des Grundstücks im Jahr 2007 den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklichte und Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte. Hiergegen richtete sich die Klage.

 

Entscheidung des Finanzgerichts München

  1. Das Finanzgericht München folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet ab. Das Finanzamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters an dem Grundstück im Jahr 2006 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG anteilig entgeltlich angeschafft und im Streitjahr 2007 steuerpflichtig veräußert hat.
  2. Ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe Anschaffung und Veräußerung beinhalten dabei regelmäßig den entgeltlichen Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person. Nach der Rechtsprechung setzt ein Anschaffungsgeschäft zudem voraus, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt und sich mithin als Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung darstellt.
  3. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus werden hiervon auch die sog. Mischfälle erfasst, in denen entweder das Grundstück durch die Personengesellschaft erworben und anschließend die Beteiligung verkauft wird oder umgekehrt die Beteiligung erworben und anschließend das Grundstück durch die Personengesellschaft veräußert wird. Vom Wortlaut der Vorschrift wird auch die Aufstockung einer schon vorhandenen Beteiligung als Anschaffung erfasst. Damit ist der Hinzuerwerb eines weiteren Anteils an der Gesellschaft durch den Kläger infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Anschaffung eines Grundstücks im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Dh. der Kläger hat infolge der Anwachsung einen weiteren Anteil an der GbR erworben, was gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG als anteilige Anschaffung des Wirtschaftsguts Grundstück gilt.
  4. Eine Anschaffung scheidet nicht deshalb aus, weil der Kläger die Beteiligung nicht willentlich erworben hätte. Der Anwachsungsvorgang trat gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB aF zwar kraft Gesetzes ein. Die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung der Anwachsung unterlag jedoch der Disposition der Gesellschafter, dh. die Entscheidung welchem Gesellschafter der Anteil am Gesellschaftsvermögen in welchem Umfang zuwächst. Die Anwachsung beruhte daher auf einer willentlichen Entscheidung der verbleibenden Gesellschafter.
  5. Für den Zeitpunkt des Anschaffungsvorgangs war der Zeitpunkt der Anwachsung im Jahr 2006 und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1995 maßgebend. Im Rahmen des § 23 EStG ist für den Beginn der zehnjährigen Haltedauer zwischen Anschaffung und Veräußerung zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt des obligatorischen Vertrags abzustellen. Nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag soll die Anwachsung jedoch nur erfolgen, wenn die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des ausscheidenden Gesellschafters nichts Abweichendes vereinbaren würde. Demnach bestand im Zeitpunkt des Ausscheidens die Möglichkeit einer abweichenden Regelung mit der Folge, dass die Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht bereits im Jahr 1995 bindend feststand, sondern erst im Jahr 2006, als die verbleibenden Gesellschafter von ihrem Recht zur Vereinbarung einer abweichenden Regelung keinen Gebrauch gemacht haben.
  6. Hinsichtlich der Höhe der die Einkünfte mindernden Anschaffungskosten war der Betrag zu berücksichtigen, den der Kläger zusammen mit den weiteren in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern als Abfindung für den Wert des von ihnen erworbenen Gesellschaftsanteils entrichtet haben. 

 

Beratungshinweis

  1. Der BFH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassen. Das anhängige Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen IX R 22/25 geführt.
  2. Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob die infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer vermögensverwaltenden GbR gegen Abfindung bei den verbleibenden Gesellschaftern stattfindende Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Ausgeschiedenen eine entgeltliche „Anschaffung“ einer Beteiligung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG durch die verbleibenden Gesellschafter darstellt. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BFH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen positionieren wird. 
Dr. Dr. Norbert Mückl
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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