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Aktionsplan Steuerkriminalität: Was bleibt von der Selbstanzeige übrig?

Nachdem Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Ende April „Steuerbetrügern“ den Kampf angesagt hatte (wir berichteten), legten BMF und BMJV am 16.07.2026 nun einen gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität vor (abrufbar auf der Seite des BMF). In martialischer Bekämpfungs-Rhetorik, die (nicht nur) im Steuerbereich mittlerweile den politischen Diskurs prägt, verkünden die SPD geführten Ressorts ein 26-Punkte-Programm, das – grob – zwei Hauptziele verfolgt: 

  • Stärkere Abschreckung durch Verschärfungen des Steuerstrafrechts inkl. „Abschaffung der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form“ und
  • effektivere Aufdeckung von Steuerstraftaten durch Ausbau von Ermittlungskompetenzen, bessere behördliche Zusammenarbeit und Ausweitung von Datennutzung und Datenbeschaffung  

Noch sind das nur politische Absichtserklärungen. Ein Referentenentwurf wurde bislang nicht veröffentlicht. 

Für große Aufregung sorgt derzeit vor allem die geplante Abschaffung der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form. Wie das genau aussehen soll, lässt das aktuelle Papier offen. Bereits Ende April 2026 hatte Klingbeil jedoch angekündigt, dass die Selbstanzeige oberhalb bestimmter Schwellenwerte künftig nicht mehr zu voller Straffreiheit, sondern nur zu einer Strafmilderung führen soll. Die Begründung des Bundesfinanzministers: Kriminelle sollen sich nicht mehr so einfach freikaufen können. Die Selbstanzeige setze falsche Anreize.

Das angestrebte Ziel von mehr Steuerehrlichkeit dürfte mit dem Vorstoß indes nicht erreicht werden. 

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige an strenge Voraussetzungen und hohe finanzielle Hürden geknüpft. „Einfach“ ist hier fast nichts, und das „Freikaufen“ am allerwenigsten. 

Schon die Reformen 2011 und 2015 brachten massive Verschärfungen und haben die von Klingbeil behaupteten „Fehlanreize“ längst beseitigt. 

Wir erinnern uns: Bis zu ihrer Abschaffung durch den BGH (vom 20.05.2010 1 StR 577/09, NStZ 2010, 642) entfalteten noch Teil-Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung. Seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 gilt ein strenges Vollständigkeitsgebot und ein Berichtigungszeitraum von mindestens 10 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar noch länger (§ 371 Abs. 1 AO). Schon kleine Lücken können seither zum vollständigen Verlust der strafbefreienden Wirkung führen. Der BGH akzeptiert nur eine geringe Toleranzschwelle von maximal 5% der verkürzten Steuer und dies auch nur bei undolosen Abweichungen (vom 25.7.2011 1 StR 631/10, NZWiSt 2012, 117).

Mit dem Jahressteuergesetz 2015 wurden weitere Sperrgründe hinzugefügt (§ 371 Abs. 2 AO). Einer davon sperrt die Selbstanzeige, wenn die verkürzte Steuer pro Jahr mehr als € 25.000,-- beträgt – nicht nur im Unternehmenskontext oder in Erbfällen eine extrem niedrige Schwelle. In diesen Fällen tritt keine Strafaufhebung ein. Es wird lediglich von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich einen gestaffelten Zuschlag zwischen 10% und 20% der hinterzogenen Steuer entrichtet (§ 398a AO). Die Praxis spricht hier von „Selbstanzeige zweiter Klasse“. Der aktuelle Vorstoß müsste danach zu einer „Selbstanzeige dritter Klasse“ führen.

Hinzu kommt: Neben den nachzuzahlenden Steuern für mehrere Veranlagungszeiträume fallen Hinterziehungszinsen von 6% pro Jahr an (§ 371 Abs. 3 AO). Viele Steuerpflichtige gelangen damit an ihre finanziellen Grenzen.

Besonders problematisch ist, dass das BMF offenbar das Bild des planvoll agierenden Steuerkriminellen vor Augen hat. Mit der Praxis hat das wenig zu tun. Selbstanzeigen werden heute nicht in erster Linie von reichen Privatpersonen abgegeben, die ihr Vermögen jahrzehntelang vor dem deutschen Fiskus im Ausland versteckt hielten. Heute sind es vielmehr Erben, die sich mit steuerlichen Altlasten des Erblassers konfrontiert sehen, Unternehmer, die sich im unübersichtlichen Gewirr immer komplizierter werdender Steuervorschriften verheddert haben, gemeinnützige Organisationen, die wegen unzureichender Compliance-Strukturen Fehler zu spät entdecken, oder Mittelständer, die nach einem Beraterwechsel bemerken, dass jahrelang gepflegte Strukturen steuerlich problematisch sein könnten und nun reinen Tisch machen wollen. Der planvoll agierende Steuerkriminelle ist nicht darunter. Dieser hat meist auch kein Interesse daran, seine Strukturen offenzulegen, sondern wird sich vielmehr auf weitere Verschleierung verstehen.

Der Vorstoß bei der Selbstanzeige kollidiert mit der geplanten Erhöhung des Strafrahmens der Steuerhinterziehung in Fällen organisierter Kriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe und der Wiedereinführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen. Werden strafrechtliche Repressionen erhöht (hierzu gehört auch das geplante „Sanktionsregister“ für Unternehmen) und gleichzeitig die Selbstanzeige eingeschränkt, schafft dies für den Steuerpflichtigen keinen Anreiz zur Offenlegung bislang unbekannter Steuerquellen. Im Ergebnis dürfte dies künftig eher dazu führen, dass sich Steuerpflichtige gegen eine Selbstanzeige entscheiden und das Entdeckungsrisiko voll ausreizen. Ob dieses Dunkelfeld durch mehr Ermittlungsbeamte, mehr Ermittlungsbefugnisse, mehr Datenerwerb, mehr Informationsaustausch und bessere behördliche Zusammenarbeit in umgekehrtem Maße erhellt werden kann, bleibt abzuwarten. 

Man kann nur hoffen, dass die beabsichtigten steuerstrafrechtlichen Verschärfungen als politisches Geplänkel im Sommerloch verschwinden. Denn Verlierer wäre nicht zuletzt der Fiskus selbst. Die Selbstanzeige hat sich – trotz aller Schwierigkeiten – als hochwirksames Aufklärungsinstrument bewährt. Das wissen auch die Finanzämter. Darum werden die Steuerpflichtigen – bspw. in Kryptofällen oder bei Kontrollmitteilungen – vielfach zuerst mit sog. „Goldene-Brücke-Schreiben“ zur Nachmeldung aufgefordert. Der steuerliche Output ist für das Finanzamt regelmäßig deutlich höher, als er bei Auswertung der dem Finanzamt vorliegenden Daten gewesen wäre. 

All jenen, die „steuerliche Leichen im Keller“ haben, sei dennoch geraten, nicht länger zu zögern und sich – mit den Worten des Bundesfinanzministers – „freizukaufen“, solange es noch geht. Noch ist es möglich. Günstiger wird es in Zukunft nicht werden. 

Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Counsel
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