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Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen (BFH vom 24.03.2026 - VIII R 30/24). Werden Wirtschaftsgüter im Privatvermögen entgeltlich übertragen und der Kaufpreis zinslos gestundet, führt dies für die Veräußerer grundsätzlich nicht zu Kapitalerträgen iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Fiktive Zinsanteile auf Grundlage von § 12 Abs. 3 BewG werden nicht begründet. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Parteivereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen ist (vgl. § 42 AO).
Die Kläger waren Ehegatten mit einem Grundstück im Privatvermögen. Sie veräußerten das Grundstück an ihre Tochter zu einem marktüblichen Preis. Im Übertragungsvertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis gestundet wird und von der Tochter in monatlichen Raten an die Eltern zu zahlen ist. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass kein Zins geschuldet ist. Der Verzicht auf die Zinsen sollte der Tochter entsprechend dem Übertragungsvertrag geschenkt werden.
Das Finanzamt setzte auf Grundlage von § 12 Abs. 3 BewG einen durch die Ratenzahlungsvereinbarung entstehenden fiktiven Zins an. Dieser Zinsanteil stelle für die Ehegatten Kapitalerträge dar und sei mit dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 2 EStG zu besteuern.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Klage der Ehegatten statt (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 17.09.2024 - 4 K 34/24, EFG 2024, 2046). Die vom Finanzamt ermittelten Zinsanteile seien keine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge. Eine Steuerbarkeit der Zinsanteile im Rahmen der Einkommensteuer sei ausgeschlossen, da mit der Übertragung ausdrücklich eine zinslose Stundung vereinbart wurde und die Eltern der Tochter den Differenzbetrag schenkten. Es liege daher eine freigiebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Zwar liege keine freigiebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, allerdings fehle es auch im Übrigen an einer Grundlage für eine Besteuerung von Zinsvorteilen.
Eine Schenkung liegt weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch in Bezug auf die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Hinsichtlich des übertragenen Grundstücks fehlt die Zuwendungsabsicht, da das Grundstück entgeltlich zum Marktwert übertragen wurde. Der Vorteil aus der zinslosen Stundung sollte für die Tochter nicht zu einer teilweisen unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks führen. Die Tochter war zur Zahlung des Werts der Immobilie in vollem Umfang verpflichtet.
Auch in Bezug auf den der Tochter zugewandten Vorteil aus der zinslosen Stundung der Kaufpreisforderung fehlt es an einer Vermögensverschiebung zugunsten der Tochter. Bei einer verbilligten oder unentgeltlichen Darlehensgewährung liegt eine schenkungsteuerliche Zuwendung nur dann vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Preis zur Verfügung gestellt wird. Der Vorteil für den Empfänger liegt in der Nutzungsmöglichkeit des überlassenen Kapitals. Vorliegend fehlt es an einer solchen Vermögensverschiebung. Die Tochter erhält vorliegend keinen Vorteil in Form der Möglichkeit der Nutzung von Kapital. Die Stundung gewährt der Tochter lediglich eine geringere Belastung ihres Vermögens.
Die Kläger haben auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG liegen bei Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen grundsätzlich jeder Art vor. Erforderlich ist, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens entweder erfolgt ist oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet wurde.
Bislang hat der BFH die Auffassung vertreten, dass im Fall einer Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem marktüblichen Preis aus dem Privatvermögen und einer vereinbarten sowie steuerlich anzuerkennenden unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auf Grundlage von § 12 Abs. 3 BewG eine entgeltliche Stundung des Kaufpreises anzunehmen sei. Auf Grundlage von § 12 Abs. 3 BewG wurde für jede Teilzahlung ein fiktiver Zins für die Überlassung des Kapitals angesetzt. Auf dieser Grundlage wäre im vorliegenden Sachverhalt für die Veräußerer Kapitalertragsteuer angefallen.
Diese Rechtsprechung verfolgt der Bundesfinanzhof nicht weiter. Für die Frage, ob im Einzelfall zwischen den Parteien ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG vereinbart und geschuldet ist, ist die vertragliche Vereinbarung entscheidend.
Der BFH begründet die Änderung der Rechtsprechung mit systematischen Überlegungen auf Grundlage des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, 1912). (Rz. 35 f.). Mit diesem Gesetz wurde die Besteuerung von Kapitalanlagen von natürlichen Personen, deren Kapitalanlagen dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, neugestaltet. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterfallen auch die realisierten Wertveränderungen in Form von Gewinnen und Verlusten den sonstigen Kapitalforderungen iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese geänderte Systematik mache auch eine Änderung der steuerlichen Einordnung der zinslosen Stundung einer Kaufpreisforderung erforderlich.
Ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung ist dann nicht anzunehmen, wenn die Vertragspartner eine zinslose Stundung vereinbaren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertrag der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann oder eine entgeltliche Stundung gesetzlich angeordnet ist.
Die streitgegenständliche Vereinbarung einer zinslosen Stundung mag zwar unter fremden Dritten nicht üblich sein, ist aber zivilrechtlich möglich und auch steuerlich zu berücksichtigen, solange keine steuerliche motivierte Gestaltung vorliegt. Die Tochter hatte im streitgegenständlichen Sachverhalt keine Möglichkeit, den gesamten Kaufpreis unmittelbar zu zahlen. Eine zinslose Stundung war erforderlich, damit die Tochter das Grundstück überhaupt erwerben konnte. Die Vereinbarung stellte im konkreten Einzelfall keine steuerlich motivierte Gestaltung dar. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung handelt und die steuerliche Anerkennung je nach Einzelfall versagt werden kann.
Weiterhin ist vorliegend eine entgeltliche Stundung auch nicht gesetzlich angeordnet. Insbesondere sei § 12 Abs. 3 BewG im Privatbereich nicht anwendbar. Bei einer wirksam vereinbarten zinslosen Kapitalüberlassung könne ein fiktiver Zins nicht begründet werden. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verweise nicht auf § 12 Abs. 3 BewG und die Norm wirke im Anwendungsbereich der Nr. 7 auch nicht steuerbegründend.
Die Entscheidung ist mit der Entscheidung vom 24. März 2026, VIII R 1/23, teilweise inhaltsgleich.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs schafft neue Gestaltungsspielräume bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen. Speziell bei der Nachfolgeplanung kann die neue Rechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen angewendet werden. Allerdings muss die vereinbarte zinslose Stundung im konkreten Einzelfall auch steuerlich zulässig sein. Eine steuerlich motivierte Gestaltung unter nahestehenden Personen würde nicht anerkannt. Für die Praxis ist eine sorgfältige vertragliche Regelung zur zinslosen Stundung und eine Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe zu empfehlen.