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Steuerblog "10 goldene Regeln ..."
In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.
Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!
10 goldene Regeln – Was bei verpasster Einspruchsfrist geprüft werden sollte
Bei einer versäumten Einspruchsfrist ist besondere Sorgfalt gefragt.
Auf folgende 10 goldene Regeln sollten Sie dabei achten - sie helfen, die richtigen Weichen für das weitere Vorgehen zu stellen:
1. Ist der Bescheid wirksam an den richtigen Bekanntgabeadressaten bekannt gegeben worden?
Wird beispielsweise ein Haftungsbescheid an den Steuerberater geschickt, obwohl dieser nur eine Empfangsvollmacht für die Einkommensteuer hat, ist der Bescheid erst mit Weiterleitung an den Mandanten wirksam bekannt gegeben.
2. Unerkanntes Erfordernis eines Grundlagenbescheids?
Bestand zB bei einer Ehegatten-GbR eigentlich das Erfordernis für einen Feststellungsbescheid oder liegt eine unerkannte Mitunternehmerschaft vor, wurden die gemeinsamen Einkünfte aber bislang ohne einen solchen nur im Einkommensteuerbescheid veranlagt, kann die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ggf. durch die erstmalige Abgabe einer Feststellungserklärung ausgehebelt werden.
3. Nichtigkeit des Verwaltungsakts
Gerade bei Aufwands- und Verkehrsteuern – zB Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer – lohnt sich die Prüfung, ob die Bescheide wegen fehlender, hinreichender Beschreibung des Steuersachverhalts und des konkreten Tatbestands nichtig sind.
4. Verlängerter Lauf der Einspruchsfrist?
Die Vier-Tages-Fiktion und die Monatsfrist verlängern sich beide, wenn das jeweilige Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Eine genaue Prüfung lohnt also.
5. Auslegung des Rechtsbehelfs
Auch Schreiben von Bevollmächtigten sind auslegungsfähig. Wurde zwar nicht ausdrücklich Einspruch eingelegt, aber innerhalb der Einspruchsfrist ein Schreiben an das Finanzamt versandt, sollte geprüft werden, ob dieses Schreiben inhaltlich einen Angriff auf eine Steuerfestsetzung oder Feststellung erkennen lässt und somit als Einspruch ausgelegt werden kann.
6. Ersetzung und Änderung während anhängigem Rechtsbehelfsverfahren
Sofern zB noch der Einspruch oder die Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid anhängig ist, wird der Jahressteuerbescheid – selbst wenn er nicht gesondert angegriffen wird – automatisch zum Gegenstand des gegen den Vorauszahlungsbescheid geführten Einspruchsverfahrens.
7. Fehlende Verfahrensbeendigung bei Teilabhilfebescheid
Wurden im Einspruchsverfahren grundsätzlich mehrere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit vorgebracht und erlässt das Finanzamt dann einen Abhilfebescheid nur über einen dieser Punkte, ist zu prüfen, ob es sich hierbei um einen verfahrensabschließenden Bescheid oder lediglich um einen Teilabhilfebescheid handelt. Letzterer beendet das Einspruchsverfahren nicht, sodass ggf. sogar noch neue Punkte nachgeschoben werden könnten.
8. Grundsätze des EuGH zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
Beruht die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf einer fehlerhaften Rechnung, wirkt die spätere Rechnungsberichtigung steuerlich zurück und erlaubt bestandskraftdurchbrechend die Korrektur im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum.
9. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Liegen die Voraussetzungen des § 110 AO oder des § 56 FGO vor?
10. Verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Weicht der Bescheid ohne vorherige Anhörung oder Erläuterung von der Erklärung zulasten des Steuerpflichtigen ab, kommt nach § 126 Abs. 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst dann in Betracht, wenn das Versäumnis verschuldet ist.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

